2.40 (wir1p): Nr. 38 Denkschrift des Reichsfinanzministeriums über den Ausbau und die Veredelung des Reichsnotopfers. [27. Juni 1921]

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Nr. 38
Denkschrift des Reichsfinanzministeriums über den Ausbau und die Veredelung des Reichsnotopfers. [27. Juni 1921]1

1

Die undatierte Denkschrift ist der Rkei mit Begleitschreiben des RFM vom 27.6.1921 und bezogen auf den Beschluß der Kabinettssitzung vom 24.6.1921 (siehe Dok. Nr. 36a, P. 1) zugegangen (R 43 I /20 , Bl. 354). Sie wird in der Kabinettssitzung vom 29.6.21 besprochen (siehe Dok. Nr. 40).

R 43 I /20 , Bl. 355-360

Um die für die Zwecke der Wiedergutmachung erforderlichen Mittel aufzubringen, ist es unerläßlich, neben dem Verbrauch auch den Besitz stärker als es bisher geschehen ist, steuerlich zu belasten. Die gegenwärtige Belastung des Besitzes ist folgende: Abgesehen von der Einkommenssteuer, die das fundierte und das unfundierte Einkommen in gleicher Weise belastet, und von der Körperschaftssteuer, die eine Vorausbelastung des in Anteilen an Erwerbsgesellschaften[92] mit juristischer Persönlichkeit angelegten Vermögens darstellt, und abgesehen von den Objektsteuern, nämlich der dem Reich zufließenden Kapitalertragsteuer und den Grund- und Gebäudesteuern, die den Ländern und Gemeinden überlassen und entweder bereits kräftig erhöht sind – so werden z. B. in Württemberg von den Aktiengesellschaften bis zu 50 vom Hundert des Gewinns als Gewerbesteuer erhoben – oder, wie in Preußen, vor einer wirksamen Ausgestaltung stehen, ist der Besitz durch zwei Steuern belastet, nämlich durch das Reichsnotopfer und durch die eine Vermögenszuwachssteuer darstellende Besitzsteuer.

Das Reichsnotopfer stellt eine große Abgabe vom Vermögen dar, durch die der Besitz der äußersten Not des Reiches opfern soll. Dadurch, daß bei den größten Vermögen bis zu 65 vom Hundert erhoben werden, greift das Reichsnotopfer das Vermögen selbst in starkem Maße an. Da jedoch Beträge in dieser Höhe, insbesondere bei großem Betriebsvermögen nicht auf einmal dem Vermögen entnommen werden können, sollte ursprünglich das nach dem Vermögensstande vom 31. Dezember 1919 festgestellte Reichsnotopfer zuzüglich 5 vom Hundert Zinsen vom 1. Januar 1920 ab in jährlichen Tilgungsrenten in Höhe von 6,5 v.H. der Abgabe beim Grundbesitz und in Höhe von 5,5 v.H. der Abgabe beim sonstigen Vermögen entrichtet werden. Der Gesamtertrag ist auf 45 Milliarden Mark geschätzt worden. In dem Etat sind hierfür unter Abschnitt XVII Kap. 4 Tit. 4 für 1921 2,2 Milliarden eingestellt worden. Ein gleicher Betrag soll bis zur vollständigen Entrichtung des Reichsnotopfers, also solange die Tilgungsrenten laufen, alljährlich in den Etat eingestellt werden. Diese 2,2 Milliarden stellen die jährlichen Zinsen des mit 45 Milliarden veranschlagten Reichsnotopfers dar.

Der immer stärker anschwellende Geldbedarf des Reichs machte bereits im vorigen Jahre Maßnahmen erforderlich, durch die ein Teil des Notopfers beschleunigt eingefordert wurde2. Nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1920 sind 10 vom Hundert des Vermögens, mindestens aber ⅓ der Abgabe (bei den größten Vermögen also etwa 21,6 vom Hundert) beschleunigt zu entrichten und zwar in der Zeit vom 1. Mai 1921 bis zum 1. Mai 1922. Bis Ende 1921 waren von den Finanzämtern insgesamt 28,5 Milliarden veranlagt, wovon 16¾ Milliarden beschleunigt zu entrichten sind. Da in manchen Bezirken starke Rückstände vorhanden sind, wird sich aber dieser Betrag noch erheblich erhöhen. Würden jetzt keine weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen veranlaßt, so würde der Teil des Reichsnotopfers, der über den nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1920 beschleunigt zu entrichtenden Betrag hinausgeht, in Tilgungsrenten zu entrichten sein, die vom 1. Okt[ober] 1922 zu laufen beginnen.

