2.228 (feh1p): Nr. 228 Das Bayerische Ministerium des Äußern an die Reichsregierung. München, 4. April 1921

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[628] Nr. 228
Das Bayerische Ministerium des Äußern an die Reichsregierung. München, 4. April 19211

1

Das vorliegende Schreiben wurde am Abend des 6.4.1921 durch den Bayer. Gesandten v. Preger dem Stellvertreter des RK, RJM Heinze, übergeben (handschriftl. Notiz MinR Brechts auf dem Schreiben). Es war die Antwort der Bayer. Reg. auf das Schreiben der RReg. vom 23.3.1921. Siehe dazu Dok. Nr. 216.

R 43 I /412 , Bl. 233–244

[Betrifft: Haltung der Bayerischen Regierung zur Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehren]

Die Reichsregierung fordert in ihrem Schreiben vom 23. v.M.2 von der Bayer. Staatsregierung auf Grund ihrer Zuständigkeit für die Entwaffnung und ihrer Verantwortung für die einheitlich zu führende Politik, daß sie der Durchführung der Entwaffnung kein Hindernis bereite, sondern an dieser positiv mitwirke.

2

Siehe dazu Dok. Nr. 216.

Die Bayer. Staatsregierung hat über dieses Schreiben und über die von Exzellenz Dr. Heinze im Auftrage der Reichsregierung dazu gemachten Ausführungen3 eingehende Beratung gepflogen. Wenn es auch verfassungsmäßig nicht möglich war, der Forderung zu entsprechen, daß der Stellvertreter des Reichskanzlers im Auftrage der Reichsregierung den Standpunkt der Reichsregierung mündlich vor dem bayerischen Kabinett nochmals nachdrücklich auseinandersetzte, so hat doch diese Beratung nichts aus dem Auge gelassen, was die Reichsregierung für ihre Forderung geltend macht.

3

Zu dem Besuch RJM Heinzes in München s. Dok. Nr. 216, bes. Anm. 6.

Sie gelangte zu folgendem Ergebnis:

I.

Die Reichsregierung geht in ihrem Schreiben davon aus, daß die Bewaffnung der bayerischen Einwohnerwehren mit Militärgewehren und schweren Waffen dem Wortlaut des Friedensvertrages widerspreche. Darüber bestehe nach den wiederholten mündlichen Erklärungen der bayerischen Landesregierung zwischen ihr und der Reichsregierung keine Meinungsverschiedenheit.

Die Bayerische Staatsregierung hält es für angezeigt, darauf aufmerksam zu machen, daß sie niemals zum Ausdruck gebracht hat, daß die Bewaffnung der bayerischen Einwohnerwehren gegen den Friedensvertrag verstößt. Sie ist im Gegenteil der Meinung, daß dies nicht der Fall ist, da die militärische Entwaffnung, die der Friedensvertrag im Auge hat, bereits durchgeführt ist. Dagegen hat die Bayerische Regierung stets erklärt, daß die Reichsregierung sich durch das Abkommen von Spa zur Durchführung der Entwaffnung verpflichtet hat, und mit Rücksicht hierauf und mit Rücksicht auf die in der Natur der Sache liegende Notwendigkeit, einen anormalen Zustand nicht länger als unbedingt[629] notwendig aufrechtzuerhalten, hat sie, ohne diesem Abkommen damit selbst zuzustimmen, die Entwaffnung grundsätzlich als unerläßlich anerkannt. Sie hat nur verlangt, daß das Zeitmaß der Entwaffnung dem Bedürfnisse nach bewaffnetem Selbstschutz angepaßt wird. Die Vorstellungen, die die Reichsregierung wiederholt bei den Alliierten erhoben hat, gingen auch nur in dieser Richtung; jedenfalls ist der Bayerischen Staatsregierung von Vorstellungen bei den Alliierten nichts bekannt, „die in Frage kommenden Bestimmungen des Friedensvertrages abzuändern.“

Der von der Reichsregierung in ihrem Schreiben eingenommene Standpunkt geht sodann dahin, der im Pariser Diktat für die Entwaffnung vorgeschriebene Termin müsse eingehalten werden, da sonst die Sanktionen eintreten würden, die in Spa förmlich angedroht worden seien4. Nach Ansicht der Reichsregierung wäre es unerträglich, wenn Deutschland wegen Nichteinhaltung diese Termins neue Zwangsmaßnahmen erleiden würde.

