1.144 (ma12p): Nr. 356 Der Reichsminister der Finanzen an den Reichsminister des Auswärtigen. 15. November 1924

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[1182] Nr. 356
Der Reichsminister der Finanzen an den Reichsminister des Auswärtigen. 15. November 1924

R 43 I /417 , Bl. 360f Abschrift

[Entwaffnungsforderungen der IMKK]

Sehr verehrter Herr Kollege!

Ich bin mit Ihnen der Überzeugung, daß der Schlußbericht der Interalliierten militärischen Kontrollkommission über das Ergebnis der Generalinspektion des deutschen Rüstungszustandes von so weittragender politischer Bedeutung ist, daß man den im Laufe der Generalinspektion gestellten Einzelforderungen wird entsprechen müssen, soweit nicht schwerwiegende deutsche Interessen entgegenstehen. Ein Entgegenkommen wird in weitestem Maße bei den rein militärischen Forderungen bzgl. der ehemaligen Heereseinrichtungen möglich und notwendig sein. Anders liegen die Dinge auf dem Gebiete der sogenannten industriellen Abrüstung1. Hier werden von der Interalliierten militärischen Kontrollkommission Forderungen erhoben, bei denen militärische Gründe wohl nur den Vorwand bieten, um die deutsche industrielle Leistungsfähigkeit herabzusetzen und die deutsche Konkurrenz auf dem Weltmarkt auf bestimmten Gebieten auszuschalten. Als Beispiele seien der Fall der Krupp-Werke und der Deutschen Werke in Spandau genannt. Bei den Krupp-Werken wird u. a. die Vernichtung der großen Drehbänke gefordert, die zur Herstellung großer, für eine Reihe von Friedensfabrikationen unentbehrlicher nahtloser Stahlröhren dienen, für die Krupp bisher ein europäisches Monopol besaß und für die auch amerikanische[1183] Aufträge vorliegen. Es handelt sich bei der Zerstörung der Maschinen um Werte in Höhe von rund 11 Millionen Goldmark. Die Zerstörung des von den Deutschen Werken in Spandau erbauten Martinwerkes würde gleichfalls finanziell einen Millionenschaden und eine schwere Schädigung der Groß-Berliner Industrie bedeuten, da außer dem Spandauer Betrieb nur ein einziges, für die wirtschaftlichen Bedürfnisse nicht ausreichendes Walzwerk (Hennigsdorf) zur Verfügung steht. Auf dem Gebiete der industriellen Abrüstung scheinen mir die deutschen Forderungen auch in politischer Beziehung nicht aussichtslos zu sein, da ein Widerstand Deutschlands gegen wirtschaftliche Zerstörungen bei gleichzeitigem Nachgeben auf dem Gebiete der militärischen Forderungen in der Weltöffentlichkeit Verständnis finden dürfte.

1

Vgl. die Anlage zu Dok. Nr. 352.

Soweit Forderungen gegenüber der aktiven Wehrmacht in Frage kommen, muß ich die Stellungnahme dem Herrn Reichswehrminister überlassen2.

2

Vgl. hierzu Dok. Nr. 359.

Nicht unerwähnt darf bleiben, daß wir über zahlreiche ehemalige Heereseinrichtungen wegen des eingetretenen Rückfalls an die Länder, z. B. an Bayern, nicht mehr verfügen können.

Bei der ungünstigen Lage, in der sich Deutschland in rechtlicher Beziehung infolge der umfassenden Bestimmungen des Vertrags von Versailles befindet, ist die einzige Waffe, über die wir der Interalliierten Kontrollkommission gegenüber verfügen, der Hinweis darauf, daß die Kosten der Abrüstung nach dem System des Dawesplanes in die Annuität einzubeziehen sind und von dem Agenten bezahlt werden müssen, so daß sich die den alliierten Mächten zufließenden Reparationsbeträge entsprechend verringern. Schwächen wir diese Waffe durch Bereitstellung der für die Zerstörung nötigen Geldmittel, so hat die deutsche Regierung wohl kein wirksames Mittel mehr, um auf die Forderungen der Interalliierten militärischen Kontrollkommission mäßigend einzuwirken. Aus diesem Grunde kann ich mich in voller Würdigung der hohen politischen Bedeutung der Abrüstungsfrage nicht damit einverstanden erklären, die zur Durchführung der Forderungen der IMKK notwendigen Geldmittel aus Reichsmitteln vor der Klärung der Erstattungsfrage mit dem Generalagenten zur Verfügung zu stellen. Eine in dieser Angelegenheit an den Generalagenten gerichtete Note liegt dem Auswärtigen Amt seit gestern zur Mitzeichnung vor3. Wenn der Generalagent sich ablehnend verhalten sollte, besteht nach den Londoner Vereinbarungen[1184] die Möglichkeit, gegen seine Entscheidung ein Schiedsgericht anzurufen. Die Frage ist von so großer politischer und grundsätzlicher Bedeutung, daß sie meines Erachtens die Anrufung einer schiedsgerichtlichen Instanz rechtfertigt.

3

In dem vom RFMin. verfaßten Entwurf dieser Note an den Generalagenten für Reparationszahlungen heißt es: Die IMKK habe der Dt. Reg. in den letzten Tagen eine Reihe von Noten überreicht, in denen umfangreiche Forderungen auf Zerstörung von Fabrikationsanlagen erhoben würden, die sämtlich auf Friedensbetrieb umgestellt seien. Bei der Firma Krupp allein seien Maschinen im Wert von rd. 10 Mio GM als zerstörungspflichtig bezeichnet worden. Über die Gesamtsumme könnten noch keine Angaben gemacht werden, da erst ein kleiner Teil der Zerstörungsforderungen der IMKK vorliege. „Die Dt. Reg. ist im Falle der amtlichen Zerstörung von Produktionsmitteln gewerblicher Unternehmungen zur Entschädigung dieser Unternehmungen verpflichtet. Da die Zerstörungen auf Grund der Art. 204 und 208 des Vertrags von Versailles verlangt werden, sind die daraus entstehenden Kosten eine Last, die das Dt. Reich zur Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber den All. Regierungen tragen muß und welche daher aus der Annuität nach dem Sachverständigengutachten zu bestreiten ist.“ (in der Anlage zum oben abgedruckten Schreiben des RFM an den RAM).

Zu einer Aussprache stehe ich gern zur Verfügung4.

4

S. hierzu das Schreiben des AA an StS Bracht vom 25. 11. (Dok. Nr. 360).

Mit den besten Empfehlungen

Ihr

gez. Luther

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