2

Siehe Dok. Nr. 100 Anm. 2.

Die Finanzlage des Reichs und insbesondere die durch das Ultimatum übernommenen Verpflichtungen erfordern jedoch eine weitere Verschärfung der Belastung des Besitzes. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Steuern vom Einkommen und den Steuern vom Vermögen.

Die allgemeine Einkommenssteuer der natürlichen Personen kann nicht mehr erhöht werden, da sie mit ihren Sätzen bis zu 60 vom Hundert das erträgliche[93] Maß schon fast überschritten hat. Aus diesem Grunde kommt auch eine Aufwandssteuer, der der berechtigte Gedanke zu Grunde liegt, daß der zur Bestreitung von Luxusbedürfnissen zur Verfügung stehende Einkommensteil besteuerungsfähiger ist, als der zur Bestreitung der notwendigen und volkswirtschaftlichen Lebensbedürfnisse dienende Einkommensteil, zur Zeit nicht in Betracht, umso weniger, als die Finanzämter wenigstens in der allernächsten Zeit mit Rücksicht auf die Durchführung der geltenden Steuern mit neuen Aufgaben nicht belastet werden dürfen. Dagegen soll nach der vom Kabinett bereits bewilligten, zur Zeit dem Reichsrat vorliegenden Körperschaftssteuernovelle die Einkommensteuer der Erwerbsgesellschaften auf 30 vom Hundert erhöht werden und außerdem die Begünstigung der Schachtelgesellschaften in Fortfall kommen, was bei der großen Ausdehnung dieser Wirtschaftsform eine recht erhebliche Verschärfung bedeutet.

Bei den Steuern auf das Vermögen kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

1.

eine laufende Vermögenssteuer,

2.

die beschleunigte Einziehung des Restes des Reichsnotopfers,

3.

die Veredelung des Reichsnotopfers in einer Weise, die gleichzeitig einen starken Eingriff in die Substanz bedeutet.

Eine dauernde Vermögenssteuer muß, wenn sie nicht schließlich zur Enteignung des Vermögens führen soll, aus dem Einkommen des Pflichtigen entnommen werden können, d. h. eine Ergänzung der Einkommensteuer bilden. Eine solche, aus dem Einkommen zu entnehmende laufende Vermögenssteuer, die nennenwerte Beträge erbringt, erscheint nicht durchführbar, weil die bis zu 60 vom Hundert steigende Einkommenssteuer in Verbindung mit der 10%igen Kapitalertragsteuer bei Kapitaleinkommen und mit annähernd gleich hohen oder höheren Grund- oder Gewerbesteuern bei Einkommen aus Grund- oder Betriebsvermögen bereits einen so bedeutenden Teil des Einkommens wegsteuert, daß eine weitere laufende Belastung des Einkommens, die z. B. bei 1% Vermögenssteuer und einer 5%igen Verzinsung des Vermögens 20 vom Hundert des Einkommens darstellt, nicht mehr erträglich ist. Wie die in Anlage 1 aufgestellten 3 Beispiele ergeben, würde sich bei einem Vermögen von 1,3 und 10 Millionen Mark durch eine 1%ige Vermögenssteuer eine Gesamtbelastung des Einkommens von 46 vom Hundert, 63 vom Hundert und 74 vom Hundert ergeben. Der Gedanke einer laufenden, lediglich aus dem Einkommen zu entnehmenden Vermögenssteuer, die zu dem gewünschten finanziellen Ergebnis führen soll, wäre daher nur durchführbar, wenn die Sätze der Einkommensteuer bei den höheren Stufen ermäßigt würden; hierdurch würde aber wieder das gesamte finanzielle Erträgnis geschwächt werden. Jener Gedanke ist deshalb zunächst aufgegeben worden.

Ebenso muß der zweite Weg, nämlich die Einforderung des durch die Sofortzahlung noch nicht erledigten Teils des Reichsnotopfers in kurzen Zeitabständen abgelehnt werden. Die Gründe, die hiergegen sprechen, sind im wesentlichen folgende:

1.

Es würden die nach dem 31. Dezember 1919 erworbenen Vermögen von der Abgabe verschont bleiben,

2.

