1.110 (bru3p): Nr. 624 Der Reichskommissar für Osthilfe an Staatssekretär Pünder. 12. Januar 1932

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 12). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II Band 3Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 624
Der Reichskommissar für Osthilfe an Staatssekretär Pünder. 12. Januar 1932

R 43 I /1812 , Bl. 22–23

[Betrifft: Osthilfe]

Sehr verehrter Herr Dr. Pünder!

Die aufgrund der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Ernte und der landwirtschaftlichen Entschuldung im Osthilfegebiet vom 17. November 19311 eingeleiteten Sicherungsverfahren sind in vollem Gange. Die Sicherungsverfahren,[2156] die den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe des Osthilfegebietes durch einen vorübergehenden Schutz gegen Zwangseingriffe ihrer Gläubiger eine gewisse Atempause gewähren sollen, können naturgemäß nicht Selbstzweck sein, sondern haben nur dann einen Sinn, wenn sie in möglichst kurzer Zeit durch die sich an das Sicherungsverfahren anschließende Durchführung der Entschuldung zu einem Abschluß gebracht werden. Da eine Ausdehnung des Sicherheitsschutzes auf eine längere Zeit im Interesse der betroffenen Gläubiger nicht angängig ist, muß mit allen Mitteln darauf hingearbeitet werden, so schnell wie irgend möglich, d. h. in 1 bis längstens 1½ Jahren, die landwirtschaftliche Entschuldung im Osthilfegebiet durchzuführen. Der ursprünglich im Osthilfegesetz vom 31. März 19312 für die Durchführung der Entschuldung vorgesehene Zeitraum von drei Jahren3 läßt sich unter der veränderten Sachlage nicht mehr aufrechterhalten.

1

RGBl. 1931 I, S. 675 ; siehe auch Dok. Nr. 555, P. 1, Dok. Nr. 557, P. 2 und Dok. Nr. 558.

2

RGBl. 1931 I, S. 117 .

3

Nach § 16 des OsthilfeGes. sollten für die Rechnungsjahre 1931–1936 500 MioRM für Entschuldungsdarlehen zur Verfügung gestellt werden (RGBl. 1931 I, S. 117 , hier S. 119).

Zu dieser unbedingt erforderlichen beschleunigten Abwicklung der Entschuldungsverfahren reichen die aufgrund des Osthilfegesetzes zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus. Es ergibt sich daher die Notwendigkeit, nach weiteren Finanzierungsmöglichkeiten zu suchen. Die von mir hierüber angestellten Erwägungen haben zur Aufstellung eines Referentenentwurfs4 geführt, den ich nach Abschluß der erforderlichen Verhandlungen, insbesondere mit der Reichsbank, in Anbetracht der außerordentlichen Dringlichkeit der Regelung der Finanzierungsfrage im Laufe der nächsten Woche dem Reichskabinett zur Beschlußfassung vorzulegen beabsichtige. Ausgehend von dem Gedanken, daß die weitere Finanzierung der Osthilfemaßnahmen, wenn diese überhaupt zum Erfolge führen sollen, auf einer völlig sicheren Grundlage aufgebaut sein muß, ist in dem Entwurfe vorgesehen, daß im Entschuldungsverfahren Gläubiger eines landwirtschaftlichen Betriebs mit ihren Forderungen durch Hingabe 4%iger Schuldverschreibungen abgelöst werden können, die die Deutsche Rentenbank auf der Grundlage des freien Teils der Rentenbankgrundschuld, der zur Zeit 1,5 Milliarden Reichsmark beträgt, ausgibt. Diese Schuldverschreibungen sind einmal durch die bei der Deutschen Rentenbank lagernden Rentenschuldbriefe, ferner durch Hypotheken, die in Höhe der abgelösten Forderungen der Gläubiger auf dem entschuldeten Grundstück einzutragen sind, gesichert5. Die Schuldverschreibungen sollen mit Hilfe der in § 3 des Entwurfs genannten Mittel bis zum Jahre 1942 eingelöst werden6. Über die Art und Weise, wie den mit Schuldverschreibungen abgefundenen Gläubigern die Möglichkeit gegeben werden kann, sich auf diese Bargeld zu verschaffen, wird mit der Reichsbank[2157] noch eingehend verhandelt werden7. In dem Entwurf ist zunächst die Bildung einer landwirtschaftlichen Diskontbank vorgesehen, die durch Gewährung von Wechselakzepten und durch Diskontierung von Wechseln die Geldbeschaffung für die Gläubiger aufgrund der Schuldverschreibungen ermöglichen soll8.

4

Einen VorEntw. des ReferentenEntw. vom 7.1.32 hatte RM Schlange der Rkei vorab zur Verfügung gestellt. StS Pünder hatte MinR Feßler beauftragt, dem RK Vortrag über den VorEntw. zu halten (Vermerk Pünders vom 8.1.32 in R 43 I /1812 , Bl. 5, Vorentw. a.a.O., Bl. 9–15. Dem VorEntw. beigefügt war eine „Diskussionsgrundlage einer Sparverordnung für das Ostgebiet“, a.a.O., Bl. 6–8). Diesem Schreiben Schlanges war der ReferentenEntw. vom 11.1.32 beigefügt (R 43 I /1812 , Bl. 24–30), ergänzt durch einen Einlösungsplan für die zur Finanzierung der Osthilfe auszugebenden Schuldverschreibungen in Höhe von 800 MioRM mit einer Laufzeit von 1932–1942 (a.a.O., Bl. 31–32) sowie eine Berechnung der Rentenbankgrundschulden (a.a.O., Bl. 33).