4

Zu den Entwaffnungsfristen und zu den von den Alliierten angedrohten Sanktionen s. Dok. Nr. 216, Anm. 4.

Ihren Standpunkt dem Pariser Diktat gegenüber hat die Bayer. Staatsregierung in ihrer Note vom 8. II. 1921 dargelegt5. Seitdem sind zwei Ereignisse eingetreten, die für die Entwaffnungsfrage von Bedeutung sind, nämlich der Abbruch der Verhandlungen in London mit den von den Alliierten daran geknüpften Folgen und sodann die kommunistisch-bolschewistische Aufruhrbewegung, die gegenwärtig noch andauert6.

5

Zu diesem Schreiben s. Dok. Nr. 174.

Der Unterschied in der Datierung des Schreibens rührt offensichtlich daher, daß das von dem Bayer. Gesandten v. Preger am 12. 2. in Berlin übergebene Schreiben zunächst undatiert war und dann von dem Gesandten auf den Tag vor der Übergabe datiert wurde.

6

Gemeint war der mitteldt. Aufstand und die Unruhen im Ruhrgebiet im März 1921.

Infolge des Abbruches der Verhandlungen in London war es nicht möglich, die Entwaffnungsfrage mit den Alliierten noch einmal zu erörtern, wie es – auch auf Seiten der Alliierten – in Aussicht genommen war, und auf diesem Wege die einem schwerwiegenden Irrtum über Wesen und Ziel der Einwohnerwehren entsprungenen Forderungen zu mildern. Es steht aber fest, daß es über kurz oder lang zu neuen Verhandlungen über die Reparationsforderungen auf alle Fälle – auch ohne Zutun Deutschlands – kommen wird. Es ist kein Grund ersichtlich, daß dann die Alliierten nicht wieder geneigt sein sollten, eine Erörterung auch der Entwaffnungsfrage zuzulassen, wenn bis dahin diese Frage noch in Schwebe gehalten wird.

Nun befürchtet die Reichsregierung, daß es schon vorher zu weiteren Sanktionen kommen werde, wenn dem Pariser Entwaffnungsdiktat nicht entsprochen wird. Die Bayerische Staatsregierung kann diese Befürchtung ihrerseits selbstverständlich umsoweniger von der Hand weisen, als das Streben nach weiterer Ausdehnung der Sanktionen unverkennbar ist. Sollte es aber zu einer solchen Ausdehnung, die die Bayerische Staatsregierung nicht weniger schwer nimmt als die Reichsregierung, kommen, so würde die Unterlassung der Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehren zweifellos nur einen Vorwand bilden. Ein solcher Vorwand würde sich für die Alliierten finden, auch wenn die Entwaffnung[630] der bayerischen Einwohnerwehren pünktlich bis zum 31. III. 1921 durchgeführt worden wäre. Überdies liegt auch bereits eine Reihe anderer nicht erfüllter und nicht erfüllbarer Forderungen der Alliierten vor, über die sie ebensowenig hinwegsehen werden als über die Unterlassung der Einwohnerwehren-Entwaffnung, wenn dies ihrer Politik zuträglich erscheint. Kommt es also zu weiteren Sanktionen, so werden sie nicht wegen der bayerischen Einwohnerwehr allein kommen, und sie werden durch eine etwaige Ablieferung der Waffen der bayerischen Einwohnerwehr nicht aufgehalten werden. Gerade gegenwärtig ist es aber sehr fraglich, ob die unterbliebene Entwaffnung der Einwohnerwehren für die Alliierten überhaupt ein geeigneter Vorwand für die Ausdehnung ihrer Sanktionen wäre. Würden sie wegen dieser Unterlassung zu weiteren Sanktionen schreiten, so würde dies angesichts der gegenwärtigen russisch-bolschewistischen Aufruhrbewegung in Deutschland auf eine Unterstützung des russischen Bolschewismus und seiner weltrevolutionären Bestrebungen in Deutschland hinauslaufen. Sich mit diesem Odium zu belasten, dürfte den Alliierten kaum erwünscht sein. Sie werden daher, wenn sie zu weiteren Sanktionen greifen, dafür den Vorwand der unterbliebenen Entwaffnung der Einwohnerwehren umsoweniger benützen, als ihnen andere Vorwände, die sie nicht mit dem gleichen Odium belasten, zur Verfügung stehen.