[94]die nach dem 31. Dezember 1919 infolge der Geldentwertung eingetretenen wesentlichen Steigerungen der Sachwerte würden nicht erfaßt werden,

3.

nach den Vorschriften des Notopfergesetzes sind die Sachwerte, Grund- und Betriebsvermögen nicht einmal nach dem Stande vom 31. Dezember 1919 voll erfaßt, denn Betriebsvermögen ist nur mit 80 vom Hundert angesetzt; überdies sind die noch vor der Geldentwertung angeschafften Gegenstände des Anlagekapitals regelmäßig noch zum Anschaffungswert und dann noch unter Vornahme bedeutender Abschreibungen eingesetzt. Bei Grundstücken wird nicht der gemeine Wert, sondern der Ertragswert zu Grunde gelegt, der nach dem insbesondere auch vom Steuerausschuß des Reichstags geforderten Wertvermittlungsgrundsätzen im wesentlichen nur das Zwanzigfache des Friedensertrags darstellt.

4.

Die Aktiengesellschaften und die sonstigen Erwerbsgesellschaften mit juristischer Persönlichkeit würden nichts mehr zu zahlen haben, weil ihr gesamtes Reichsnotopfer nur 10 vom Hundert des abgabepflichtigen Vermögens beträgt und ihre Notopferschuld daher mit dem beschleunigt zu entrichtend

en Betrag erledigt ist.

Durch die Einforderung des noch ausstehenden Notopferbetrages würde somit das allseitig erstrebte Ziel in keiner Weise erreicht werden. Danach bleibt nur der dritte Weg, die Veredelung des Reichsnotopfers, der gleichzeitig einen starken Eingriff in die Substanz bedeuten soll. Will man diesen Weg beschreiten, so wird zunächst der beschleunigt zu entrichtende Betrag des Notopfers nach den geltenden Vorschriften3 zu erheben sein. Dann soll auf diesem Unterbau die Veredelung des Reichsnotopfers durchgeführt werden. Dabei wird von folgenden Gesichtspunkten auszugehen sein.

3

Siehe Anm. 2.

1) Die durch das Reichsnotopfergesetz beabsichtigte Belastung des Vermögens muß in einem kürzeren Zeitabschnitt durchgeführt werden, als es in diesem Gesetze vorgesehen ist, d. h. der Besitz wird die ihm auferlegte Belastung statt in 28 oder 45 Jahren (§§ 31 und 33 des Reichsnotopfergesetzes) in etwa 10 Jahren abzutragen haben.

2) Ein Grundfehler des geltenden Systems liegt darin, daß die objektive Steuerpflicht auf einen Stichtag abgestellt war, an dem sich die Geldentwertung erst zu einem geringen Teil ausgewirkt hatte. Dieser Grundfehler muß dadurch beseitigt werden, daß die Belastung nicht nach einem einzigen für die ganze Erhebungsdauer maßgebenden Stichtag, sondern nach dem jeweiligen tatsächlichen Vermögensstande bemessen wird. Dadurch werden die seit dem Stichtage eingetretenen Vermögensveränderungen, insbesondere die infolge der Inflation entstandenen Vermögensmehrungen und die neuerworbenen Vermögen erfaßt.

3) Dem Umstande, daß seit dem 31. Dezember 1919 durch die fortschreitende Geldentwertung eine in der Papiermark-Bewertung in Erscheinung tretende wesentliche Steigerung der Sachwerte sich ergeben hat, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß für die Festsetzung des der Besteuerung zu Grunde zu legenden[95] Vermögens jeweils von dem von drei zu drei Jahren neufestzustellenden gemeinen Werte des Vermögens ausgegangen wird ohne Rücksicht auf etwa abweichende Bewertungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs und der Reichsabgabenordnung. Durch diese Feststellung nach dem gemeinen Wert würde die Abgabe dem jeweiligen tatsächlichen Vermögensstande folgen und damit auch dem durch den jeweiligen Stand des Geldwertes bedingten Steigen und Fallen der Sachwerte. Der Gedanke, die Besitzer von Sachwerten, die naturgemäß von der Geldentwertung weniger betroffen werden, in entsprechender Weise zur Besteuerung heranzuziehen, würde damit berücksichtigt werden.

4) Sollen die Sachwerte noch schärfer erfaßt werden, so wäre zu erwägen, ob nicht für Grund- und Betriebsvermögen ein Zuschlag – etwa 25 vom Hundert – festzusetzen wären.

