2.102.6 (mu11p): 6. Entwurf einer zweiten Ergänzung zum Reichsgesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920.

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[258]6. Entwurf einer zweiten Ergänzung zum Reichsgesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 19207.

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Das Kabinett Bauer hatte am 12.3.20 dem „Entwurf eines Gesetzes, betreffend die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1920“ zugestimmt (P. 6 der Kabinettssitzung), da, wie es in der Begründung des GesEntw. hieß, „durch die Unsicherheit des noch im Flusse befindlichen Überganges aus der Kriegs- in die Friedenswirtschaft, durch die infolge des unglücklichen Ausganges des Krieges und die Umgestaltung der politischen Verhältnisse im Reiche noch fortgesetzt notwendigen Organisationsänderungen sowie durch die späte Fertigstellung des Haushalts für 1919“ der Etat für 1920 nicht rechtzeitig habe erstellt werden können. Der GesEntw. enthielt „Bestimmungen zur Fortführung der Geschäfte in den Monaten April, Mai und Juni 1920 nach Maßgabe des zur Zeit geltenden Haushaltsplans, vorbehaltlich der Rückwirkung des neuen Planes“ (R 43 I /866 , Bl. 247-271, hier: Bl. 253). Das Gesetz war am 31. 3. im RGBl. S. 425  verkündet worden.

Das Kabinett stimmt dem vom Reichsfinanzministerium vorgelegten Entwurf zu8.

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Durch diesen GesEntw. sollten die Voraussetzungen geschaffen werden, um im RIMin. eine besondere Abteilung für Beamtenwesen zu schaffen. Dazu heißt es in der Begründung des Entwurfs: „Die sozialen und wirtschaftlichen Fragen, die auf dem Gebiete der Beamtengesetzgebung dringend der Erledigung harren, erfordern gebieterisch die Schaffung eines besonderen Amtes, das sich ausschließlich mit der staatlichen Beamtenpolitik befaßt. Ihre Bearbeitung läßt sich im Rahmen des beim RIMin. bestehenden Referats für Beamtenfragen nicht länger sachgemäß durchführen. Bei der sachlichen Wichtigkeit und politischen Bedeutung, die der Regelung aller Beamtenfragen, insbesondere im Hinblick auf die neuzeitliche Entwicklung des Staatswesens zukommt, und nicht zuletzt wegen der von den Großorganisationen der Beamtenschaft auf diesem Gebiet seit langem erstrebten durchgreifenden Neugestaltung, muß diese Regelung nunmehr unverzüglich erfolgen. Nur wenn es gelingt, der Beamtenschaft in dem demokratischen Staat diejenigen den heutigen Anschauungen entsprechende Stellung zu verschaffen, auf die sie Anspruch hat, wird Beruhigung in die Beamtenschaft einziehen und wird sie mit dem Geiste erfüllt sein, dessen der neue Staat bedarf“ (R 43 I /867 , Bl. 14 f.).

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