2.209.1 (feh1p): 1. Abbau der Steuerermäßigung für Tabak und Zigaretten.

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1. Abbau der Steuerermäßigung für Tabak und Zigaretten1.

1

Nach dem § 86 des Tabaksteuergesetzes vom 21.9.1919 (RGBl. 1919, S. 1667  f.) waren für in Dtld. hergestellte Tabakerzeugnisse bestimmte Steuerermäßigungen vorgesehen. Begründet wurden diese Ermäßigungen mit der schlechten wirtschaftlichen Lage der dt. Tabakindustrie.

Eine weitere Senkung der Tabaksteuersätze war durch eine VO der RReg. vom 10.3.1920 vorgenommen worden (RGBl. 1920, S. 326 –327).

Der Reichsminister der Finanzen teilte mit, daß die Zigarettenindustrie dringende Vorstellungen wegen des beabsichtigten Abbaues der bisherigen Preisermäßigung erhoben hätte, weil die deutsche Zigarette dann nicht mehr konkurrenzfähig mit der englischen Zigarette sei; außerdem würde eine große Arbeitslosigkeit in der Zigarettenindustrie eintreten.

Staatssekretär Zapf begründete die Notwendigkeit des Abbaues der bisherigen Ermäßigung auch mit Rücksicht auf die Forderungen der Entente hinsichtlich der Steuerbelastung2. Er bestritt den Eintritt der befürchteten wirtschaftlichen Nachteile. Auch der Reichswirtschaftsrat habe sich dafür ausgesprochen, daß sich mit Rücksicht auf die Ermäßigung der Tabakpreise eine weitere Beibehaltung der Steuerermäßigung nicht vertreten lasse.

2

Im Zuge der Konferenz von Brüssel hatten die all. Sachverständigen unter dem Datum des 11.1.1921 eine Denkschrift über den Haushalt des Dt. Reiches erstellt, die am 2. und 3.2.1921 von der Agence Havas in Auszügen veröffentlicht worden war. In dieser Denkschrift hatten die all. Sachverständigen den dt. Staatshaushalt für das Rechnungsjahr 1920 einer kritischen Prüfung unterzogen und hatten angesichts des bestehenden Defizits eine Verringerung der Ausgaben und eine Steigerung der Einnahmen verlangt. Mit Bezug auf die Steigerung der Einnahmen hatten die all. Sachverständigen insbesondere die Anhebung der Steuern für Tabak, Kaffee, Zucker und Tee gefordert.

Zu den Auszügen aus der Denkschrift der all. Sachverständigen s. RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 87  f.; zu den Steuererhöhungen s. besonders S. 99.

Der Sächsische Ministerpräsident verließ hierauf die Sitzung; das Kabinett trat nunmehr in einer Erörterung der Angelegenheit ein. Nach kurzer Erörterung wurde beschlossen, daß der Reichsminister der Finanzen an dem geplanten Abbau der Ermäßigung festhalten soll. Gleichzeitig wurde als Wunsch des Kabinetts festgestellt, daß die Tabakzwangswirtschaft alsbald abgebaut wird3.

3

Mit Wirkung vom 1.4.1921 wurde die Tabaksteuer um 10% angehoben (Schreiben des RFM an den StSRkei am 18.9.1921, R 43 I /2409 , Bl. 300–303).

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