5) Auch die Körperschaften, insbesondere die Erwerbsgesellschaften, die mit der Sofortzahlung ihr Notopfer bereits getilgt haben, werden nochmals für die nächsten 10 Jahre heranzuziehen sein; die Abgabe wird jährlich 1½ v.H. des jeweils steuerpflichtigen Vermögens betragen können.

6) Besondere Vergünstigungen werden für Kleinrentner und kinderreiche Familien aufzunehmen sein.

7) Besondere Übergangsbestimmungen müssen für die Abgabepflichtigen vorgesehen werden, die bereits mehr als die Sofortzahlung auf das Reichsnotopfer entrichtet haben.

Die anliegende Tabelle zeigt die Wirkung des bisherigen Notopfers einschließlich der Sofortzahlung und die prozentuale Belastung des nach der Sofortzahlung verbleibenden Vermögensrestes bei Abtragung der verbleibenden Notopferschuld innerhalb von 10 Jahren4. Zum Vergleich zeigen die Spalten 6 und 7, welche Jahreszahlungen nach dem alten Notopfergesetz erforderlich gewesen wären, um die Abgabe in Form der Tilgungsrente oder des Reichsnotzinses in 27–45 Jahren zu tilgen. Eine stärkere Belastung der realen Werte ist in der Tabelle nicht dargestellt, sie läßt sich unschwer rechnerisch ermitteln.

4

Anlage in R 43 I /20 , Bl. 361.

Mangels zuverlässiger statistischer Angaben läßt sich der Ertrag der hier geplanten Abgabe nicht mit Sicherheit schätzen. Geht man dabei von dem ursprünglichen Notopfer aus, so ergibt sich folgende überschlägliche Berechnung:

Das Notopfer sollte insgesamt 45 Milliarden erbringen. Ob dieser Betrag voll erreicht werden wird, läßt sich noch nicht übersehen. Nach den für Ende Mai ds. Js. ermittelten Ziffern sind bisher 28½ Milliarden Reichsnotopfer festgesetzt, an Sofortzahlungen darunter 16¾ Milliarden Mark. Mit Rücksicht darauf, daß einige Bezirke mit den Arbeiten noch im Rückstande sind und zahlreiche Veranlagungen ausgesetzt werden mußten, darf erhofft werden, daß der Betrag von 45 Milliarden Mark noch erreicht werden wird. Die Einschätzung der realen Werte nach dem jeweiligen gemeinen Wert und die Erfassung der neugebildeten Vermögen, insbesondere der Revolutionsgewinnler, wird einen Mehrertrag von schätzungsweise 100 v.H. erbringen. Das ergibt (45 + 45) = 90[96] Milliarden. Davon wären abzusetzen etwa 30 Milliarden der Sofortzahlung, bleibt ein Rest von 60 Milliarden. Auf 10 Jahre verteilt, würde dies einen Jahresertrag von rund 6 Milliarden ergeben.

Geht man vom gesamten Volksvermögen aus, so könnte man folgende Schätzung aufmachen:

Beim Notopfer war ein steuerpflichtiges Gesamtvermögen von 225 Milliarden der Ertragsberechnung zu Grunde gelegt worden. Schätzt man jetzt das steuerpflichtige Volksvermögen unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderungen auf 700 Milliarden Mark, so wären davon die kleinen Vermögen, die für die neue Abgabe nicht mehr in Frage kommen, mit etwa 250 Milliarden abzusetzen. Von dem verbleibenden Rest von 450 Milliarden wäre dann noch abzusetzen der Betrag der bereits erhobenen Sofortzahlung mit etwa 30 Milliarden Mark. Werden davon durchschnittlich nur 2 v.H. für die neue Abgabe erhoben, so ergäbe dies gleichfalls ein Aufkommen von rund 8,4 Milliarden Mark jährlich.

Dieser Betrag von 6 oder 8,4 Milliarden Mark kann aber hinsichtlich seiner Wirkung auf den Etat nicht ohne weiteres mit den im Etat unter Abschnitt XVII Kap. 1 Titel 4 für 1921 eingestellten 2,2 Milliarden gleichgestellt werden. Denn diese 2,2 Milliarden stellen die jährlichen Zinsen des auf rund 45 Milliarden Mark veranschlagten Reichsnotopfers dar, dessen Aufkommen nicht zur Deckung laufender Ausgaben, sondern zur Schuldentilgung verwendet werden sollte. Die 6 oder 8,4 Milliarden Mark stellen dagegen das jährliche Aufkommen an Notopfer selbst dar, das nunmehr nicht mehr zur Schuldentilgung, sondern zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden soll.

