1.165.2 (bru3p): 2. Nachtbackverbot.

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[2306]2. Nachtbackverbot.

Oberbürgermeister Dr. Goerdeler führte aus, daß er mit den Brotfabriken und mit den Bäckereien wegen einer Brotpreissenkung unter der Voraussetzung verhandelt habe8, daß das Nachtbackverbot gemildert werde9. Die Milderung des Nachtbackverbotes denke er sich so, daß allgemein die Arbeitszeit eine halbe Stunde früher beginne als bisher, daß darüber hinaus für 5% der Belegschaft die Arbeitszeit eine weitere halbe Stunde früher beginne, also insgesamt eine Stunde. Die Kleinbäcker hätten ihm erklärt, daß sie unter dieser Voraussetzung den Brotpreis um einen Pfennig pro Pfund senken würden. Die Brotfabriken hätten nicht eine so bindende Erklärung abgegeben, würden jedoch voraussichtlich den Brotpreis in derselben Weise senken. Sie würden es ferner dulden, daß auch die Preise des Kleingebäcks kontrolliert würden. Wie vielleicht bekannt sei, sei das Brot der Brotfabriken zur Zeit teurer als das Brot der Kleinbäcker. Ein 2½ Pfund-Brot koste bei den Brotfabriken 48 Pfennige, bei den Kleinbäckern 45 Pfennige.

8

Wegen der Preiserhöhung für Brot siehe Dok. Nr. 640, P. 1, besonders Anm. 2.

9

Vgl. Dok. Nr. 583, P. 1 und Dok. Nr. 589.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß die Frage der Milderung des Nachtbackverbots eine politische Frage sei. Nach seiner Ansicht solle man von einer Milderung des Nachtbackverbots Abstand nehmen, zumal die Vertreter der Brotfabriken nicht mal bindend zusagen wollten, daß sie bei Milderung der Bestimmungen des Nachtbackverbots den Brotpreis senkten.

Er befürchte auch, daß eine Kontrolle des Beginns der Arbeitszeit in den Bäckereien überhaupt nicht mehr möglich sein werde, wenn der Beginn der Arbeitszeit eine halbe und eine Stunde vorverlegt werde. Außerdem bezweifele er, ob der Reichskommissar für Preisüberwachung rechtlich befugt sei, von sich aus die Vorschriften über das Nachtbackverbot zu ändern.

Der Reichskommissar für das Handwerk Ministerialrat Dr. Hoppe führte aus, daß nach seinen Erfahrungen die an dieser Angelegenheit Beteiligten nicht auf dieselbe Linie gebracht werden könnten. Er bezweifle, daß eine Verbilligung des Brotes erfolge, wenn das Nachtbackverbot gemildert werde.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft betonte demgegenüber, daß eine Verbilligung des Brotes mit Milderung des Nachtbackverbotes bestimmt eintreten werde. Er führte im übrigen aus, daß eine rechtliche Prüfung der Angelegenheit in seinem Ressort zu dem Ergebnis geführt habe, die Bestimmungen über das Nachtbackverbot könnten durch den Reichskommissar für Preisüberwachung nicht geändert werden.

Der Reichsminister der Justiz bezweifelte gleichfalls, daß der Reichskommissar für Preisüberwachung die rechtliche Möglichkeit habe, die Bestimmungen über das Nachtbackverbot zu ändern. Zwar seien die Befugnisse, die der Reichskommissar für Preisüberwachung in der Verordnung vom 8. Dezember 1931 erhalten habe, allgemein gefaßt10. Er halte es jedoch trotzdem für unmöglich, sozialpolitische Dinge durch den Reichskommissar für Preisüberwachung grundlegend zu ändern11.

10

Vierte Vo. des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, Erster Teil, Kapitel II § 2 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 702).

11

Zur Fortsetzung der Beratung siehe Dok. Nr. 688, P. 1.

[2307] Der Reichskanzler betonte, daß jedenfalls bei Anwesenheit des Reichstags die Bestimmungen über das Nachtbackverbot nicht geändert werden könnten. Im übrigen müsse die Frage nochmals in den Ressorts geprüft werden, ob der Reichskommissar für Preisüberwachung rechtlich befugt sei, die Bestimmungen über das Nachtbackverbot zu ändern.

Die Anwesenden stimmten dieser Auffassung zu.

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