1.60.2 (lut2p): 2. Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Lohnsteuer.

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2. Entwurf eines Gesetzes zur Senkung der Lohnsteuer3.

3

Vgl. Dok. Nr. 217, P. 1. – Der RFM (Luther) hatte den Entwurf am 14. 11. vorgelegt. Im Begleitschreiben wurde mitgeteilt, daß die Vertreter der Länderregg. sich bei diesbez. Verhandlungen in überwiegender Mehrzahl eine Stellungnahme vorbehalten hätten. Der Entwurf sieht die Erhöhung des steuerfreien Existenzminimums von gegenwärtig monatlich 80 (gemäß Einkommensteuergesetz vom 10.8.25, RGBl. I, S. 189 ) auf 100 RM vor (R 43 I /2397 , Bl. 109-119).

Staatssekretär Popitz berichtete über die Verhandlungen mit den Länderregierungen. Er habe den Eindruck, daß der Reichsrat, wenn die Vorlage gemacht werde, zustimmen werde. Für die Reichsregierung sei die Vorlage infolge[892] der politischen Entwicklung und der Entwicklung der Finanzen unumgänglich notwendig geworden4. Er bitte um Zustimmung, daß nunmehr der Gesetzentwurf dem Reichsrat vorgelegt werde.

4

In der Begründung seines GesEntw. erklärt der RFM hierzu u. a.: Die RReg. sei durch das „Gesetz über die Beschränkung der Einnahmen aus der Lohnsteuer“ vom 3.9.25 (sogen. Lex Brüning, RGBl. I, S. 331 ) verpflichtet, eine Lohnsteuersenkung durch Erhöhung des steuerfreien Betrags herbeizuführen, wenn das Aufkommen an Lohnsteuer in den beiden Vierteljahren zwischen 1.10.25 und 31.3.26 600 Mio RM wesentlich überschritten haben sollte. Wenngleich die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Gesetzes noch nicht vorlägen, so wolle die RReg. bereits jetzt eine Senkung der Lohnsteuer vorschlagen, da beim Aufkommen aus dieser Steuer ein beträchtlicher Anstieg zu verzeichnen sei. Das Lohnsteueraufkommen belaufe sich von April bis Oktober 1925 auf insges. 869 Mio RM.

Der Reichskanzler stellte fest, daß ein Grund zur Änderung des in sachlicher Hinsicht bereits gefaßten Beschlusses nicht besteht.

Das Kabinett stimmte dem Antrage des Reichsfinanzministeriums zu5.

5

Der Entwurf wird nach Annahme durch den RR (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR, § 709) vom RT am 16. 12. gebilligt. S. RT-Drucks. Nr. 1629, Bd. 405 ; RT-Bd. 388, S. 4949 ; RGBl. I, S. 469.

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