2.20.7 (sch1p): 7. [Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden]

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[69]7. [Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden]

Unterstaatssekretär Albert verteilte den anliegenden Entwurf eines Erlasses betreffend die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden. Einige Änderungswünsche sollen berücksichtigt werden10.

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Der Erlaß betr. die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden war von dem MinDir. in der Rkei Meier-Gerhard in einem Schreiben an den RMinPräs. vom 21.2.1919 vorgeschlagen worden, in dem es hieß: „Die Bildung des Reichsministeriums und die Ernennung der Reichsminister macht eine neue Bezeichnung der einzelnen Zentralbehörden des Reichs erforderlich. Das bisherige Reichsamt des Innern läßt seine Schriftstücke zur Zeit unter der Bezeichnung „Reichsministerium des Innern“ herausgehen, während das bisherige Reichsschatzamt und das bisherige Reichspostamt unter der Bezeichnung „Reichsminister der Finanzen“ und „Reichspostminister“ schreiben. Das Reichsministerium des Innern hat angefragt, wie die bisherige Rkei künftig auf Schriftstücken bezeichnet werden solle. Eine einheitliche, gegebenenfalls durch Beschluß des Reichsministeriums herbeizuführende Regelung dürfte erforderlich sein. Ich erlaube mir, hierzu folgende Erwägungen zu unterbreiten: Gemäß § 8 des Gesetzes über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.2.1919 [RGBl. 1919, S. 169 ] beruft der RPräs. ein Reichsministerium, das zu seiner Amtsführung des Vertrauens der NatVers bedarf. Außerdem sind die einzelnen Reichsminister für die Führung der Geschäfte ihres Ressorts der NatVers verantwortlich (§ 9 Abs. 2). Um die Frage der Verantwortlichkeit scharf abgrenzen zu können, empfiehlt es sich, auch äußerlich klar zum Ausdruck zu bringen, in welchen Fällen das Reichsministerium als solches, und in welchen Fällen der einzelne Minister als Ressortchef sich äußert. Am besten dürfte dies zu erreichen sein, wenn das Gesamtministerium allein unter der sachlichen Bezeichnung „Das Reichsministerium“ seine Schriftstücke herausgehen ließe, während die übrigen Zentralbehörden unter der persönlichen Bezeichnung „Der RM des Innern“, „Der RM der Finanzen“ usw. schrieben. Es würde dies auch der in der Hauptsache bisher in Preußen geübten Praxis entsprechen, obwohl dort gelegentlich die persönliche und sachliche Bezeichnung nebeneinanderher liefen. Eine Verwechslung oder Unklarheit konnte in Preußen aber insofern nicht entstehen, als dort das Gesamtministerium allein als Staatsministerium bezeichnet wurde, während im Reiche jetzt alle Ministerien Reichsministerien genannt werden […]“ (R 43 I /1488 , Bl. 123-137). Die Kabinettsvorlage des Entwurfs regelte die amtlichen Bezeichnungen der Reichsministerien, des Reichsmarineamts sowie des Reichsministeriums im Sinne des oben zitierten Schreibens; darüber hinaus grenzte er die Geschäfte des RFM von denen des RSchM ab. Der RMinPräs. führte danach die amtliche Bezeichnung „Präsident des Reichsministeriums“. In diesem Entwurf hieß es einleitend: „Die Geschäfte des Reichs werden durch Reichsminister verwaltet, die folgende Bezeichnungen führen […]“ (R 43 I /1348 , S. 179); nach seiner Abänderung durch das RKab. erhielt der gleiche Satz folgende Gestalt: „Die Geschäfte des Reichs werden durch das Reichsministerium geführt. Das Reichsministerium besteht aus Reichsministern, die ein Ressort leiten, und Reichsministerien ohne Portefeuille. Im einzelnen werden folgende amtliche Bezeichnungen festgesetzt […]“ In dieser Form trat der Erlaß am 21.3.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 327 ).

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