Die Reichsregierung macht geltend, daß die Nichtinnehaltung des Wortlauts des Friedensvertrages in der Entwaffnungsfrage Deutschland auch der Sympathien und der moralischen Unterstützung im neutralen Auslande berauben würde. Hier wird zunächst, abgesehen von der eben angedeuteten Unwahrscheinlichkeit des Eintritts des befürchteten Falles, die oben bereits berührte Frage von praktischer Bedeutung, ob der Wortlaut des Friedensvertrages die von den Alliierten erhobene Forderung überhaupt zu stützen vermag7. Die Bayerische Staatsregierung verneint diese Frage und sieht die Rechtsgrundlage für die erhobene Forderung, wie bereits erwähnt, nur im Abkommen von Spa8. Diesem gegenüber ist aber die Stimmung des neutralen Auslandes nicht die gleiche wie gegenüber dem Friedensvertrag. Es kommt noch dazu, daß es für das Verhalten des neutralen Auslandes wesentlich auf die Gründe ankommt, aus denen die Forderungen der Alliierten unerfüllt blieben, und dann auf die Art und Weise, wie diese Gründe und der ganze Standpunkt der Deutschen Regierung und des deutschen Volkes dem neutralen Auslande dargestellt werden. Die Reichsregierung hat bisher den Alliierten gegenüber mit der Bayer. Staatsregierung den Standpunkt vertreten, daß aus innerpolitischen Gründen und aus Gründen der staatlichen Selbsterhaltung es unmöglich sei, die Entwaffnungsforderung in dem von ihnen vorgeschriebenen Zeitmaße zur Ausführung zu bringen. Es ist nicht bekannt geworden, daß dieser Standpunkt im neutralen[631] Auslande Deutschland irgendwie geschadet hätte. Seine Aufrechterhaltung wird dies umso weniger tun, als gerade die Ereignisse der letzten Zeit den augenfälligsten Beweis für die Reichtigkeit des bisher eingenommenen deutschen Standpunktes geliefert haben, worauf noch zurückgekommen wird. Würde nunmehr der gegnerische Wille dem bisher behaupteten „Unmöglich“ entgegen doch zum Vollzuge gelangen, so würde gerade dieses nach der Auffassung der Bayer. Staatsregierung die Reichsregierung vor dem Ausland ins Unrecht setzen und die Schädigungen für das Ansehen der deutschen Politik zur Folge haben, die die Reichsregierung vermeiden möchte. Eine solche Aufrechterhaltung des bisher eingenommenen Standpunktes hat mit der Frage nichts zu tun, welche Folgerungen die deutsche Politik aus den neuesten schweren Verletzungen des Friedensvertrages durch die Alliierten abzuleiten hat, insbesondere ob wir nach diesen Verletzungen nun unsererseits in der Entwaffnungsfrage uns über den Friedensvertrag hinwegsetzen können oder nicht. Die Bayer. Regierung hält es daher auch nicht für veranlaßt, auf diese im Schreiben der Reichsregierung aufgeworfene Frage einzugehen.

7

Das Verbot der Einwohnerwehren wurde von den Alliierten begründet mit den Bestimmungen der Art. 177, 178 VV.

Danach war es Vereinigungen jeder Art untersagt, sich mit militärischen Dingen zu befassen. Insbesondere war es ihnen verboten, ihre Mitglieder im Waffenhandwerk auszubilden. Art. 178 VV bestimmte, daß alle Mobilmachungsmaßnahmen und solche, die auf eine Mobilmachung hinzielten, untersagt waren.

8

Zum Entwaffnungsprotokoll von Spa s. RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7.

Nach ihrer Auffassung kommt es nur darauf an, ob die früher in Übereinstimmung mit den Tatsachen behauptete Unmöglichkeit auch heute noch fortdauert.

