2.127.1 (cun1p): 1) Übergangsbestimmungen zu den Verordnungen aufgrund des Notgesetzes (Schutz der Finanzen und der Währung) vom 16. 3. 1923 (RGBl. I, S. 188) und vom 29.3.1923 (RGBl. I, S. 234).

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Übergangsbestimmungen zu den Verordnungen aufgrund des Notgesetzes (Schutz der Finanzen und der Währung) vom 16. 3. 1923 (RGBl. I, S. 188 ) und vom 29.3.1923 (RGBl. I, S. 234 ).

Ein Vertreter des Herrn Reichsministers des Auswärtigen trägt den Sachverhalt vor1. Nach längerer Aussprache beschließt das Kabinett, daß dem[399] Antrage des Herrn Reichsministers des Innern2 materiell zugestimmt werde, daß jedoch formell nicht der Weg einer neuen Verordnung, sondern der Verwaltungsweg zur Durchführung des Vorschlages des Herrn Reichsministers des Auswärtigen gewählt werden solle. Der Herr Reichsminister des Auswärtigen solle das Weitere im Benehmen mit den zuständigen Ressorts veranlassen3.

1

Durch VO vom 16. und 29.3.23 war für die Lieferung oder Annahme von Waren die Einholung jeglicher Bewilligung bei den frz.-belg. Dienststellen verboten worden. Dadurch kam auch der Warenverkehr zwischen dem bes. Geb. und den am Ruhreinbruch unbeteiligten Ländern weitgehend zum Erliegen, worunter insbesondere der engl. Handel litt. Nach längeren diplomatischen Bemühungen (Akten dazu im AA Abt. II Bes. Geb., Aus- und Einfuhrmaßnahmen) ersuchte der RAM mit Schreiben vom 14. 4. um baldige Kabinettsentscheidung. „Nachdem die sich schon über zwei Monate hinziehenden Verhandlungen mit dem Ausland bisher zu keinem praktischen Ergebnis geführt haben, macht sich in den letzten Tagen ein sehr stark betonter Unmut über den gegenwärtigen Zustand im Auslande geltend. Dieser Unmut richtet sich in erster Linie gegen Deutschland, weil das Ausland das deutsche Festhalten an einem formellen Standpunkt, dessen Bedeutung für das Ausland nicht verständlich ist, für schlechten Willen aufnimmt. […] Grundsätzliche Gesichtspunkte und Stimmungen im Innern, deren Bedeutung im AA nicht verkannt wird, werden nötigenfalls gegenüber den außenpolitischen Rücksichten zeitweise zurücktreten müssen. Wenn die Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die wirklichen und zwingenden Gründe aufgeklärt werden, darf gehofft werden, daß eine schädliche Rückwirkung auf die Stimmung im Innern vermieden oder doch auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden kann.“ Das AA schlage daher vor, alle Handelsverträge, die vor dem 20.2.23 zwischen Firmen des bes. Geb. und Angehörigen der am Ruhreinbruch unbeteiligten Staaten abgeschlossen wurden, von den betreffenden Bestimmungen der dt. VO vom 16. und 29. 3. auszunehmen (R 43 I /187 , Bl. 212-214 und 212, R 43 I /212 , Bl. 197).

2

Muß wohl heißen: „Reichsminister des Auswärtigen“.

3

Das Kabinett beschäftigt sich erneut mit diesem Punkt am 25. 4. (Dok. Nr. 139, P. 1).

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