1.23 (str2p): Nr. 137 Der Reichsfinanzminister an den Reichskanzler. 15. Oktober 1923

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RTF

Nr. 137
Der Reichsfinanzminister an den Reichskanzler. 15. Oktober 1923

R 43 I /39 , Bl. 405–406

[Betrifft: Einstellung der Sachlieferungen1.]

1

Der Leiter der deutschen Kriegslastenkommission StS Fischer hatte bereits am 26.9.23 in einem Telegramm aus Paris vorgeschlagen, auf Grund Art. 234 VV die deutsche Leistungsfähigkeit für Sachlieferungen von der Reparationskommission überprüfen zu lassen. Fischer hatte geraten, zuvor mit Großbritannien und Belgien Fühlung zu nehmen, um frz. Gegenaktionen und Verzögerungsversuchen zu begegnen. „Letzteres beruht vermutlich auf dem Wunsch, materiellen Mißerfolg von Ruhrpolitik möglichst spät eklatant werden zu lassen. Anderer Weg, nämlich Angehen des Völkerbundes, dürfte nicht gangbar sein“ (R 43 I /450 , Bl. 78/79).

Infolge des Ruhreinbruches wurden durch Beschluß der Reichsregierung die Sachlieferungen an die Einbruchsmächte eingestellt, an die nicht an der Ruhrbesetzung beteiligten Mächte einschließlich Italien dagegen zunächst fortgeführt. Die weitere Entwicklung der Reichsfinanzen zwang die Reichsregierung dazu, durch Beschluß vom 11. 8. d. J. auch die Übernahme neuer Sachlieferungen an die Nichteinbruchsmächte (England, Italien, Rumänien, Serbien, Griechenland und Portugal) einzustellen und der Reparationskommission diesen Beschluß zu notifizieren2. Diejenigen Sachlieferungen, welche bis zu jenem Zeitpunkt bereits übernommen oder in Arbeit befindlich waren, sollten dagegen fortgesetzt werden. Dem Werte nach betragen die letzteren etwa 200 Millionen Goldmark, die zum überwiegenden Teil noch im Laufe dieses Etatsjahres zu bezahlen sein dürften. Bei der Entwicklung, die die Reichsfinanzen und die Währung inzwischen genommen haben, und in Anbetracht der Bemühungen, in nächster Zeit eine neue Währung zu schaffen, ist die Bezahlung einer so großen Summe nicht mehr möglich. Wenn auch den beteiligten Mächten bei Gelegenheit des Beschlusses vom 11. 8. ausdrücklich zugesichert worden ist, daß Deutschland bemüht sein werde, die bereits übernommenen Sachlieferungen auszuführen, so wird doch ungeachtet aller entgegenstehenden politischen Bedenken jetzt festgestellt werden müssen, daß unsere Bemühungen an der Finanzlage scheitern. Ich stelle daher den Antrag zur Entscheidung, auch die bereits im Gange befindlichen Sachlieferungen bezw. deren Bezahlung einzustellen3. Zu diesem Zweck füge ich den anliegenden Verordnungsentwurf[583] über „Einstellung der Zahlungen auf Sachlieferungen“ zur Beschlußfassung bei. Die Reparationssachlieferungen zerfallen in 2 Hauptgruppen, nämlich

2

S. Das Kabinett Cuno Dok. Nr. 240, P. 4. Der Beschluß war am 7. 8. gefaßt worden.

3

Das dürfte sich u. a. auf die Leistungen an Serbien beziehen, gegen die sich der RFM in der KabS. vom 10.10.23, P. 2 (Dok. Nr. 125) gewandt hatte. Bereits am 26. 9. hatte der damalige RFM Hilferding in einem Schreiben an den RK sich gegen die Ratifikation eines Abkommens „mit der englischen Regierung wegen Ablösung der englischen Ansprüche aus Art. 238“ VV ausgesprochen und grundsätzlich bemerkt: „In den kommenden Reparationsverhandlungen muß von deutscher Seite versucht werden, die zahlreichen finanziellen Einzellasten, die der Friedensvertrag Deutschland auferlegt, zu einer Gesamt-Reparationsleistung zusammenzufassen. Dieses Ziel kann jedoch nicht erreicht werden, wenn jetzt einzelne alliierte Staaten Ansprüche gegen das Deutsche Reich zugebilligt erhalten, die neben den Reparationsverpflichtungen hergehen. Es besteht sogar die Gefahr, daß diese Ansprüche von den Empfangsberechtigten zu Prioritäten, die den Reparationszahlungen vorangehen, umgestaltet werden, ohne daß Deutschland es verhindern kann.“ Deutschland könne nicht innerhalb der nächsten Jahre in denen die Sanierung erfolgen solle für eine Macht 8 Mill. GM aufwenden (R 43 I /39 , Bl. 334–335).

