2.114.1 (bau1p): 1. Entwurf einer Verordnung, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen.

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1. Entwurf einer Verordnung, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung zum Schutze der Kriegsteilnehmer gegen Zwangsvollstreckungen.

Der Reichsminister der Justiz stellte ohne Widerspruch fest, daß dem Entwurf bereits seitens des Kabinetts in einer früheren Sitzung zugestimmt sei1.

1

Die Angelegenheit war vom RKab. am 14. 11. beraten worden (Protokoll nicht vorhanden; TO in: R 43 I /1345 , Bl. 36). Zum Inhalt der VO s. diese Edition: Das Kabinett Scheidemann, Dok. Nr. 102, P. 3. Die Schutzfrist soll bis zum 1.7.20 verlängert werden.

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