1.25.2 (ma32p): 2. Bericht über den Verlauf der Sitzung des Rechtsausschusses des Reichstags am 5. Juli [Nationalfeiertag].

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2. Bericht über den Verlauf der Sitzung des Rechtsausschusses des Reichstags am 5. Juli [Nationalfeiertag2].

2

Vgl. zuvor Dok. Nr. 264, P. 3.

Staatssekretär Zweigert berichtete, daß auf der Tagesordnung der Sitzung des Rechtsausschusses vom 5. Juli der Gesetzentwurf über die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit[839] der Vorschriften des Reichsrechts gestanden habe. Es habe sich zunächst eine Geschäftsordnungsdebatte entwickelt und es sei schließlich beschlossen worden, zunächst die Anträge Müller-Franken u. Genossen betreffend den 11. August3 und den Zentrumsantrag über Einführung gesetzlicher Feiertage zu behandeln. Der Antrag Freytagh-Loringhoven, zunächst solle die Reichsregierung Material beibringen, sei mit 11 gegen 10 Stimmen abgelehnt worden4. Die nächste Besprechung des Rechtsausschusses finde am Donnerstag, den 7. Juli, 10 Uhr vormittags statt5.

3

Gesetzesantrag von SPD und DDP über die Erklärung des Verfassungstages (11. August) zum Nationalfeiertag.

4

Siehe den Bericht über die Sitzung des Rechtsausschusses am 5. 7. in: Dt. Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger Nr. 155 vom 6.7.27.

5

In den Sitzungen des Rechtsausschusses am 7. 7. und 8. 7. konnte wegen der unterschiedlichen Standpunkte der Parteien eine Einigung über die gesetzliche Regelung der Feiertage, insbesondere über die Festlegung des Nationalfeiertages nicht erzielt werden, so daß die Beratungen ohne Beschlußfassung abgebrochen wurden. Bericht über die Ausschußberatungen in: Dt. Reichsanzeiger und Pr. Staatsanzeiger Nr. 159 vom 11.7.27.

Am 24.5.28 nahm der RR einen von Preußen vorgelegten GesEntw. an, in dem der 11. August als Verfassungstag zum Nationalfeiertag des dt. Volkes bestimmt wurde (Niederschriften des RR 1928, § 307). Dieser GesEntw. des RR wurde dem RT am 4.7.28 zugeleitet (RT-Bd. 430 , Drucks. Nr. 150 ). Der RT überwies den GesEntw. nach kontroverser Debatte am 10.7.28 an den Rechtsausschuß (RT-Bd. 423, S. 124  ff.), wo er unerledigt blieb. Zu einer reichsgesetzlichen Regelung des Nationalfeiertages oder anderer Feiertage ist es bis zum Ende der Weimarer Republik nicht gekommen.

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