Das früher behauptete „Unmöglich“ wurde begründet mit den inneren Gefahren für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und des staatlichen Bestandes, mit der Steigerung dieser Gefahren von Osten her, mit den ungenügenden Machtmitteln, die dem Staate in der Sicherheitspolizei und der Reichswehr solchen Gefahren gegenüber zur Verfügung stehen, und mit der psychologischen Einstellung der Bevölkerung dem Entwaffnungsverlangen gegenüber angesichts dieser Gefahren. In keiner Richtung hat sich in der Zwischenzeit eine Änderung zum besseren ergeben, vielmehr haben die Ereignisse der letzten Zeit in einer für die ganze Welt offensichtlichen Weise die tatsächliche Begründetheit der deutschen Besorgnisse dargetan. Das Schreiben der Reichsregierung nimmt auf diese Ereignisse keinen Bezug, wiewohl sie schon am 23. März begonnen hatten. Der Herr Stellvertreter des Reichskanzlers hat zwar persönlich der Hoffnung Ausdruck gegeben, daß die Reichsregierung mit den ihr zu Gebote stehenden Machtmitteln des Aufstandes Herr werden wird. Und diese selbst hat am 31. März durch eine nach der Auffassung der Bayer. Staatsregierung wegen ihrer außen- und innenpolitischen Wirkung bedauerliche Verlautbarung in der Presse erklärt, daß die Reichsregierung des Aufstandes mit den ordentlichen Machtmitteln – Schutzpolizei und Reichswehr – werde Herr werden, daß also auch diese Bewegung die Zurückhaltung des jetzt fälligen Teiles der Entwaffnung der Einwohnerwehren nach der Auffassung der Reichsregierung nicht notwendig mache9. Selbst wenn die Auffassung der Reichsregierung[632] zutreffend wäre, daß der gegenwärtige Aufruhr nichts gegen die Durchführbarkeit der Entwaffnung beweise, müßte die Bayerische Staatsregierung es der Entente gegenüber für unrichtig halten, diese Auffassung in solcher Weise in einer gegen die Bayerische Staatsregierung gerichteten Erklärung zum Ausdruck zu bringen und der Entente unter Preisgabe einer günstigen Position dabei eine Waffe in die Hand zu geben, die sich unter Umständen gegen die Reichsregierung selbst kehren wird.

9

Dies bezog sich auf die Veröffentlichung des Schreibens der RReg. an die Bayer. Reg. vom 23. 3. durch WTB am 31. 3. Siehe dazu Dok. Nr. 218, Anm. 9. In der Veröffentlichung vom 31. 3. war das Schreiben der RReg. an die Bayer. Reg. noch mit einem Zusatz versehen worden. Dieser lautete: „An dem Tage, an dem das Schreiben überreicht wurde [24. 3.], brach der Aufstand in Mitteldeutschland in schwerer Form aus. Die Reichsregierung ließ durch ihren Vertreter der Münchner Regierung sofort erklären, daß die Reichsregierung dieses Aufstandes mit Schutzpolizei und Reichswehr Herr werden werde, daß also auch diese Bewegung die Zurückhaltung des jetzt fälligen Teiles der Entwaffnung der Einwohnerwehren nach Auffassung der Reichsregierung nicht notwendig mache.“ (Egelhaaf, Jahresübersicht 1921, S. 180).

Auf diesen Zusatz bezog v. Kahr sich hier.

