2.84.2 (mu11p): II. Besonderer Gerichtshof für Alliierte und Bediente.

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RTF

[203]II. Besonderer Gerichtshof für Alliierte und Bediente6.

6

Hierüber wurde in R 43 nichts näheres ermittelt.

Gegen die Verord. deutscher Protest an[?]gekündigt.

Blunck: Vielleicht … Verord. als Vorbild.

Frage, ob zwei Gerichte7.

7

GehR Crusen übersandte am 12. 5. den Entwurf eines Schlußprotokolls über die Justizverhandlungen: „1) Kein richterlicher oder nichtrichterlicher Justizbeamter des Abstimmungsgebiets wird wegen seiner Beteiligung an der Arbeitsniederlegung irgendwelche Nachteile erleiden. 2) Der Internationale Ausschuß, geleitet von dem Wunsche, die Unabhängigkeit der Rechtspflege sicherzustellen, wird gegen richterliche Beamte wegen Handlungen, die in Ausübung der Rechtspflege begangen sind, keine Maßregelung irgendwelcher Art vornehmen. 3) Der Internationale Ausschuß wird Reichsangehörige aus dem Abstimmungsgebiete nur dann ausweisen, wenn sie etwa versuchen sollten, das Ergebnis der Volksabstimmung durch Bestechungs- oder Einschüchterungsversuche zu fälschen. 4) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Abstimmungsgebiets sind berechtigt, unter der gleichen Voraussetzung und in der gleichen Weise wie im übrigen Deutschland sich zu Interessenvertretungen zusammenzuschließen und durch ihre gewählten Vertreter Wünsche und Beschwerden bei dem Internationalen Ausschuß vorzubringen. 5) Die Beamten und Angestellten des Abstimmungsgebiets bedürfen zu Reisen des Urlaubs ihrer Vorgesetzten, sind aber beim Verlassen des Abstimmungsgebiets keinen anderen Einschränkungen unterworfen als jeder andere Bewohner Oberschlesiens und bedürfen namentlich keiner besonderen Ausreiseerlaubnis. 6) Der Internationale Ausschuß wird dahin wirken, daß das Tragen von Schußwaffen durch Militärpersonen außer Dienst verboten wird. 7) Die den Beamten, Angestellten und Arbeitern der Eisenbahnen in Deutschland zustehende Berechtigung freier Fahrt wird wieder hergestellt. 8) Allen Bewohnern des Abstimmungsgebietes wird die ungehinderte Ausübung der ihnen nach den deutschen Gesetzen zustehenden politischen Rechte, insbesondere der Mandate zu den gesetzgebenden Körperschaften, gewährleistet“ (R 43 I /351 , Bl. 25 f.). – Auch weiterhin forderte Le Rond, den Vorsitz beim Obersten Gerichtshof in Oberschlesien einem Franzosen zu geben (AA an Rkei, 10.6.20<in der Druckfassung: 12.6.20; Anm. der Online-Edition>; R 43 I /351 , Bl. 62).

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