Es verschwinden somit im Etat die 2,2 Milliarden Mark laufende Einnahmen aus dem Notopfer und an ihre Stelle würden 6 oder 8,4 Milliarden Mark treten, die gleichfalls zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden sollen. Während somit seither bei Verwendung des Notopfers zur Schuldentilgung eine dauernde Entlastung des laufenden Etats um jährlich 2,2 Milliarden Mark eingetreten wäre, würde jetzt die Einnahme von 6 oder 8,4 Milliarden Mark eine Entlastung des Etats um diese Beträge nur auf die Dauer von 10 Jahren bringen.

Schließlich wird der Vermögenszuwachs, der zur Zeit von der Besitzsteuer erfaßt wird, auch weiterhin steuerlich zu belasten sein. Dies ist um so gebotener, als sonst solche einmalige Veräußerungsgewinne, die nach der Einkommenssteuernovelle vom 24. März 1921 frei bleiben, nur unzureichend belastet sind. Die Sätze der geltenden Besitzsteuer werden zu diesem Zweck zu erhöhen sein, etwa auf 10 v.H. entsprechend der im vorigen Jahre der Nationalversammlung vorgelegten Besitzsteuernovelle.

Die dargestellte erhebliche Belastung wird der Besitz aus seinem Einkommen, namentlich insoweit größere Vermögen in Frage kommen, nicht decken können, zumal er auch noch durch die auf das Schärfste angezogene Einkommenssteuer getroffen ist. Die Belastung kann zwar in manchen Fällen den Antrieb geben, durch erhöhte Arbeitsleistung das Einkommen und damit die steuerliche Leistungsfähigkeit zu steigern, sie wird aber in vielen Fällen zum größeren oder geringeren Teile aus dem Vermögen selbst gedeckt werden[97] müssen (vgl. Anlage 3)5. Damit ist der Grundgedanke des Reichsnotopfergesetzes aufrecht erhalten. Die Leistung der Abgabe wird nur in bar und nicht auch durch Hingabe anderer Vermögenswerte erfolgen können.

5

Anlage in R 43 I /20 , Bl. 361 f..

Es wird dem freien Ermessen des Pflichtigen überlassen bleiben müssen, ob er sich die Mittel zur Erfüllung seiner steuerlichen Verpflichtungen durch Veräußerung von Vermögensteilen oder im Wege des Kredits verschaffen will. Hierbei kann für Abgabepflichtige, die Grundeigentum besitzen, eine dem § 36 des Notopfergesetzes6 (Notopferhypothek) entsprechende Einrichtung getroffen werden.

6

Gesetz vom 31.12.1919, RGBl. 1919 II, S. 2189 .

Den Gedanken, die Abgabe durch Inanspruchnahme von Sachwerten zu erheben, muß widerraten werden, da er, abgesehen von der Möglichkeit des Zugriffes der Entente auf diese Sachwerte, die Verwaltung vor unlösbare Aufgaben stellen würde und seine Verwirklichung eine Umwälzung im Wirtschaftsleben herbeiführen müßte, deren Folgen sich in keiner Weise übersehen lassen.

Es darf an das erst jüngst im Reichstage ausgesprochene treffende Wort des Herrn Reichsarbeitsministers erinnert werden, das an einem kranken Wirtschaftskörper, wie er zur Zeit im Deutschen Reiche leider vorhanden ist, Experimente nicht gemacht werden dürfen. Es wird durchaus nicht verkannt, daß Maßnahmen, wie sie hier vorgeschlagen sind, eine ungemein schwere Belastung der deutschen Wirtschaft darstellen. Deshalb wird noch sorgfältig und eingehend im Benehmen mit berufenen Sachverständigen geprüft werden müssen, ob eine Belastung in diesem Umfange möglich ist. Gegebenenfalls wäre zu erwägen, ob sie nicht dadurch, daß sie, statt wie vorgeschlagen, in 10 Jahren abgetragen wird, zwar nicht ermäßigt, aber doch leichter tragbar gestaltet wird.

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