2.63.1 (bau1p): 1. Goldzölle.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

Extras:

 

Text

RTF

1. Goldzölle1.

1

Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 7, P. 12.

Reichsminister Erzberger berichtet über die Unstimmigkeiten, die daraus entstanden sind, daß die Entente sich weigert, für das linksrheinische Gebiet das Gesetz über die Zahlung der Zölle in Gold anzuerkennen2. Die Aussprache hat folgendes Ergebnis:

2

Die Weigerung der brit. Besatzungsbehörde in Köln, die Wirksamkeit des Ges. für das besetzte Gebiet anzuerkennen, bezeichnete der RFM als eine „jeder Rechtsgrundlage entbehrende Vorwegnahme des Art. 269 des Friedensvertrages vor dessen Inkrafttreten“. Zur Begründung führte er u. a. an, daß die Forderung der Goldzollentrichtung keine Erhöhung der Zölle über den Stand vom 31.7.14 hinaus bedeute, was Dtld. durch Art. 269 VV zeitlich befristet verboten war, sondern lediglich als Maßnahme zur „Wiederherstellung der Höhe und Wirksamkeit, die die Zölle damals hatten, die sie aber infolge der inzwischen eingetretenen Entwertung der Reichsmarkwährung eingebüßt haben“, anzusehen sei (Der RFM an das AA, 12.8.19; R 43 I /2416 , Bl. 21 f.).

Das Goldzollgesetz ist an und für sich gerechtfertigt und wird voraussichtlich andere gesetzliche Maßnahmen zur Folge haben müssen, die dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis mancher Waren, z. B. der Kohlen, durch Annäherung des Inlandpreises an den Goldkurs auszugleichen, da Deutschland durch den Friedensvertrag verhindert ist, im Ausland höhere Preise zu fordern, als im Inlande. Eine verschiedene Behandlung von Linksrhein und Rechtsrhein bei den Zöllen ist aber auf die Dauer nicht erträglich. Das Auswärtige Amt wird daher nochmals dringend versuchen, die Anordnung der Goldzölle auch für das linksrheinische Gebiet durchzusetzen3. Sollte dies nicht gelingen, so müßte das Gesetz fallen gelassen werden. Zu einer sofortigen Außerkraftsetzung ist die Regierung vor dem Zusammentritt der Nationalversammlung nicht in der Lage4.

3

Materialien dazu in: R 43 I /2416 , Bl. 29 ff. sowie im Nachl. von Le  Suire , vorl. Nr. 72. – Die Verhandlungen werden vor allem von frz. Seite so schleppend geführt, daß der RWiM unter Hinweis auf den unhaltbaren Zustand, daß im besetzten Gebiet einfache, an den übrigen Grenzen des Reichs Goldzölle erhoben würden, die Außerkraftsetzung des Ges. fordert (Der RWiM an den RK, 28.10.19; R 43 I /2416 , Bl. 37).

4

Das Ges. wird am 8.12.19 vorübergehend aufgehoben (RGBl. S. 1959 ). Der Oberste Rat der All. stimmt in zwei Noten vom 22. und 23. 12. schließlich doch einer befristeten Erhebung von Goldzöllen in Dtld. zu, so daß das Ges. ab 1.1.20 wieder in Kraft gesetzt werden kann (RGBl. 1919, S. 2187 ; Schultheß 1919, II, S. 614).

Extras (Fußzeile):