2.180.3 (feh1p): 3. Interpellationen und kleine Anfragen im Reichswirtschaftsrat.

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3. Interpellationen und kleine Anfragen im Reichswirtschaftsrat7.

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In den §§ 15 und 16 der vorläufigen GO, die sich der RWiR gegeben hatte, war vorgesehen, daß die Mitglieder des RWiR das Recht haben sollten, kleine Anfragen und Interpellationen an die RReg. zu richten (Vorläufige GO des RWiR vom 30. 6./1.7.1920, R 43 I /1193 , Bl. 152–153).

Im weiteren Verlauf war es zwischen dem RFM und dem RWiM zu Meinungsverschiedenheiten über das Frage- und Interpellationsrecht des RWiR und seiner Mitglieder gegenüber der RReg. gekommen. Der RFM gestand dem RWiR als Körperschaft und seinen Ausschüssen zwar das Aufklärungsrecht gemäß Art. 12 der VO über den vorläufigen RWiR zu (RGBl. 1920, S. 858  f.), bestritt aber ihm und seinen Mitgliedern das Frage- und Interpellationsrecht im parlamentarischen Sinne. Zur Begründung führte der RFM an: „Die hemmungslose Ausbildung des Fragerechts des Reichswirtschaftsrats [wird] zu einer bedenklichen Vermischung der Grenzen seines Aufgabenbereiches beitragen und zu einer unnötigen Vermehrung des bereits stark überlasteten Beamtenapparates führen, der ich im Interesse einer sparsamen Beamtenwirtschaft widersprechen muß […]. Dazu kommen die sehr hohen Druck- und Papierkosten.“ (Der RFM an sämtliche RM am 21.11.1920, R 43 I /1193 , Bl. 228). Und in einem weiteren Schreiben vom 3.1.1921 an den RWiM erklärte er: „Es wird sich empfehlen, den vorläufigen Reichswirtschaftsrat […] darauf hinzuweisen, daß von ihm für erforderlich gehaltene Auskünfte der Reichsregierung auf anderem Wege eingeholt und erteilt werden können, daß aber das Recht zu schriftlich oder mündlich zu beantwortenden Anfragen oder zu Interpellationen nur den gesetzgebenden politischen Körperschaften eingeräumt ist, zu denen der vorläufige Reichswirtschaftsrat nicht gezählt werden kann.“ (Der RFM an den RWiM am 3.1.1921, R 43 I /1193 , Bl. 268).

Der RWiM trat dagegen für ein Frage- und Interpellationsrecht des RWiR gegenüber der RReg. ein. Er erklärte, daß es staatsrechtlich eine Verpflichtung der RReg. zur Beantwortung kleiner Anfragen aus der Mitte des RT nicht gebe. Staatsrechtlich gebe es nicht einmal eine Verpflichtung zur Beantwortung von Interpellationen des RT; die RReg. laufe nur Gefahr, das Mißfallen des Parlaments zu erregen. Ebenso sei es mit dem RWiR. In einem Schreiben vom 20.1.1921 an den StSRkei hatte der RWiM dazu erklärt: „Diese Gefahr [Mißfallen zu erregen] besteht auch beim Reichswirtschaftsrat, und wenn sie auch hier nicht die Tragweite hat wie beim Reichstag, von dessen Vertrauen die Regierung abhängt, so ist doch beim Reichswirtschaftsrat der moralische Wert eines Mißtrauensvotums wegen der Bedeutung der hinter seinen Mitgliedern stehenden großen Wirtschaftsorganisationen nicht zu unterschätzen. Es empfiehlt sich daher, nur dann von der Beantwortung der kleinen Anfragen und Interpellationen des vorläufigen Reichswirtschaftsrates abzusehen, wenn sie inhaltlich durchaus unberechtigt sind“. Da eine Einigung zwischen den Ministerien nicht zustande gekommen war, hatte der RWiM um eine Kabinettsentscheidung gebeten (Der RWiM an den StSRkei am 20.1.1921, R 43 I /1193 , Bl. 286–287).

Reichswirtschaftsminister Dr. Scholz teilt mit, daß der Herr Reichskanzler[484] und er sich mit Vertretern des Reichswirtschaftsrats dahin geeinigt hätten, daß es Interpellationen im Reichswirtschaftsrat überhaupt nicht geben solle, hingegen kleine Anfragen zulässig seien, aber nicht in parlamentarischer Form8. Sie sollten in der Regel an einen Ausschuß verwiesen werden; nur bei besonders wichtigen Fragen würde der Präsident sich vorbehalten, eine Behandlung im Plenum festzusetzen. Hierdurch sei der ganze parlamentarische Betrieb hinsichtlich der Interpellationen und Anfragen im Reichswirtschaftsrat ausgeschaltet. Der Herr Reichskanzler empfiehlt, heute noch keinen Beschluß zu fassen, sondern die gemachten Mitteilungen nur als Direktive für das Verhalten des Reichswirtschaftsministeriums zu behandeln. Das Kabinett stimmt dem zu. Ein Schreiben soll an den Reichswirtschaftsrat nicht gerichtet werden.

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Nähere Einzelheiten über diese Einigungsverhandlungen waren in R 43 I nicht zu ermitteln.

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