2.218.1 (cun1p): 1) Dienst am Verfassungstage.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Dienst am Verfassungstage.

Nach längerer Aussprache, an der sich der Preußische Ministerpräsident beteiligte, beschließt das Reichskabinett wie folgt:

1.

Zur Teilnahme an den staatlichen Feiern und zur Teilnahme am Gottesdienst ist auf Antrag, soweit die dienstlichen Verhältnisse es irgend gestatten, Dienstbefreiung zu gewähren.

2.

In den Reichsministerien ist der Dienstschluß auf 1 Uhr festzulegen1.

1

Diese Formulierung war von Oeser am 13. 7. als Alternativvorschlag eingereicht worden für den Fall, daß im Kabinett der Beschluß des PrStMin., den Dienst wie an Sonntagen zu regeln, nicht übernommen werden sollte (R 43 I /570 , Bl. 163). v. Stockhausen hatte im Rahmen seines Berichts über eine Besprechung im RIMin. vom 13. 7. vermerkt: „Preußen hat Behörden bis einschließlich Landräten zufolge eines einstimmigen Staatsministerialbeschlusses angewiesen, Feiern zu veranstalten. Außerdem hat Preußen beschlossen, daß der Dienst am 11. 8. wie an Sonntagen zu regeln sei. Das Reich hatte ursprünglich die Absicht, wie MinDir. Brecht sagte, von einer Dienstbefreiung am 11. 8. abzusehen, um die schwierigen Rückwirkungen auf die gesamte Arbeiterschaft zu vermeiden.“ (R 43 I /570 ).

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