2.64 (vpa1p): Nr. 64 Der Präsident des Preußischen Landtages Kerrl an den Reichskanzler. 18. Juli 1932

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[241] Nr. 64
Der Präsident des Preußischen Landtages Kerrl an den Reichskanzler. 18. Juli 19321

1

Abgedr. auch in Ursachen und Folgen, Bd. VIII, Dok. Nr. 1859; Trumpp, Franz von Papen, S. 187 ff.; Huber, Dokumente, Bd. 3, Dok. Nr. 440; Benz/Geiss, Staatsstreich gegen Preußen, S. 59 ff.

R 43 I /2280 , S. 99–111

[Lage in Preußen]

Sehr geehrter Herr Reichskanzler!

In Verfolg meines Schreibens vom 10. Juni ds.Js.2 möchte ich Ihnen mitteilen, daß meine Bemühungen um die Bildung einer verfassungsmäßigen Regierung in Preußen erfolglos geblieben sind, und ich möchte Ihnen gleichzeitig über die dadurch entstandene Lage berichten.

2

Mit diesem Schreiben hatte Kerrl, auf den offenen Brief Hirtsiefers an Papen vom 7. 6. (Dok. Nr. 16) Bezug nehmend, dem RK Abschrift eines Schreibens übersandt, das er am 10. 6. an Hirtsiefer gerichtet hatte. Darin hieß es: „Ihre mir durch die Presse bekannt gewordene Auffassung, daß der Reichskanzler sich der Vermittlung der Preußischen Regierung hätte bedienen müssen, um an den Landtagspräsidenten heranzutreten, teile ich nicht. Ich würde sogar eine solche Vermittlung der heute geschäftsführenden Regierung in dieser Frage ohne weiteres aus staatspolitischen Gründen abgelehnt haben. Die Frage der Neubildung der Regierung ist ein Akt der Legislative, deren einzig berufener Vertreter zur Zeit ich bin. Ich habe daher dem Herrn Reichskanzler von dieser meiner Auffassung Mitteilung gegeben und ihn gebeten, mit mir direkt weiter zu verhandeln, da ich jede Vermittlung durch die geschäftsführende Regierung um so mehr ablehne, als gerade die Parteien, die die Mitglieder der geschäftsführenden Regierung stellen, die Beschleunigung der Regierungsbildung durch die erneute Bestätigung der Geschäftsordnungsänderung verhindert haben.“ (R 43 I /2280 , S. 11–15).

1. Wenn meine Bemühungen erfolglos blieben, so lag das nur an der von dem verflossenen Landtag in letzter Stunde vorgenommenen Geschäftsordnungsänderung, durch welche für die Wahl des Ministerpräsidenten eine absolute Stimmenmehrheit vorgeschrieben wird. Diese Änderung ist mit einer von den Kommunisten bis zu dem Zentrum reichenden Mehrheit von dem neuen Landtag bestätigt worden3.

3

Vgl. Anm. 5 zu Dok. Nr. 54.

Die stärkste Fraktion des Hauses, die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei, war durchaus bereit, die ihr durch die Wahlen nach dem Willen des Volkes zugefallene Verantwortung für die Regierungsbildung zu übernehmen und einen Kandidaten für das Amt des Ministerpräsidenten zur Wahl zu stellen, sie verlangte aber mit Rücksicht auf die diesem zufallende ungeheure Verantwortung bei der als Ergebnis der bisherigen Politik der letzten 13 Jahre heute bestehenden bedrohlichen politischen und finanziellen Lage Preußens, daß der Ministerpräsident vor seiner Wahl keinerlei Bedingungen zu übernehmen brauchte, sondern völlige Freiheit in der Bildung des Kabinetts und der Festlegung des Regierungsprogramms behielte.

Die Zentrumsfraktion, deren Zustimmung durch Enthaltung oder Beteiligung bei der Wahl nach der Geschäftsordnungsänderung notwendig war, lehnte diese ihr von mir mitgeteilten Forderungen ab und beschloß, die Wahl bis[242] nach dem 31. Juli zu vertagen. Da bei der bestehenden Lage die Wahl so doch zwecklos ist, stimmte die Nationalsozialistische Fraktion diesem Beschlusse zu.

