2.122.1 (ma11p): 1. Parlamentarische Lage.

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1. Parlamentarische Lage1.

1

Am 26. 2. mittags begann der RT mit den Beratungen über die vorliegenden Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der auf Grund des Ermächtigungsgesetzes vom 8.12.23 erlassenen VOen. In seinem einleitenden Rechenschaftsbericht führte der RK u. a. aus: Zahlreiche VOen, die die RReg. im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung erlassen habe, seien unentbehrlich für die erfolgreich eingeleitete Sanierung der Wirtschaft, der Währung und der Finanzen. Sollte der RT eine dieser lebenswichtigen VOen aufheben oder wesentlich ändern, würde die RReg. sich gezwungen sehen, beim RPräs. die Auflösung des RT zu beantragen. Die RReg. müsse den RT auffordern, derartige Aufhebungs- oder Abänderungsanträge abzulehnen und auch auf ihre Beratung in den Ausschüssen zu verzichten. Die RReg. sei aber bereit, über einzelne Bestimmungen der VOen in eingehende interfraktionelle Beratungen mit den Parteien einzutreten. Die erlassenen VOen seien naturgemäß provisorisch. Einige von ihnen trügen jedoch endgültigen Charakter. Dies gelte besonders für die (in der 3. SteuerNotVO vorgenommene) Aufwertungsregelung (RT-Bd. 361, S. 12466  ff. Auszug aus der Rede des RK in: Ursachen und Folgen, Bd. VI, S. 38 ff.).

Der Reichskanzler berichtete über den Antrag Düringer zur Aufwertungsfrage2 und wies darauf hin, daß es notwendig sein werde, die einzeln vorliegenden[407] Anträge gemeinsam durchzusprechen und zwecks Beantwortung zu verteilen. Es sei generell erwünscht, daß das Kabinett täglich nach dem Plenum zusammenkomme, um die Lage im Reichstage zu erörtern und die erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

2

Antrag Düringer und Gen. vom 25. 2.: Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der 3. SteuerNotVO vom 14.2.24 (RT-Drucks. Nr. 6522, Bd. 380 ). Der Entwurf sieht für die Hypothekenaufwertung einen Normalsatz von 40% vor.

Insbesondere hinsichtlich der Frage eines Vertrauensvotums müsse mit den Regierungsparteien Fühlung genommen und Beschluß gefaßt werden. Der Reichskanzler verlas den Entwurf eines Antrages betreffend ein Vertrauensvotum3; die Beschlußfassung wurde jedoch ausgesetzt.

3

Nicht ermittelt.

Auf Anfrage des Reichskanzlers teilte der Vizekanzler unter ergänzenden Ausführungen des Staatssekretärs Zweigert mit, daß nach richtiger Auslegung der Verfassung die Annahme eines Mißtrauensvotums von seiten des Reichstags die Tätigkeit der Regierung an sich nicht unterbreche. Die Folge der Annahme eines solchen Antrages sei vielmehr, daß die Regierung gemäß Art. 54 RV verpflichtet sei, zurückzutreten. Beim Herrn Reichspräsidenten liege alsdann die Entscheidung über Annahme des Rücktrittsgesuches, bezw. könne der Herr Reichspräsident den zurückgetretenen Reichskanzler sofort neu berufen und ihm die Ermächtigung zur Auflösung des Reichstages erteilen.

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