2.116 (bau1p): Nr. 114 Der Reichsminister des Innern an das Auswärtige Amt. 27. November 1919

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Nr. 114
Der Reichsminister des Innern an das Auswärtige Amt1. 27. November 1919

1

Abschriftlich an alle Reichsressorts.

R 43 I /174 , Bl. 294–296 Umdruck

[Betrifft: Ordonnanzen der Interalliierten Rheinlandkommission.]

In der am 22. November d[ieses] J[ahre]s in Berlin abgehaltenen Tagung des Parlamentarischen Beirats für den Reichskommissar der besetzten rheinischen Gebiete2 wurden die von der Hohen Kommission3 dem Reichskommissar[426] mitgeteilten Entwürfe von Verordnungen, die die Kommission mit der Inkraftsetzung des Rheinlandabkommens4 zu erlassen gedenkt, einer Besprechung unterzogen. Von Vertretern aller Parteien wurde hervorgehoben, daß diese Verordnungen den denkbar schwersten Eingriff in die Rechte der Bevölkerung und in die Souveränität des Reichs bedeuten und weit über das hinausgingen, was nach den Erklärungen des Ministers Loucheur bei den von Unterstaatssekretär Dr. Lewald im Juni und August 1919 in Versailles geführten Verhandlungen zu erwarten war5. Es wurde insbesondere auf Artikel 3 der Verordnung, betreffend die Handlungen, die sich angesichts der Verhältnisse, in denen sich die Besatzungstruppen befinden, als Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen darstellen, hingewiesen, der lautet:

2

Niederschrift in den Akten des Oberpräsidiums der Rheinprovinz (Landeshauptarchiv Koblenz, 403/13586, Bl. 51–57). – Die Einsetzung eines Parlamentarischen Beirats war in einer Besprechung des RIM mit den rheinischen Abgg. der NatVers. und der pr., bayer., bad. und hess. LVen am 17.7.19 beschlossen worden. Aus der Mitte der Abgg. konstituierte sich ein Beirat von 18 Mitgliedern, der den RuStKom. unverbindlich über die Anliegen der Bevölkerung im besetzten Gebiet unterrichten und bei seinen Maßnahmen unterstützen sollte (Schultheß 1919, I, S. 306).

3

Gemeint ist der in Art. 2 RhA genannte „Interalliierte Hohe Ausschuß für die Rheinlande“, nachfolgend auch als Interall. Rheinlandkommission (Irko) bezeichnet. Die Irko hat gemäß Art. 3 RhA als oberste Zivilbehörde der Besatzungsmächte in den besetzten Gebieten das Recht, VOen mit Gesetzeskraft zu erlassen, „soweit dies für die Gewährleistung des Unterhalts, der Sicherheit und der Bedürfnisse der Streitkräfte“ der all. Mächte notwendig sei (RGBl. 1919, S. 687 , 1337 ).

4

Das RhA war mit dem VV am 28.6.19 unterzeichnet worden; es tritt mit dem VV am 10.1.20 in Kraft.

5

Über die Verhandlungen s. Dok. Nr. 45, P. 3. – In einer Note vom 29.7.19 hatten die All. die Anordnungsbefugnis der Irko einschränkend präzisiert und zugesagt, daß – vorbehaltlich der Prüfung eines jeden dt. Gesetzes – „die Bevölkerung freie Ausübung ihrer persönlichen und staatsbürgerlichen Rechte, religiöse Freiheit, Freiheit der Presse, der Wahlen und Versammlung genießen wird und daß die politischen, rechtlichen, administrativen und wirtschaftlichen Beziehungen der besetzten Gebiete mit dem unbesetzten Deutschland nicht gehemmt sein werden, ebensowenig wie die Verkehrsfreiheit zwischen dem besetzten und unbesetzten Deutschland“ (Text in: Die Verträge über Besetzung und Räumung des Rheinlandes. S. 52).

„Jede Person, deren Worte, Gebärden oder Haltung mit Bezug auf Mitglieder der Hohen Kommission oder ihr zugeteilte Personen oder mit Bezug auf die Besatzungstruppen oder irgend ein Mitglied dieser Truppen oder mit Bezug auf eine Fahne oder ein militärisches Emblem der Alliierten und Assoziierten, sich als beleidigend oder unschicklich kennzeichnen, verwirkt diejenigen Strafen, welche zur Durchführung der Verordnungen der Hohen Kommission vorgesehen sind6.“

6

In die von der Irko am 10.1.20 erlassene VO Nr. 2 betr. die Gerichtsorganisation (Straf- und Zivilgerichtsbarkeit) in nur unwesentlich veränderter Form als Art. 25 § I aufgenommen (s. Die Verträge über Besetzung und Räumung des Rheinlandes. S. 107; vgl. NatVers.-Bd. 341 , Drucks. Nr. 1954 ).

