2.59.3 (ma11p): 2. Zollfragen des besetzten Gebietes.

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2. Zollfragen des besetzten Gebietes.

Geheimrat Claußen gab einen Überblick über die Entwicklung der Zollfragen und bat, zu folgenden zwei Hauptfragen Stellung zu nehmen: 1. zu der Frage der Einführung besonderer Zolltarife und der Errichtung von Zollgrenzen zwischen dem besetzten und dem unbesetzten Gebiet, 2. zu der Frage des Ersatzes von Zöllen und Gebühren, die die Industrie des besetzten Gebietes aufzubringen habe.

Ministerialdirektor v. Schubert teilte mit, daß der erste Punkt eine entscheidende Rolle in den Noten der französischen, belgischen und deutschen Regierung spiele7 und daß das Auswärtige Amt beabsichtige, noch im Laufe dieser Woche eine Sitzung zur Besprechung dieser Fragen einzuberufen8. