2.71 (vpa1p): Nr. 70 Der amtsenthobene Preußische Ministerpräsident Braun an den Reichskanzler. 20. Juli 1932

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[263] Nr. 70
Der amtsenthobene Preußische Ministerpräsident Braun an den Reichskanzler. 20. Juli 1932

R 43 I /2280 , S. 177

[Amtsenthebung]

Mit Schreiben vom 20. Juli 1932 (Rk. 6474)1 teilen Sie mir mit, daß der Herr Reichspräsident Sie zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt habe, und daß Sie als solcher mich meines Amtes als Preußischer Ministerpräsident enthöben. Gleichzeitig soll das Amtsgebäude des Staatsministeriums militärisch besetzt worden sein2, um mir, im Falle eines Abbruchs meines Urlaubs, die Wahrnehmung meiner Amtsgeschäfte unmöglich zu machen.

1

Dok. Nr. 68.

2

Vgl. Dok. Nr. 73.

Nach meiner Auffassung entbehren diese Maßnahmen jeder rechtlichen Grundlage. Ich bitte daher ergebenst, mir mitteilen zu wollen, welche Gründe Sie, Herr Reichskanzler, zu diesem Vorgehen veranlaßt haben und auf welche Bestimmungen der Verfassung und des Gesetzes Sie sich dabei stützen3.

3

Papen antwortete Braun am 21. 7. mit dem Hinweis auf die VO des RPräs. zur Wiederherstellung der öffentl. Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen vom 20. 7. (RGBl. I, S. 377) und fügte hinzu: „Bei der vorübergehenden militärischen Besetzung des Amtsgebäudes des Preußischen Staatsministeriums handelte es sich um eine Maßnahme des Militärbefehlshabers, auf den gemäß § 2 der Verordnung des Reichspräsidenten betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Groß-Berlin und Provinz Brandenburg vom 20. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I, S. 377) die vollziehende Gewalt übertragen worden ist.“ Die VOen seien auf Grund des Art. 48 Abs. 1 und 2 bezw. auf Grund des Art. 48 Abs. 2 der RV erlassen worden. Im übrigen habe er, Papen, die „Gründe für die von Ihnen beanstandeten Maßnahmen“ schon „gestern der Öffentlichkeit [d. h. in seiner Rundfunkrede, vgl. Anm. 15 zu Dok. Nr. 73] bekanntgegeben“ (R 43 I /2280 , S. 179–182). Vgl. Dok. Nr. 81.

Braun

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