Diese Strafen sind Gefängnis bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10 000 Mark.

Der Abgeordnete Falk wies auf die Ungeheuerlichkeit dieser Vorschrift hin, daß jeder Deutsche, der nach Auffassung eines Ententesoldaten durch eine Gebärde sich unschicklich benommen habe, zu derartigen Strafen verurteilt werden könne. Als ganz besonders unerträglich wurde die Verordnung über die Handhabung der Justiz in den besetzten Gebieten von Rednern aller Fraktionen bezeichnet, insbesondere der völlig willkürliche Eingriff in die Justizhoheit. In Kapitel 3 Artikel 9 § 3 behält sich die Hohe Kommission das Recht vor, den Kreis der Sachen zu bestimmen, die mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, unter welchen sie sich darbieten, oder mit Rücksicht auf die Eigenschaft der Prozeßpersonen, der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen und der Verfolgung durch die Gerichte der Hohen Kommission vorbehalten werden müssen7.

7

Später Art. 15 § II Abs. 2 der in Anm. 6 zit. VO Nr. 2.

[427] Das Gleiche wurde hinsichtlich des Artikels 11 bemerkt, der vorsieht, daß jeder alliierte Staatsangehörige, der durch ein Berufungsurteil verurteilt ist und sich durch eine mißbräuchliche Entscheidung der deutschen Gerichte ungerecht behandelt glaubt, hiergegen an ein Sondergericht der Hohen Kommission appellieren kann8.

8

Später Art. 19 § 1 der in Anm. 6 zit. VO Nr. 2.

Das Mitglied der Nationalversammlung, Becker [Darmstadt], hielt angesichts einer derartigen Bestimmung es für angezeigt, den Gedanken eines Richterstreiks eingehend zu erörtern. Er glaubte überzeugt zu sein, daß die deutschen Richter sich die hierin liegende Beleidigung hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit nicht gefallen lassen würden und nehme an, daß die deutschen Gerichte sich nicht gefallen lassen würden, daß die Gerichte der Hohen Kommission, wie dies vorgesehen ist, befugt seien, eine Sache zur erneuten Entscheidung an ein anderes deutsches Gericht zu verweisen.

Artikel 1 § 2 der Verordnung, betreffend die vorläufigen Maßnahmen in Justiz- und Polizeiangelegenheiten sieht vor, daß gegen alliierte und assoziierte Bankfirmen oder gegen deren Mitglieder keine gerichtliche Verfolgung eingeleitet oder fortgesetzt und keine Strafbestimmung angewendet werden kann, weil diese Firmen oder Gesellschaften nicht die nach deutschen Gesetzen oder Verordnungen vorgeschriebene Eintragung, Konzession oder Handelserlaubnis erlangt haben, sofern diese Firmen oder Gesellschaften ihre Geschäfte in den besetzten Gebieten und während der Dauer des Waffenstillstandes abgeschlossen haben9.

9

Später Art. 31 der in Anm. 6 zit. VO Nr. 2; verschärft durch die VO Nr. 27 der Irko vom 2.7.20 (s. Die Verträge über Besetzung und Räumung des Rheinlandes. S. 150).

Der Parlamentarische Beirat war der Meinung, daß hiermit im Hinblick auf die zahlreichen Bankfirmen der Entente, die sich im besetzten Gebiet niedergelassen haben, der Umgehung der zur Erfassung der deutschen Vermögen vorgesehenen Bestimmungen Tür und Tor geöffnet würde.

Während der Sitzung des Beirats wurde dem Reichskommissar aus Koblenz telefoniert, daß die Hohe Kommission noch weitere Verschärfungen der Verordnungen beschlossen habe und diese am 23. November ihm mitteilen werde. Die Verordnungen sollten alsdann unverzüglich ins Deutsche übersetzt und in deutschem und französischem Text veröffentlicht werden.

