2.34.1 (feh1p): [Weitere Behandlung des Entwurfes eines Reichswehrgesetzes]

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

[Weitere Behandlung des Entwurfes eines Reichswehrgesetzes]

Staatssekretär Albert berichtet, daß das Preußische Staatsministerium in seiner heutigen Sitzung, an der er teilgenommen habe, beschlossen habe, im Reichsrat umfangreiche Abänderungsvorschläge zum Entwurf eines Reichswehrgesetzes zu beantragen1. Er befürchte, daß solche möglicherweise mit Bayern und den anderen süddeutschen Ländern vereinbarten Abänderungen die rechtzeitige Erledigung des Gesetzes unmöglich machen könnten. Die rechtzeitige Erledigung sei aber Lebensfrage wegen der durch die Entente gestellte Frist vom 1. September d. J.2. Staatssekretär Albert regt daher an, den Reichswehrminister zu ermächtigen, dem Reichsrat einen abgeänderten Gesetzentwurf vorzulegen, in dem lediglich die wichtigsten durch den Friedensvertrag notwendig gewordenen Bestimmungen enthalten seien (Beseitigung der allgemeinen Wehrpflicht, Festlegung der 12jährigen Dienstzeit für das Söldnerheer usw.). Reichswehrminister Geßler sei mit diesem Vorschlag einverstanden.

1

Diesen „Entw. eines Reichswehrgesetzes“ hatte der RWeM am 3.7.1920 im RR eingebracht. Siehe dazu Dok. Nr. 11, Anm. 1.

2

Dies war eine Forderung des Entwaffnungsprotokolls von Spa. Danach sollte die RReg. unverzüglich Maßnahmen für die Abschaffung der allgemeinen Dienstpflicht und für die Einführung eines Dienstes auf lange Zeit treffen (RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 7).

Das Kabinett beschließt dementsprechend3.

3

Diesen GesEntw. brachte der RWeM am 28. 7. im RT ein. Der Entw. bestimmte, daß die allgemeine Wehrpflicht abgeschafft werden sollte. Ferner wurde festgesetzt, daß die zu bildende Reichswehr ein Freiwilligenheer von 100 000 Mann mit einer 12jährigen Dienstpflicht sein sollte. Abschließend wurden einige Bestimmungen für die Übernahme der Angehörigen des früheren Heeres getroffen. Siehe dazu RT-Drucks. Nr. 233, Bd. 363 .

Zum endgültigen Text des Gesetzes s. das „Gesetz über die Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung“ (RGBl. 1920, S. 1608  f.).

Zur Beratung des vollständigen Reichswehrgesetzes s. Dok. Nr. 102, P. 6.

Extras (Fußzeile):