2.135.4 (bau1p): 4. Stellung der Ortspfarrer zur Schuldeputation.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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4. Stellung der Ortspfarrer zur Schuldeputation.

Der Reichskanzler trägt das von [ihm] an das Preußische Staatsministerium aus Anlaß des Preußischen Entwurfes eines Gesetzes, betreffend die Abänderung der Zusammensetzung der Schuldeputation usw.4 gerichtete Schreiben vom 13.12.1919 […] und die Antwort des Preußischen Staatsministeriums darauf […] vor5. Das Kabinett beschließt: Es soll versucht werden, die Preußische Regierung und das Preußische Parlament davon zu überzeugen, daß es zweckmäßig ist, die Frage der Zugehörigkeit des ältesten Ortspfarrers usw. zur Schuldeputation erst im Reichsschulgesetz zu regeln. Das Reichsministerium des Innern soll zugleich die Rechtsfrage, ob eine vorherige Änderung des bestehenden Zustandes mit dem Artikel 146 Absatz 2 der Reichsverfassung zu vereinigen ist, gutachtlich behandeln und wird dies in dem Sinne tun, daß die Frage zweifelhaft ist und immerhin Gründe für die Verneinung sprechen6. –[486] Zur Verhandlung mit der Preußischen Regierung soll Anfang Januar eine gemeinsame Sitzung anberaumt werden7.

4

Wesentliche Bestimmung des genannten GesEntw. vom 3.7.19 war, daß der Ortsgeistliche nicht mehr von Amts wegen Mitglied und in der Regel Vorsitzender der örtlichen Schuldeputationen sein sollte, wie es das pr. Volksschulunterhaltungsgesetz von 1906 (GS S. 535) vorsah. Nachdem die Geistlichen das passive Wahlrecht zu kommunalen Ämtern erlangt hatten, sollten sie den Schulaufsichtsgremien nur noch als gewählte Mitglieder angehören dürfen (PrLV-Drucks. Nr. 537, Bd. 646). Mit der Annahme dieses Gesetzes wäre in Preußen die sozialdemokr. Forderung nach Beseitigung des institutionalisierten kirchlichen Schulaufsichtsrechts erfüllt worden.

5

Abschriften befinden sich als Anlage zum Kabinettsprotokoll in: R 43 I /1352 , Bl. 619 f. – Das Schreiben des RK folgte der Argumentation der Zentrumspartei, die im Unterrichtsausschuß der PrLV die Verabschiedung des GesEntw. bis zum Inkrafttreten der RV hinausgezögert hatte, um danach unter Hinweis auf die Sperrklausel des Art. 174 RV den Entw. als verfassungswidrig hinzustellen. Der PrMinPräs. antwortete, „daß die Preußische Staatsregierung im Hinblick auf die Schwierigkeiten der augenblicklichen allgemein-politischen Lage und um eine Erschütterung der in Preußen und im Reiche bestehenden Regierungskoalition zu vermeiden, ausnahmsweise darin einwilligt, daß der in dem Schreiben angeregte Weg betreten wird, die Angelegenheit bis zur Regelung der aufgeworfenen Rechtsfrage zurückzustellen (vgl. R 43 I /777 , Bl. 8). Dem Schriftwechsel war ein Verständigungsgespräch unter Vorsitz des RPräs. am 12. 12. vorausgegangen (Einladung durch das Büro des RPräs., R 43 I /777 , Bl. 10).

6

Einem im Sinne des Kabinettsbeschlusses tendenziösen Entw. zu einer gutachterlichen Stellungnahme unterbreitet der RIM dem RKab. am 3.1.20 (R 43 I /777 , Bl. 15). Das endgültige Gemeinschaftsgutachten des RIM und des RJM liegt dem RK unter dem Datum des 31. 1. vor (R 43 I /777 , Bl. 51 f.) und wird dem PrStMin. am 6. 2. zugestellt, nachdem von dort bereits dreimal beim RK um die Übersendung nachgesucht worden war. Das Gutachten ist nebst einem Gegengutachten des PrWissMin. in den Anlagen A und B der PrLV-Drucks. Nr. 2939, Bd. 652 abgedruckt.

7

Aus dem Schriftwechsel in R 43 I /777 , Bl. 48–50 geht hervor, daß die Aussprache über die Schulfrage im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung zwischen Vertretern des RKab. und des PrStMin. am 30.1.20 (vgl. Dok. Nr. 145, Anm. 27) stattfindet. – Das pr. Änderungsgesetz wird, nachdem die strittigen Passagen aus der Vorlage entfernt worden sind, im Oktober 1920 in Kraft gesetzt (GS S. 535).

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