2. Die geschäftsführende Regierung hat dem Landtag einen Etat vorgelegt4. Seine Beratung konnte noch nicht erfolgen, seine Nichtannahme steht aber nach den Erklärungen der Mehrheit des Hauses im Ältestenrat bereits jetzt fest5.

4

Der vom PrFM Klepper am 18.6.32 eingebrachte „Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans für das Rechnungsjahr 1932“ (PrLT-Drucks. Nr. 289, Bd. 764).

5

Der Haushalt 1932 wurde von der PrStReg. durch NotVO vom 14. 7. in Kraft gesetzt (Pr. Gesetzsammlung 1932, S. 237).

3. Durch die Vereitelung des vom Landtage beschlossenen Amnestiegesetzes, gegen das der überalterte Staatsrat Einspruch erhob6, und für das eine Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wurde, weil Zentrum und Sozialdemokratie dagegen stimmten7, war die Stimmung bei der Mehrheit des Hauses derart erregt, daß es mir richtiger schien, den Landtag vor dem 31. Juli nicht mehr zu berufen, weil ich keine Gewähr für einen reibungslosen Verlauf der Verhandlungen zu haben glaubte.

6

Es handelt sich um ein von der NSDAP-Fraktion am 24. 5. eingebrachtes und vom LT nach kontroverser Debatte am 24. 6. angenommenes „Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit“ (PrLT-Drucks. Nr. 4, LT-Bd. 764 und LT-Bd. 762, Sp. 857 f.), gegen das der Pr. Staatsrat am 1. 7. Einspruch erhoben hatte mit der Begründung: Das Gesetz bedeute „eine schwere Gefährdung der Strafrechtspflege und der Staatsautorität, da es vorwiegend aus politischen Beweggründen begangene Straftaten ohne Rücksicht auf die Gesinnung des Täters von Strafe freiläßt, auch bei den Dienstvergehen der Beamten keine Rücksicht auf die Art und die Schwere des Vergehens nimmt.“ (PrLT-Drucks. Nr. 461, Bd. 764). – Das Recht zum Einspruch gegen vom LT beschlossene Gesetze stand dem Staatsrat zu nach Art. 42 der Pr. Verfassung (Pr. Gesetzsammlung 1920, S. 543, 551), in dem es ferner heißt: „Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Landtage zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Wenn der Landtag seinen früheren Beschluß mit Zweidrittelmehrheit erneuert, so bleibt es bei seinem Beschlusse.“

7

In der LT-Sitzung am 8. 7. (PrLT-Bd. 762, Sp. 1336).

Die Nichteinberufung vor dem 31. Juli hat der Ältestenrat nunmehr gebilligt.

4. Die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei hat mir keinen Zweifel darüber gelassen, daß sie von ihrer Forderung für die Wahl eines Ministerpräsidenten auch nach dem 31. Juli nicht mehr abgehen würde. Ihr Fraktionsvorstand hat Auftrag gegeben zur Klageerhebung auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Geschäftsordnungsänderung vor dem Staatsgerichtshof.

Wie die Zeitungen melden, hat der Minister Dr. Hirtsiefer am 15. Juli in Köln in einer Wahlversammlung erklärt, irgendeine Koalition mit den Nationalsozialisten sei für die Zentrumsfraktion ausgeschlossen.

5. Obwohl ich bei dieser Lage zur Behebung der Krise eine nochmalige Befragung des Volkes für notwendig halte, habe ich doch den Dreier-Ausschuß zur Beschlußfassung nicht berufen, weil ich nicht annehmen kann, daß die übrigen Mitglieder, nämlich der Ministerpräsident der geschäftsführenden Regierung und der Präsident des in seiner Zusammensetzung nach den Wahlen vom 24. April dem Willen des Volkes nicht mehr entsprechenden Staatsrates8, meinem Antrage auf Auflösung des Landtages zustimmen werden9.