1.

in Lieferungen von Staat zu Staat auf Grund von Verträgen, die zwischen dem Reichskommissar für Reparationslieferungen und deutschen Lieferanten abgeschlossen worden sind (sog. gebundener Verkehr);

2.

in Lieferungen im freien Sachlieferungsverkehr (sog. Cuntze-Bemelmans-Verfahren)4, auf Grund von Verträgen, die unmittelbar zwischen dem fremden Besteller und dem deutschen Lieferanten abgeschlossen und von der Reparationskommission und der deutschen Regierung, welch letztere die Bezahlung (durch die Friedensvertrag-Abrechnungsstelle) übernimmt, genehmigt sind. Es wird sich vielleicht empfehlen, in solchen Fällen, in denen aus zwingenden Gründen die Erfüllung einzelner Verträge zweckmäßig erscheint, Ausnahmen zu machen. Derartige Ausnahmen wären durch das Wiederaufbauministerium im Benehmen mit dem Reichsfinanzministerium zu bewilligen. Mit Rücksicht auf den von der Verordnung erstrebten Zweck müßten sie sich jedoch in engen Grenzen halten. Einen Vermerk über die Rechtslage bei Einstellung der Zahlungen für bereits in Auftrag gegebene Sachlieferungen füge ich als Anlage zur gefälligen Kenntnis bei4a.

4

S. RGBl. 1922 II, S. 639 ; ferner Anm. 3 zu Das Kabinett Cuno, Dok. Nr. 6.

4a

Nicht abgedruckt.

Nicht unerhebliche Zahlungen des Reichs werden ferner noch laufend auf dem Gebiet der Abrüstung (Auslieferung und Zerstörung von Kriegsgerät sowie von Maschinen und Einrichtungen zur Herstellung von Kriegsgerät (Art. 169, 192, 202 u. 238 des F. V.) gemacht. Die Einstellung dieser Zahlungen würde nicht bedeuten, daß die noch vorzunehmenden Zerstörungen baulicher Anlagen, maschineller Einrichtungen u. dergl. zum Zwecke der Abrüstung nicht stattfinden, sondern sie würde nur zur Folge haben, daß diejenigen Firmen, die zu solchen Zerstörungen verpflichtet sind, hierfür eine Entschädigung nicht mehr erhalten. Es könnte also aus dieser Maßnahme nicht der Vorwurf gegen die deutsche Regierung hergeleitet werden, daß sie die Abrüstung eingestellt hat. Die Einstellung dieser Zahlungen wird abgesehen von finanziellen Erwägungen auch aus dem Grunde notwendig sein, um bei der auf anderen Gebieten (Liquidationsschäden, Auslandsschäden, Verdrängungsschäden, Kolonialschäden, Sachlieferungen usw.) gebotenen Einstellung der Zahlungen nicht einen kleinen Kreis von Geschädigten von der Zahlungseinstellung auszunehmen, zumal es sich bei dieser Gruppe von Geschädigten meist um größere Firmen handelt, die von der Zahlungseinstellung nicht allzuschwer betroffen werden dürften. Ich bitte daher, eine Entscheidung der Reichsregierung auch über den in der Anlage beigefügten Entwurf einer Verordnung wegen Einstellung[584] der Entschädigungszahlungen auf Grund der Entschädigungsrichtlinien vom 27.5.1920 mit möglichster Beschleunigung herbeizuführen5.

5

Zur Behandlung dieses Schreibens und den Gegenvorstellungen des RMWiederaufbau s. Dok. Nr. 183, P. 2.

Dr. Luther

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