In Wirklichkeit ist nach der Auffassung der Bayer. Staatsregierung die Beweisführung der fraglichen Verlautbarung schon nach der Art ihrer Fragestellung unrichtig. Denn nicht darauf kommt es an, ob die Reichsregierung mit Schutzpolizei und Reichswehr diesmal des Aufstandes Herr wird, sondern darauf, ob sie seiner Herr würde, wenn die bayer. Einwohnerwehr ihre Waffen nicht mehr besäße. Diese Frage ist aber in der Verlautbarung nicht einmal gestellt, noch weniger bewiesen. Sie kann nicht ebenso glatt bejaht werden, als die Reichsregierung die von ihr gestellte unbehelfliche Frage bejaht. Die Bayer. Staatsregierung hält es auf Grund ihrer Kenntnis der Vorgänge in den kommunistischen Kreisen Bayerns für sicher, daß Bayern von dem Aufruhr nicht so, wie es bisher der Fall war, verschont geblieben wäre, wenn die Einwohnerwehren nicht mehr im Besitz ihrer Waffen wären. Wäre es aber gleichzeitig auch in Bayern zum Aufruhr gekommen oder käme es in der Zukunft zu einem solchen gleichzeitigen Aufruhr, so würde sich daraus eine wesentlich schwierigere Lage als die bisherige ergeben. Ob auch gegenüber einer solchen wesentlich verschärften Lage Schutzpolizei und Reichswehr ausreichen würden, ist zum mindesten ungewiß. Im übrigen handelt es sich nicht nur darum, staatsgefährliche Aufruhrbewegungen mit schweren Opfern an Gut und Blut niederzukämpfen, sondern schon ihre Entstehung durch die in der Staatsmacht begründete Aussichtslosigkeit zu verhüten. Dies ist die weitaus überwiegende Auffassung in Bayern; sie dürfte wohl auch außerhalb Bayerns mit Grund nicht anzufechten sein. Mit dieser Auffassung muß gerechnet werden. Überdies hat die Reichsregierung in der erwähnten Verlautbarung selbst zugegeben, daß die Bewaffnung der Schutzpolizei nach den Erfahrungen des gegenwärtigen Aufruhrs eine ungenügende ist und der Ergänzung bedarf. Es liegt nahe, auf die in der bewaffneten Einwohnerwehr liegende Ergänzung der Schutzpolizei solange nicht zu verzichten, bis diese notwendige Verbesserung der Bewaffnung der Schutzpolizei durchgeführt ist.

Dazu kommt, daß gerade die letzten Ereignisse gezeigt haben, daß die Entwaffnung bei denjenigen Bevölkerungsteilen, bei denen sie in aller erster Linie hätte durchgeführt werden müssen, nur zum geringsten Teile durchgeführt ist und daß es nicht richtig ist, daß Bayern allein mit der Entwaffnung im Verzug geblieben sei. Was in Bayern bisher angenommen wurde, ist damit tatsächlich bewiesen worden. Und die ordnungsliebenden und staatstreuen Besitzer ablieferungspflichtiger Waffen weigern sich nunmehr erst recht, die Waffen, von denen sie niemals einen ungehörigen Gebrauch gemacht haben und niemals machen werden, eher abzuliefern als diejenigen, die sie zur Vernichtung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung verwenden. Sie betrachten es mit Recht als Versündigung am Staatsgedanken, wenn der Staat[633] sie, die ihn schützen, entwaffnet, ehe er diejenigen entwaffnet hat, die ihm nach dem Leben trachten.

Die Frage scheint der Bayer. Staatsregierung danach so zu liegen, ob es angesichts der offen zutage getretenen Gefahr zu verantworten ist, das als möglich zu bezeichnen und im gegenwärtigen Augenblick an seine Durchführung heranzugehen, was die Reichsregierung in Übereinstimmung mit der Bayer. Staatsregierung bisher unter Verhältnissen, die die Gefahr nur latent enthielten, als unmöglich bezeichnete.

Die Bayer. Staatsregierung maßt sich nicht an, diese Frage, die in die Zuständigkeit und Verantwortung der Reichsregierung gehört, für das Reich zu entscheiden. Sie verkennt auch nicht, daß die Reichsregierung bei ihrer Entscheidung unter dem Zwange der im Abkommen von Spa angedrohten Sanktionen steht. Sie ist aber der Überzeugung, daß trotzdem der bisher eingenommene Standpunkt nicht aufgegeben werden kann. Wie der Bayer. Staatsregierung durch die Bayer. Gesandtschaft im Auftrage des Herrn Reichskanzlers mitgeteilt wurde, hat die Reichsregierung in dankenswerter Weise auch bereits einen Schritt getan, der sich dieser Auffassung nähert, indem sie durch ihre Botschafter die alliierten Regierungen wissen ließ, daß infolge des gegenwärtigen bolschewistischen Aufruhrs die Einhaltung des Termins vom 31. III. 1921 nicht möglich sei10.