8

Der Präs. des Pr. Staatsrates Adenauer.

9

Art. 14 der Pr. Verfassung (vgl. Anm. 6): „Die Auflösung des Landtags erfolgt durch eigenen Beschluß [mit mehr als 50% der „gesetzlichen Mitgliederzahl“] oder durch den Beschluß eines aus dem Ministerpräsidenten und den Präsidenten des Landtags und des Staatsrats bestehenden Ausschusses oder durch Volksentscheid.“

[243] Zudem soll nach Zeitungsmeldungen der Ministerpräsident beurlaubt sein. Die geschäftsführende Regierung hat es weder für nötig gehalten, dem Landtage zu meinen Händen von der Beurlaubung Kenntnis zu geben, noch auf meine gestellte Anfrage nach der Anschrift des beurlaubten Ministerpräsidenten überhaupt zu antworten.

Auch nach meiner Auffassung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die durch den alten Landtag vorgenommene Geschäftsordnungsänderung verfassungswidrig ist.

Die Preußische Verfassung bestimmt in ihrem Artikel 45: Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten.

Diese Fassung läßt keinen Zweifel darüber, daß der Ministerpräsident zu wählen ist, daß dem Landtag gar nicht die Berechtigung zusteht, die Ministerpräsidentenwahl zu verschieben oder sie unmöglich zu machen durch die Bedingung, daß eine absolute Stimmenmehrheit für die Wahl notwendig ist, eine Bedingung, die nur erfüllt werden könnte, wenn nicht nur „eine Aussprache“, sondern sogar eine zu bestimmten Bindungen führende Aussprache, zwar nicht im Plenum, aber in den betreffenden Fraktionen vorausginge.

Durch die Bestimmung „ohne Aussprache“ hat die Verfassung augenscheinlich beabsichtigt, die Machtstellung, die sonst einer kleinen Partei bei der Bildung der Regierung zukäme, zu brechen.

Der Landtag hatte in richtiger Auslegung der Verfassung, die eine Wahl des Ministerpräsidenten unter allen Umständen fordert, deshalb in der Geschäftsordnung bestimmt, daß im ersten Wahlgang der Kandidat gewählt ist, der eine absolute Mehrheit von Stimmen auf sich vereinigt und, falls eine absolute Mehrheit nicht zustande kommt, im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen in die Stichwahl kommen.

Die jetzt getroffene Geschäftsordnungsänderung ist also in Wahrheit eine Verfassungsänderung, für die eine Zweidrittelmehrheit notwendig war, die aber weder im alten, noch im neuen Landtag für sie erreicht ist.

Ich bin als Präsident des aus der Willenskundgebung des preußischen Volkes vom 24. April hervorgegangenen Landtages nicht gewillt, widerspruchslos zu dulden, daß der Wille des Volkes, von dem nach Artikel 2 der Verfassung alle Staatsgewalt ausgeht, durch eine der Verfassung zuwiderlaufende, von einer einfachen Mehrheit des Hauses beschlossene Geschäftsordnungsänderung dieser Wille des Volkes in sein Gegenteil verkehrt wird. Der Artikel 59 der Verfassung sieht zwar die Führung der Geschäfte durch ein Kabinett vor, das nicht mehr das Vertrauen des Hauses und damit des Volkes hat. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß eine solche Lösung nur einen vorübergehenden Zustand bilden darf und den Landtag nicht befreit von der zwingenden Verpflichtung des Artikels 45, ohne Aussprache den Ministerpräsidenten zu wählen.

Gerade mit Rücksicht auf diese letzte Bestimmung der Verfassung war der Wunsch der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, ohne Bindungen[244] den Ministerpräsidenten wählen zu lassen, durchaus berechtigt, und er konnte von der Zentrumsfraktion auch ohne weiteres zugebilligt werden, da ja bei der Bildung des Kabinetts sowohl wie bei der Festlegung des Regierungsprogramms der neugewählte Ministerpräsident unbedingt darauf Rücksicht nehmen muß, daß nach der Verfassung das Kabinett das Vertrauen des Hauses haben muß.

