2.14.1 (wir1p): 1. Entwurf eines Gesetzes über die Verfassung und das Verfahren der Behörden zur Festsetzung von Entschädigungen und Vergütungen für Schäden aus Anlaß des Krieges und des Friedensschlusses (Entschädigungsordnung).

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[27]1. Entwurf eines Gesetzes über die Verfassung und das Verfahren der Behörden zur Festsetzung von Entschädigungen und Vergütungen für Schäden aus Anlaß des Krieges und des Friedensschlusses (Entschädigungsordnung).

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu2.

2

Das RMinWiederaufbau erklärt in der Einleitung zu einer „Aufzeichnung über die Grundzüge des Entwurfs einer Entschädigungsordnung unter Hervorhebung der Fragen, über welche eine Entscheidung des Kabinetts erforderlich ist“ die Absicht des Gesetzes wie folgt: „Mit der Verabschiedung des Auslandsschäden-, Kolonialschäden- und Verdrängungsschädengesetzes durch den Reichstag und der bevorstehenden Revision der Liquidationsrichtlinien vom 26.5.1920 (RGBl. S. 1101 ) wird die Gesetzgebung des Reiches über die Abgeltung von Schäden, welche aus Anlaß des Krieges und des Friedensschlusses entstanden sind, zu einem gewissen Abschluß gekommen sein. Durch den vorliegenden Entwurf einer Entschädigungsordnung soll nunmehr die zur Durchführung dieser Gesetze erforderliche Behördenorganisation und das Verfahren bestimmt werden, nach welchem die Festsetzung der Entschädigunggen zu erfolgen hat.“ (R 43 I /793 , Bl. 139 f.; Wortlaut des Gesetzes RGBl. 1921, S. 1046 ).

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