2.105.3 (ma11p): 3. Wahlfreiheit im besetzten Gebiet.

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3. Wahlfreiheit im besetzten Gebiet.

Der Reichskanzler bat um Erörterung der Frage, ob Schritte zu unternehmen seien, um die Wahlfreiheit im besetzten Gebiet zu gewährleisten.

Der Reichsminister des Auswärtigen riet davon ab, derartige Schritte zu ergreifen, da erfahrungsgemäß die Rheinlandkommission auf eine entsprechende Anfrage bereitwillig formale Zusicherungen abgeben, sich aber in der Praxis daran nicht halten würde. Sie sei dann jedoch in der Lage, gegenüber Beschwerden sich auf ihre formalen Versprechungen zu berufen. Aus dem besetzten Gebiet seien mehrfach Stimmen laut geworden, man möge in dieser Frage von seiten der Reichsregierung nichts unternehmen. Die größte Gefahr bedeute das Aufstellen einer separatistischen Wahlliste, die von den Besatzungsbehörden begünstigt würde.

Der Reichsarbeitsminister wies auf die Erfahrungen bei den früheren Wahlen zur Nationalversammlung und zum ersten Reichstag hin und meinte, daß es doch zweckmäßig sei, Zusicherungen von den Besatzungsbehörden zu fordern.

[369] Unter Zustimmung des Kabinetts stellte sodann der Reichskanzler fest, daß zunächst in der Frage mit den Parteiführern Fühlung zu nehmen sei.

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