2.142.2 (mu21p): 2. Außerhalb der Tagesordnung: Notetat für das Rechnungsjahr 1929.

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2. Außerhalb der Tagesordnung: Notetat für das Rechnungsjahr 1929.

Der Reichsminister der Finanzen trug vor, daß wegen der nunmehr feststehenden Unmöglichkeit, den Reichshaushalt für das Rechnungsjahr 1929 im Reichstage vor dem 1. April 1929 zur Verabschiedung zu bringen, die sofortige Einbringung eines Gesetzes über die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1929 notwendig geworden sei. Der sachliche Inhalt des Gesetzes sei so gut wie zwangsläufig. Einer Entscheidung des Kabinetts bedürfe es daher wohl nur über den Zeitraum, für den der Notetat in Aussicht zu nehmen sei. Der Reichsminister der Finanzen schlug einen Notetat für drei Monate vor. Er machte ferner den Vorschlag, im Notetat die zum 31. März 1929 ablaufende Kontingentierung der Biererzeugung für die Dauer des Notetats bestehen zu lassen.

Das Kabinett war mit diesen Vorschlägen einverstanden2.

2

Zum GesEntw. siehe RT-Drucks. Nr. 884, RT-Bd. 434 . Das Gesetz wurde am 26.3.29 erlassen (RGBl. II, S. 168 ). Nach der Verabschiedung im RT wies der RFM die Ressorts darauf hin, daß Sachmittel keinesfalls um mehr als ein Fünftel des Haushaltsansatzes überschritten werden dürften. Es sei nicht anzunehmen, daß der RT sie in voller Höhe des Ansatzes genehmige (23. 3.; R 43 I /879 , Bl. 283 f.).

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