5

§ 1 des ReferentenEntw. in R 43 I /1812 , Bl. 24–30, hier Bl. 24.

6

§ 3 des ReferentenEntw. in R 43 I /1812 , Bl. 24–30, hier Bl. 25–26.

7

Vgl. Dok. Nr. 640, P. 2. Am 14.1.32 faßte das Rbk-Direktorium den Beschluß, daß die Rbk bei den Ablösungsscheinen, die sie als Bezahlung auf ihre eigenen Wechsel bekommen würde, für vier Jahre auf die Tilgung verzichten würde (Nachl. Luther  Nr. 367, Bl. 218). Vgl. aber auch Silverbergs Bedenken gegen die Höhe der Entschuldung im Nachl. Luther Nr. 367, Bl. 235–236.

8

§ 5 des Entw., R 43 I /1812 , Bl. 24–30, hier Bl. 26.

Der zweite Teil des Entwurfs enthält Bestimmungen über die Festigung des landwirtschaftlichen Kreditwesens, die dazu dienen sollen, der Landwirtschaft des Ostens die Kredite zuzuführen, die zur Beschaffung der für die Vorbereitung und Einbringung der Ernte erforderlichen Betriebsmittel notwendig sind9. Derartige Betriebsmittelkredite, soweit sie sich im Rahmen der auf dem Betriebe lastenden Rentenbankgrundschuld halten, sollen im Zwangsversteigerungsverfahren den ersten Rang haben. Hierdurch wird erreicht, daß diese völlige Sicherheit der Betriebsmittelkredite in weitem Umfange den Anreiz gibt, der Landwirtschaft billige Betriebsmittelkredite zuzuführen, und daß auch die Reichsbank anstelle der bisher unsicheren sichere Wechsel erhält.

9

§§ 6 und 7 des Entw., R 43 I /1812 , Bl. 24–30, hier Bl. 26–27.

Um für etwaige Ausfälle von Entschuldungshypotheken sowie Ausfälle von Krediten infolge von Mißernten oder besonderen Witterungsschäden eine Deckung zu schaffen, ist in dem Entwurf vorgesehen, daß vom 1. April 1932 an die Rentenbank-Zinsen in Höhe von jährlich 2 v. H. der Rentenbankgrundschuld von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Osthilfegebietes wieder erhoben werden10. Aus dem Aufkommen an Rentenbankzinsen werden bei der Deutschen Rentenbank gewisse Ausfallrücklagen zur Deckung von Ausfällen der vorstehend genannten Art gebildet.

10

§ 8 des Entw., R 43 I /1812 , Bl. 24–30, hier Bl. 27–29. § 9 ermächtigte den OsthilfeKom. zur Entlastung der landwirtschaftlichen Betriebe im Osthilfegebiet Beiträge, Gebühren oder dergleichen zu senken: a.a.O., Bl. 29.

Um eine Beschlußfassung des Kabinetts über den beiliegenden Entwurf in möglichst kurzer Frist zu ermöglichen, die auch der Herr Reichskanzler wünscht, gestatte ich mir, Ihnen schon jetzt ein Stück des Referentenentwurfs mit der Bitte um gefällige Prüfung und Mitteilung Ihrer Stellungnahme zu übersenden11. Das Ergebnis der sofort mit der Reichsbank aufzunehmenden Verhandlungen, deren Zustimmung[2158] zu dem Hauptgedanken der von mir vorgeschlagenen Neuregelung in erster Linie erforderlich ist, werde ich Ihnen unverzüglich mitteilen12.

11

In seinem Schreiben an RM Schlange vom 14.1.32 wandte sich StS Pünder vor allem gegen die Bestimmung des § 8 des Entw.: „Es erscheint mir jedoch nicht unbedenklich, die Belastung mit Zinsenschulden wieder aufleben zu lassen, die mit Rentenbank-Grundschulden verbunden ist, auch wenn sie nicht mehr wie seinerzeit 5%, sondern nur 2% betragen soll und auf den Osten beschränkt wird. Die Rentenbankzinsen wurden von der Landwirtschaft so sehr als drückende zusätzliche Belastung empfunden, daß mit starken Widerständen und erheblicher Mißstimmung gerechnet werden müßte, wenn sie wieder auflebten. Zudem ist ja wohl auch diese Mehrbelastung bei dem trostlosen Zustande der östlichen Landwirtschaft eine kaum erträgliche Bürde. Ich möchte rein persönlich deswegen der Erwägung anheimgeben, ob nicht vielleicht bei einer raschen Entschuldung die in § 3 des Entwurfs aufgeführten Mittel in einem der geplanten Rentenbank-Zinsbelastung entsprechendem Ausmaße für die gewiß notwendige Reservestellung sowohl für die dinglichen wie für die persönlichen Betriebsschulden in Anspruch genommen werden. Die Tilgung würde sich dadurch allerdings verzögern; das dürfte aber gegenüber der Mehrbelastung mit jährlichen Fälligkeiten vielleicht das geringere Übel sein“ (Entw. Feßlers vom 14.1.32 mit handschriftlichen Korrekturen Pünders, R 43 I /1812 , Bl. 34–36, Zitat Bl. 34).

12

Zur weiteren Beratung des Entw. siehe Dok. Nr. 640, P. 2.

Mit dem Ausdruck ausgezeichneter Hochachtung

Ihr sehr ergebener

Schlange

Extras (Fußzeile):