2.48.2 (wir1p): 2. Frage der Beteiligung des Reiches an den Kosten einer etwaigen Neuregelung der Lehrerbildung sowie Fragen der zukünftigen Verwendung der ehemaligen militärischen Bildungsanstalten.

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2. Frage der Beteiligung des Reiches an den Kosten einer etwaigen Neuregelung der Lehrerbildung sowie Fragen der zukünftigen Verwendung der ehemaligen militärischen Bildungsanstalten2.

2

Es geht in dem Gesetzentwurf um die Ausführung des Art. 143 der RV, in dem es u. a. heißt: „Die Lehrerbildung ist nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln.“ In § 2 des Entwurfs wird zur Berufsausbildung der Besuch einer Hochschule und praktische pädagogische Schulung gefordert; nach § 3 sollen die bisherigen Anstalten zur Ausbildung von Volksschullehrern aufgehoben werden. In der Anlage des Entwurfs befindet sich ein Fragenkatalog als Grundlage für die Ausführung des Lehrerbildungsgesetzes, der sich hauptsächlich mit der Gestaltung des neuen Hochschultyps befaßt (R 43 I /777 , Bl. 209-212).

In der Aussprache wurde vom Reichsminister des Innern und von Staatssekretär Schulz die große Bedeutung und die Dringlichkeit der Erziehungsbeihilfen[126] für unbemittelte Anwärter des Lehrerberufs ausführlich dargelegt. Nachdem das Reichsfinanzministerium auf die großen Schwierigkeiten der gegenwärtigen Finanzlage hingewiesen hatte, erklärte sich der Reichsminister des Innern einverstanden, daß die Vorlage über die Lehrerbildung einstweilen zurückgestellt werde, wobei er sich vorbehielt, sie zu gegebener Zeit erneut vorzulegen3. Die Besprechung über die Verwendung der ehemaligen militärischen Bildungsanstalten wurde auf eine der nächsten Sitzungen des Kabinetts vertagt4.

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Der RIM hatte am 16.6.1921 an den RFM in dieser Angelegenheit wie folgt geschrieben: „In der Besprechung, die unter Ihrer Leitung anläßlich der Tagung des Reichsschulausschusses mit einigen der in Berlin anwesenden Kultusminister und anderen Vertretern der Unterrichtsverwaltungen stattfand, erklärten Sie sich bereit, einer Prüfung der Frage näherzutreten, im Falle einer Neuordnung der Lehrerbildung Erziehungsbeihilfen durch das Reich zur Verfügung zu stellen, um dadurch auch in Zukunft den Zugang von Kindern unbemittelter oder minderbemittelter Volksschichten zum Lehrerberuf offen zu halten. Dagegen lehnten Sie eine Beteiligung des Reiches an den Kosten einer etwaigen Umwandlung der Lehrerbildung ab. Aber auch die Höhe der etwaigen Erziehungsbeihilfen wollten Sie von dem Ergebnis der sachlichen Beratungen der zuständigen Ressorts der Länder, einschließlich der Finanzressorts, über die Art und den Umfang der Neuordnung abhängig machen.“ In diesem Sinne sei ein Schreiben des RIM an die Länder abgefaßt worden, für das der RIM die Billigung des RFM erbäte. Die Antwort des RFM erging am 25.6.1921 wie folgt: „Die Bereitstellung von Mitteln durch das Reich für Erziehungsbeihilfen im Falle einer Neuordnung der Lehrerbildung, um hierdurch auch in Zukunft den Zugang von Kindern unbemittelter oder minderbemittelter Volksschichten zum Lehrerberuf offen zu halten, würde die Übernahme einer neuen Aufgabe durch das Reich und eine Abweichung von den durch den Kabinettsbeschluß vom 9.10.1920 aufgestellten Grundsätzen bedeuten […]. Aus diesem Grunde und bei den aus der Annahme des Ultimatums sich ergebenden finanziellen Verhältnissen des Reiches, die die größtmögliche Beschränkung aller Ausgaben zur gebieterischen Pflicht machen, halte ich es für unerläßlich, daß das Reichskabinett zu der Frage der Neuordnung der Lehrerbildung und insbesondere zu der Bereitstellung von Reichsmitteln für Erziehungsbeihilfen nach Maßgabe der Ausführungen in dem Entwurf vom 16.6.1921 baldigst Stellung nimmt.“ (R 43 I /777 , Bl. 205, 204).

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Siehe Dok. Nr. 85, P. 3 und 86, P. 1.

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