2.243.3 (bru1p): 3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.

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3. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg trug den Sachverhalt vor und wies auf die Dringlichkeit der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen hin5.

5

Der ÄnderungsgesEntw. über private Versicherungsunternehmungen war bereits am 27.8.30 vom Kabinett gebilligt worden (Dok. Nr. 108, P. 2). Der Entw. sah eine Verschärfung der staatlichen Aufsicht über die privaten Versicherungen vor (RR-Drucks. Nr. 160, Bd. 3, 1930; auch in R 43 I /2103 , Bl. 138–146; Kabinettswiedervorlage des GesEntw. vom 30.1.31 in R 43 I /2103 , Bl. 196–211).

Der Reichsverkehrsminister bezweifelte, ob der Reichstag das Gesetz rechtzeitig verabschieden würde. Jedenfalls müsse dann aber eine Notverordnung wegen der Bausparkassen erlassen werden, da mit Zusammenbrüchen größten Stiles gerechnet werden müsse6. Nur ein kleiner Teil der Bausparkassen sei wirtschaftlich gesund.

6

Die staatliche Aufsicht über die Bausparkassen war in den GesEntw. eingearbeitet worden (R 43 I /2103 , Bl. 205–211).

Ähnlich sprach sich der Reichsminister der Finanzen aus. Die Eingänge der Bausparkassen bezifferten sich täglich auf Hunderttausende Mark.

Der Reichskanzler erklärte, es sei beabsichigt, den Reichstag nicht über den 28. 3. tagen zu lassen7. Zunächst soll die Vorlage dem Reichsrat zugehen8. Dann werde wegen der Weitergabe an den Reichstag mit ihm Fühlung zu nehmen sein9.

7

Der RT vertagte sich am 26. 3. auf den 13.10.31 (RT-Bd. 445, S. 2054 ).

8

StS Trendelenburg leitete den GesEntw. am 18.2.31 dem RR zu (RR-Drucks. Nr. 23, Bd. 1, 1931; auch in R 43 I /2103 , Bl. 228–248).

9

In der Sitzung vom 9.3.31 beschloß der RR, den GesEntw. mit einigen Änderungen an den RT weiterzuleiten (Niederschriften über die Vollsitzungen des Reichsrats, Jahrgang 1931, § 105, S. 75). Der RT nahm den GesEntw. in der Sitzung vom 23.3.31 an (RT-Bd. 445, S. 1892 ). Text des Gesetzes vom 30.3.31 in RGBl. I, S. 102 ).

Es sei festgestellt worden, daß an der Hereinnahme einer Bestimmung in die Notverordnung vom 1. Dezember, deren Aufnahme unerwünscht war, Staatssekretär Geib und die Beamtenschaft des Reichsarbeitsministeriums keine Schuld treffe10. Der Reichskanzler bat das Reichsministerium, hiervon Kenntnis zu nehmen.

10

Vgl. dazu Dok. Nr. 194, Anm. 17 und 18.

Staatssekretär Joël äußerte Bedenken dagegen, daß dem Vorschlag des Reichsarbeitsministers entsprechend eine Änderung des § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch Notverordnung erfolgen solle11.

11

Der RArbM hatte StS Trendelenburg den Entw. einer NotVO über die Änderung des § 616 BGB übersandt, den dieser in einen NotVOEntw. über die Einführung staatlicher Aufsicht über die Bausparkassen einarbeiten sollte. Der Anspruch eines Angestellten auf Vergütung sollte für den Krankheitsfall nicht mehr durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (Abschrift des Schreibens des RArbM vom 31.1.31 in R 43 I /2103 , Bl. 215 bis 217). In einem Schreiben vom 16.2.31 an StS Pünder hatte der RArbM diese Bestimmung als eigenständigen NotVOEntw. dem Kabinett vorgelegt (R 43 I /2103 , Bl. 218–220).

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