2.41.1 (feh1p): 1. Gesetzentwurf über die Entwaffnung.

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1. Gesetzentwurf über die Entwaffnung1.

1

Der „Entw. eines Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung“ war am 24. 7. im Kabinett gebilligt worden. Siehe Dok. Nr. 31, P. 1. Noch am gleichen Tage war der GesEntw. dem RR übersandt worden (RR-Drucks. Nr. 225, R 43 I /411 , Bl. 130–137), und am 29. 7. war der GesEntw. auch an den RT gelangt (RT-Drucks. Nr. 266, Bd. 363 ).

Der Reichsminister des Innern berichtete über den Gang der Verhandlungen. Die Hauptschwierigkeit hätte in der Einrichtung eines parlamentarischen Beirats[99] gelegen, ohne den der Entwurf für die Sozialdemokraten nicht tragbar erschienen sei. Er war der Auffassung, daß man hierbei nachgeben solle, zumal der parlamentarische Beirat nur bei Erlaß der Ausführungsbestimmungen in Frage kommen würde2. Ferner habe er geglaubt, dem Verlangen auf Beseitigung der eidesstattlichen Versicherung insofern entgegenkommen zu können, als die eidesstattliche Versicherung auf die Kenntnis von Waffenschiebungen und Waffenlagern beschränkt worden sei3; Waffenlager bedeute ein Maschinengewehr bzw. 10 Gewehre.

2

Die Einrichtung eines parlamentarischen Ausschusses zur Kontrolle der Ausführung des Entwaffnungsgesetzes hatte der Abg. Roesicke (DNVP) bereits am 31. 7. im RT angeregt (RT-Bd. 344, S. 481 /82).

Am 2. 8. hatten die sozialdemokratischen Abgeordneten Hildenbrand, Hoffmann und Lübbring einen Abänderungsantrag zu dem Entw. des Entwaffnungsgesetzes eingebracht, in dem sie u. a. die Bildung eines parlamentarischen Beirats beim RKom. für die Entwaffnung beantragten. Der Beirat sollte vor grundlegenden Ausführungsbestimmungen zum Entwaffnungsgesetz seine Zustimmung geben (RT-Drucks. Nr. 336, Bd. 363 ). Ein ähnlicher Antrag wurde auch von einigen Abgeordneten der DVP, der DDP und des Zentrums eingebracht (RT-Drucks. Nr. 339, Bd. 363 ).

Die Diskussion über diese Anträge fand am 3. 8. statt (RT-Bd. 344, S. 614  f.). Bei der anschließenden Abstimmung wurde der Antrag der Abgeordneten der DVP, der DDP und des Zentrums angenommen (RT-Bd. 344, S. 618 ).

3

Der § 9 des GesEntw. über die Entwaffnung hatte bestimmt, daß der RKom. befugt sei, die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen über den Besitz oder den Verbleib von Militärwaffen zu verlangen.

Der 17. RT-Ausschuß zur Vorberatung des Ges.-Entw. über die Entwaffnung hatte am 1. 8. in seinem Ausschußbericht den Antrag gestellt, die eidesstattliche Versicherung auf Waffenschiebungen und den Besitz und Verbleib von Waffen- und Munitionslagern zu beschränken (RT-Drucks. Nr. 327, Bd. 363 ).

Der Reichskanzler stellte fest, daß die Abänderungen tragbar seien.

Der Reichsminister des Innern teilte bezüglich der Personenfrage mit, daß die Sozialdemokratische Partei die Forderung gestellt habe, keine aktive Militärperson als Kommissar zu ernennen4. Er habe Verhandlungen mit dem früheren Staatssekretär im Reichsernährungsministerium, Peters, gepflogen. Dieser habe sich zur Übernahme des Postens unter folgenden Bedingungen einverstanden erklärt:

4

Am 31. 7. hatte der Abg. Lübbring (SPD) im RT gefordert, daß mit der Aufgabe des RKom. für die Entwaffnung kein ehem. Offizier betraut werden dürfe. Er äußerte die Befürchtung, daß bei den engen Verbindungen zwischen den Selbstschutzverbänden und einigen Wehrkreiskommandos die Entwaffnungsaktion scheitern würde (RT-Bd. 344, S. 473 ).

Das Entwaffnungsgesetz wurde am 11.8.1920 verkündet und war in seiner Geltungsdauer bis zum 1.3.1921 begrenzt (RGBl. 1920, S. 1553  ff.).

1. Volle Selbständigkeit, auch in der Frage der Annahme seiner Hilfskräfte; Gestattung der Annahme von Personen auch unter Überschreitung der sonst üblichen Bedingungen des Reichsfinanzministeriums, soweit im Rahmen seines Fonds liegend.

2. Mitarbeit des Ministerialdirektors Dammann als Leiter seines Büros unter Gewährung der Bezüge eines Staatssekretärs während der Dauer der Beschäftigung; Einverständniserklärung dazu, daß die besten Leute aus den einzelnen Ministerien für die schwere Aufgabe gewonnen werden dürften.

[100] 3. Enge Fühlungnahme der von dem Reichsschatzminister ins Leben gerufenen Organisation mit ihm.

Der Reichsminister des Innern schlug vor, den Wünschen entgegenzukommen, und glaubte für Staatssekretär Peters selbst die Gewährung des Ministergehalts für die Zeit seiner Tätigkeit anregen zu sollen. Im übrigen würden die Aufgaben in seinem Ministerium bearbeitet werden; vor dem Parlament würde er wohl für die Reichsregierung den Kommissar decken müssen. Nach längerer Erörterung wurde trotz verschiedener grundsätzlicher Bedenken gegen die Zuwendung von besonderen Vergütungen mit Rücksicht auf etwaige Konsequenzen den Vorschlägen des Reichsministers des Innern mit der Maßgabe zugestimmt, daß den für die Aufgabe zugezogenen Beamten Funktionszulagen gezahlt werden sollten. Der Reichsminister des Innern wird sich wegen der grundsätzlichen Regelung noch mit dem Reichsminister der Finanzen ins Benehmen setzen5.

5

Der RKom. für die Entwaffnung trat sein Amt am 10.8.1920 an (R 43 I /411 , Bl. 184).

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