2.173.5 (bau1p): 4. Vorlage, betreffend Tragung der durch die verbilligte Ausgabe von Lebensmitteln entstandenen Kosten.

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4. Vorlage, betreffend Tragung der durch die verbilligte Ausgabe von Lebensmitteln entstandenen Kosten.

Unterstaatssekretär Peters trägt die Vorlage vor6 und teilt mit, daß der Reichsminister der Finanzen sein Einverständnis erklärt habe. Das Kabinett stimmte der Vorlage zu.

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Zum Gesamtzusammenhang s. Dok. Nr. 7, P. 4. – Da die Ausgabe der durch Zuschüsse verbilligten Lebensmittel unverzüglich erfolgen mußte, hatten die Landesregierungen und Kommunalverbände nicht um ihre vorherige Zustimmung zu der Maßnahme, insbesondere zu der Drittelung der Kosten ersucht werden können. Eine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung der Länder und Kommunalverbände zu den Kosten, die in der Zeit vom 1. 7. bis 6.10.19 entstanden waren, hatte bisher nicht erzielt werden können. Einzelheiten s. in der Vorlage des RWiM vom 13.2.20 (R 43 I /1267 , Bl. 134 f.). Der RWiM beantragt, eine endgültige Regelung entsprechend dem Kabinettsbeschluß vom 28.6.19 herbeizuführen. Zur Begründung führt er an, daß Reich, Länder und Gemeinden an der Ausgabe der Lebensmittel gleichmäßig interessiert gewesen sind und „auch die Länder und Kommunalverbände, die Widerspruch gegen die Drittelung erhoben haben, haben die verbilligten Waren zu den ihnen bekannten Bedingungen bezogen“. – Zum Fortgang s. diese Edition: Das Kabinett Müller I, Dok. Nr. 24, P. 1 u. 2.

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