2.104.1 (feh1p): 1. Entwurf eines Wehrgesetzes.

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1. Entwurf eines Wehrgesetzes.

[Das Kabinett beschloß verschiedene redaktionelle Änderungen des GesEntw. Diese betrafen besonders die Bestimmungen über die landsmannschaftliche Gliederung der Reichswehr (§ 10 f.) sowie über die politische Betätigung der Soldaten (§ 33). Vor der Einbringung des GesEntw. in den RR sollte noch mit Preußen über seine Zustimmung verhandelt werden.]1

1

Zur bisherigen Behandlung des „Entw. eines Wehrgesetzes“ s. Dok. Nr. 102, P. 6.

Der in der Sitzung besprochene Wehrgesetzentw. findet sich in R 43 I /1361 , Bl. 34–42. Für die Änderungen der einzelnen Bestimmungen maßgebend war eine ungezeichnete, undatierte Zusammenstellung von Vorschlägen, die die Überschrift „Änderungsvorschläge zum Entwurf eines Wehrgesetzes“ trug. Diese Zusammenstellung findet sich in R 43 I /609 , Bl. 167–172.

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 137 und Dok. Nr. 151, P. 6.

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