2.231.2 (wir1p): 2. Entwurf eines Reichsknappschaftsgesetzes.

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2. Entwurf eines Reichsknappschaftsgesetzes.

Minister Brauns berichtet über den Entwurf1.

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In einer kurzen Inhaltsangabe zum vorgelegten Entwurf (R 43 I /2106 , Bl. 108-208) führt der RArbM zur Sache aus: „Die reichsgesetzliche Regelung des Knappschaftswesens ist schon seit einer Reihe von Jahren von den vier großen Bergarbeiterverbänden gefördert worden. Einmal sollte die große Zersplitterung auf diesem Gebiet beseitigt werden (bestehen z. Z. doch über 100 Knappschaftsvereine), dann aber sollte eine möglichst breite Unterlage für die Versicherung gewonnen werden, wodurch allein eine unbedingte Sicherung ihrer Leistungsfähigkeit erreicht werden kann. Der Entwurf sieht als Träger der Versicherung einen Reichsknappschaftsverein vor, der selbständig die Kranken-Invaliden- und Angestelltenversicherung durchführt. Der Reichs-Knappschaftsverein hat als Ausführungsorgane Bezirks- und Knappschaftsvereine ohne eigene Rechtsfähigkeit, die aus den vorhandenen Knappschaftsvereinen unter Zusammenfassung nach größeren Gebieten gebildet werden. Die Aufsicht über den Reichsknappschaftsverein führt der Reichsarbeitsminister, der bei der Ausübung der Aufsicht die Unterstützung der Landesbehörden in Anspruch nehmen, ihnen auch einen Teil seiner Befugnisse übertragen kann. Den Gegenstand der Versicherung bilden in erster Linie die knappschaftlichen Leistungen, nämlich Invalidenpension für den Fall der Bergfertigkeit und eine besondere Hinterbliebenenfürsorge; daneben sind freiwillige Leistungen, die in den einzelnen Bezirksknappschaftsvereinen verschieden sein können, zulässig. Neben der eigentlichen knappschaftlichen Versicherung soll der Reichsknappschaftsverein auch die reichsgesetzliche Krankenversicherung durchführen; diese Leistungen treten zu den knappschaftlichen hinzu.“ (R 43 I /2106 , Bl. 107). Der Entwurf gelangt am 26. Mai 1922 in den RT (RT-Drucks. Nr. 4394, Bd. 373 ), wird am 12.6.23 verabschiedet (RT Bd. 360, S. 11304 ) und am 23.6.23 verkündet (RGBl. 1923 I, S. 431 ).

Das Kabinett stimmte zu.

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