1.217.4 (bru2p): 4. Verlängerung der Steueramnestie.

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4. Verlängerung der Steueramnestie.

Ministerialdirektor Dr. Zarden führte aus, daß das Reichsfinanzministerium vor kurzem eine Verlängerung der Steueramnestiefrist bis zum 15. Oktober in Aussicht gestellt habe12. Er bat das Reichskabinett, einer derartigen Verlängerung zuzustimmen.

12

S. Dok. Nr. 454, P. 3, und die SteueramnestieVO vom 23.8.31 (RGBl. I, S. 449 ). Die Amnestiefrist lief gemäß § 15 Absatz 2 der NotVO am 16.9.31 ab (RGBl. 1931, I, S. 451 ).

Der Reichswehrminister äußerte gewisse Bedenken gegen die Verlängerung.

Das Reichskabinett stimmte der allgemeinen Verlängerung der Steueramnestiefrist bis zum 15. Oktober d. Js. zu. Die Verlängerung gilt auch für die Abgabe der Vermögenserklärung 1931 sowie für die Anzeige von ausländischen Familienstiftungen und Beteiligungen13.

13

S. Dok. Nr. 476, P. 2.

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