10

In einem Schreiben vom 2.4.1921 hatte der RK den Bayer. MinPräs. v. Kahr davon unterrichtet, daß die RReg. durch ihre Vertreter in Paris, London und Rom den Alliierten mitgeteilt habe, daß die Durchführung der Entwaffnung der Einwohnerwehren durch die Aufruhrbewegung in Mitteldeutschland sehr erschwert werde; die Abgabe der Waffen begegne daher ganz besonderen Widerständen. In dem Schreiben an den Bayer. MinPräs. hieß es dann weiter, daß die bayer. Besorgnisse über den mitteldt. Aufstand der RReg. Veranlassung geben würden, „erneut auf die psychologischen Schwierigkeiten der Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehren den Alliierten gegenüber hinzuweisen, um möglichst dem entgegenzuwirken, daß wegen der Versäumnis der Frist vom 31. März Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.“ (R 43 I /412 , Bl. 258).

Die Bayer. Staatsregierung möchte der gefälligen Erwägung der Reichsregierung anheimgeben, ob sich nicht diesem ersten Schritt zweckmäßig eine Note anzuschließen hätte, in der die Reichsregierung der Entente eingehend darlegen würde, daß angesichts der letzten sehr ernst zu nehmenden Aufruhrbewegung, die endgültig niederzukämpfen vorläufig überhaupt noch nicht möglich sein wird, es tatsächlich unmöglich sei, die Entwaffnung der Einwohnerwehren durchzuführen. Die Bayer. Staatsregierung hält es nicht für ausgeschlossen, daß auf diesem Wege es erreicht werden könnte, daß die Entwaffnungsfrage in Schwebe erhalten wird, bis es zu mündlichen Verhandlungen in der Reparationsfrage und damit auch in der Entwaffnungsfrage kommt. Eine solche vorläufige Lösung der bestehenden Schwierigkeiten dürfte am besten der tatsächlichen Lage entsprechen, und zwar nicht nur auf dem Gebiete der Entwaffnung, sondern auch auf dem Gebiete der Reparation.

[634] II.

Sollte die Reichsregierung sich entschließen können, dieser unmaßgeblichen Anregung der Bayer. Staatsregierung zu entsprechen, so würde sich eine Stellungnahme zu der in dem Schreiben vom 23. III. erhobenen Forderung der aktiven Mitwirkung an der Entwaffnung der bayer. Einwohnerwehren vorläufig erübrigen. In ihrem Schreiben an die Reichsregierung vom 8. II. 192111 hat die Bayer. Staatsregierung zum Ausduck gebracht, daß sie voraussetze, daß die Reichsregierung die Maßnahmen, die sie im Verfolge ihres abweichenden Standpunktes vorkehren zu müssen glaube, selbst zur Ausführung bringen werde. Wenn die Reichsregierung entgegen dieser Annahme nunmehr die positive Mitwirkung der Landesregierung in Anspruch nehmen sollte, so wäre für die Entscheidung über diese Forderung natürlich die in vorstehendem zum Ausdruck gebrachte Stellungnahme zu der vorhin erörterten Frage, ob die Entwaffnung im gegenwärtigen Zeitpunkte möglich ist, präjudiziell. Da die Bayer. Staatsregierung für diese Entscheidung über ihre positive Mitwirkung, die ausschließlich in ihre Zuständigkeit fällt, selbständig und unabhängig von der Reichsregierung die volle Verantwortung zu tragen hätte, so könnte sie nicht ohne Stellungnahme zu dieser inzidenten Vorfrage und nicht gegen die eigene, nur von den Interessen des Reiches und des eigenen Landes geleitete Überzeugung erfolgen. Die Bayer. Staatsregierung würde es nicht für möglich erachten, für ihre Entscheidung auf eine solche Stellungnahme zu der angedeuteten Vorfrage zu verzichten und die Verantwortung für eine ihrer Überzeugung widersprechende Entscheidung der Reichsregierung zu überlassen. Bei dieser Sachlage hält sie es für angemessen, von einer endgültigen Stellungnahme zu dieser Forderung vorerst Umgang zu nehmen und die Stellungnahme der Reichsregierung zu der vorstehenden Anregung abzuwarten12.

11

Siehe dazu o. Anm. 5.

12

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 231, P. 1 und Dok. Nr. 237.

Dr. v. Kahr

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