Der Beirat erwog diejenigen Maßnahmen, die zu ergreifen wären, um das in den Verordnungen vorgesehene Unheil nach Tunlichkeit abzuwenden. Insbesondere wurde der dringende Wunsch laut, im In- und Auslande eine unermüdliche Aufklärungstätigkeit über das Vorgehen der Entente auszuüben und auf die jedem Recht und jeder Billigkeit hohnsprechenden Maßnahmen hinzuweisen. Seitens meines Vertreters wurde auch die Frage zur Erörterung gestellt, ob es sich empfehlen würde, noch einmal den Versuch zu machen, mit den Vertretern der Regierung in Paris selbst über diese Fragen zu verhandeln. Für unbedingt erforderlich wurde es bezeichnet, gegen die Vorschriften Protest zu erheben und sie nicht etwa stillschweigend hinzunehmen. Dieser Auffassung[428] kann ich mich nur anschließen. Indem ich mir vorbehalte, die endgültige Verordnung den Mitgliedern des Kabinetts mitzuteilen, darf ich schon jetzt bitten, sobald diese Verordnungen vorliegen, einen Beschluß des Kabinetts über die zu ergreifenden Maßnahmen herbeizuführen10.

10

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 142, P. 1.

In der Hohen Kommission herrscht fast uneingeschränkt der Einfluß des französischen Mitglieds Tirard. In immer weiterem Umfange werden englische und amerikanische Truppen abgelöst. Bonn wird französische statt wie bisher englische Garnison erhalten. Selbst hinsichtlich Kölns wird das Gleiche befürchtet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß auf Grund derartiger Verordnungen und der tatsächlichen Herrschaft der Franzosen durch lange Jahre die Bevölkerung mürbe gemacht wird und der völlige Verlust des linksrheinischen Gebietes zu befürchten steht.

Im Parlamentarischen Beirat wurde von demokratischer und von Zentrumsseite nachdrücklich betont, daß, wenn auch die Agitation für die Errichtung einer rheinischen Republik äußerlich nachgelassen habe, diese Bestrebungen doch an Gefährlichkeit nicht eingebüßt hätten. Der Abgeordnete Falk erklärte, daß die Bemühungen Dortens und seiner Freunde von dem rein politisch-kulturellen Gebiete sich mehr auf das wirtschaftliche erstreckt hätten und hier reichen Nährboden fänden11. Ein Zentrumsmitglied (Hess) wies auf die große Gefahr hin, die in der von der Preußischen Regierung verfolgten Schulgesetzgebung für den Zusammenhalt von Rheinland mit dem Reiche gelegen sei. Die Bestrebungen, aus den Schulkommissionen das geistliche Mitglied zu entfernen12, sprengten die katholische Bevölkerung des Reichs von dem Rheinland ab. Die Reichsregierung dürfte an diesen Maßnahmen der Preußischen Regierung nicht vorbeigehen, sondern sie in ihrem ganzen Ernst prüfen und ihren Einfluß auf Preußen entsprechend geltend machen.

11

Am 22. 12. teilt das PrIMin. dem RK mit, daß Dorten beabsichtige, „eine Organisation zu schaffen, die den rheinischen Unternehmern französische Kohle und Aufträge zum Wiederaufbau Nordfrankreichs unter Umgehung der Regierungsbehörden verschaffen soll“. Die Abwicklung erfolge über ein in Köln bereits errichtetes „Zentralbüro für die Belieferung der westlichen Gebiete bei den Alliierten“, dem die geförderten Firmen provisionspflichtig seien. Sie würden damit zu Geldgebern der Dortenschen Agitation, die dadurch, daß als Gegenleistung für die Erfüllung der frz. Wiederaufbauwünsche die Belieferung der besetzten Gebiete mit verbilligten Lebensmitteln, Brenn- und Rohstoffen geplant sei, den geeiegneten Köder gefunden habe, um die Rheinländer – Unternehmer und Arbeiterschaft – der Bildung eines rheinischen Freistaats geneigt zu machen (R 43 I /1838 , Bl. 85–93).

12

Vgl. Dok. Nr. 133, P. 4.

Im Hinblick hierauf wird es sich empfehlen, daß zu der Besprechung des Reichskabinetts über die Angelegenheiten auch die beteiligten Mitglieder der Preußischen Regierung hinzugezogen werden, also außer dem Herrn Ministerpräsidenten, der Minister des Innern, der Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung und der Minister der Justiz13.

13

Die gemeinsame Besprechung dürfte am 11. 12. stattgefunden haben, wie aus Notizen im Nachl. Südekum , Nr. 105, Bl. 169 und einem von RegR von Bornstedt gefertigten Aktenvermerk auf dem hier abgedruckten Schreiben hervorgeht. Einzelheiten wurden nicht ermittelt; zum Fortgang s. jedoch Dok. Nr. 116 und 142, P. 1.

gez. Koch.

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