Durch das zufolge der Geschäftsordnungsänderung herbeigeführte Scheitern der Bildung einer verfassungsgemäßen Regierung ist nunmehr der nach der Verfassung nur als Notbehelf angesehene Zustand einer geschäftsführenden, sich nicht des Vertrauens des Volkes erfreuenden Regierung zu einem Zustand von unabsehbarer Dauer erhoben, und infolgedessen besitzt der Landtag und damit die Mehrheit des Volkes nicht mehr die Möglichkeit, seinen Einfluß auf die Führung der Regierungsgeschäfte in der verfassungsmäßig gewollten Weise ausüben zu können. Der Landtag ist, wie auch der Staatsgerichtshof anerkannt hat, nicht einmal befugt, irgendeinen der geschäftsführenden Minister aus seinem Amte zu entlassen. Die geschäftsführende Regierung dagegen ist in der Lage, sich über jeden Beschluß des Landtags hinwegzusetzen und hat das auch bereits bei den verschiedensten Beschlüssen des Landtags getan. Wie ich bereits eingangs erwähnte, besteht auch keine Möglichkeit für die Annahme des von der geschäftsführenden Regierung eingebrachten Etats, so daß auch in dieser Beziehung das Handeln der geschäftsführenden Regierung notwendig der verfassungsmäßigen Grundlage entbehren muß; und auch die Möglichkeit, die Ausgaben auf Grund des Artikels 64 der Verfassung zu leisten, ist selbstverständlich nur als vorübergehender, nicht als Dauerzustand von der Verfassung beabsichtigt.

Damit ist für das Land Preußen ein Notstand hereingebrochen, der bei der bestehenden Lage durch den Landtag nicht geändert werden kann, der aber zur Herstellung wahrhaft verfassungsgemäßer Zustände unbedingt geändert werden muß. Ich glaube nicht, daß erst die Entscheidung des Staatsgerichtshofes in dieser Frage abgewartet werden kann, sondern möchte der Reichsregierung zur Erwägung vorstellen, ob nicht durch den Herrn Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 eine Verordnung erlassen werden kann, durch die dieser unwürdige, dem Willen der Mehrheit des preußischen Volkes nicht entsprechende Zustand abgeändert wird.

Mit tiefer Besorgnis habe ich weiter in den letzten Monaten beobachten müssen, wie sich die kommunistische und sozialdemokratische Propaganda unbehindert übersteigern durfte, wie in ihrer Auswirkung die Unsicherheit im Lande anwuchs und Überfälle und Morde sich von Tag zu Tag in erschreckendem Maße mehrten. Ich habe nicht die Überzeugung gewonnen, daß von seiten der geschäftsführenden preußischen Regierung die ihr zu Gebote stehenden Machtbefugnisse in der Weise gebraucht worden sind, wie es zur Verhinderung des Schwindens der Staatsautorität notwendig gewesen wäre. In tiefem Verantwortungsgefühl gegenüber dem Willen der Mehrheit des Volkes, das der Landtag vertritt, und aus der Überzeugung heraus, daß die Mehrheit des Volkes den bestehenden Zustand nicht billigt, halte ich mich persönlich für verpflichtet, bei der Reichsregierung anzuregen, ob nicht bis zur Wiederherstellung verfassungsgemäßer[245] Zustände in Preußen die Polizeigewalt besser vom Reiche übernommen wird10.

10

Papen antwortete Kerrl am 22. 7. mit dem Hinweis auf die inzwischen erfolgte Einsetzung eines Reichskommissars für Preußen. Er hoffe, daß die Maßnahmen der RReg. „zur baldigen völligen Wiederherstellung geordneter Zustände in Preußen führen werden“ (R 43 I /2280 , S. 115–117).

Mit ausgezeichneter Hoachtung!

Ihr sehr ergebener

Kerrl

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