1.173.1 (lut2p): Fürstenauseinandersetzung.

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Fürstenauseinandersetzung.

Nach längerer Debatte stellte der Reichskanzler Übereinstimmung der Regierungsparteien des Reichstags im wesentlichen über folgende drei Punkte fest:

a)

In § 6, der im übrigen in seiner jetzigen Fassung1 aufrechterhalten bleiben solle, könne die ⅔-Mehrheit fortfallen.

b)

In § 9 könne eine Vorschrift eingegliedert werden, wonach Kunstschätze und Museen dem Staate ohne Entschädigung zuzuwenden seien, wenn die Freigabe zur öffentlichen Besichtigung vor der Staatsumwälzung erfolgt sei.

c)

Es sollte für den Staat die Möglichkeit eines Rückkaufs derjenigen Grundstücke gegeben werden, die der Staat seit dem Jahre 1850 an das Herrscherhaus verkauft habe. Die näheren Einzelheiten dieser Vorschrift sollten jedoch noch offen bleiben2.

1

Vgl. Anm. 3 zu Dok. Nr. 334; vgl. auch Dok. Nr. 335, P. 1.

2

Die unter a–c vereinbarten Änderungen werden von den Koalitionsparteien durch Antrag vom 24. 4. dem Rechtsausschuß zur Annahme vorgelegt (Drucks. des Rechtsausschusses Nr. 218 in R 43 I /2206 , Bl. 367). Der Antrag bleibt bis zum ergebnislosen Ende der Ausschußberatungen (28. 4.) unerledigt (gedr. Ausschußprotokolle in R 43 I /2210 , Bl. 130 f.).

Es wurde sodann die Frage des taktischen Vorgehens erörtert.

Der Reichskanzler stellte schließlich, ohne Widerspruch zu finden, folgengendes fest:

a)

der Preußische Ministerpräsident werde alsbald mit der Sozialdemokratischen Reichstagsfraktion wegen des Kompromißentwurfs Fühlung nehmen;

b)

desgleichen würden die Regierungsparteien des Reichstags umgehend mit der Sozialdemokratischen Partei und mit der Deutschnationalen Partei wegen des Entwurfs in Verbindung treten3;

c)

eine sachliche Behandlung im Rechtsausschuß des Reichstags solle heute (23. April) nicht in Frage kommen. Es solle jedoch möglichst bald eine Fortsetzung der sachlichen Beratung angestrebt werden4.

3

Über diese Verhandlungen in den Akten nichts ermittelt.

4

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 348, P. 2.

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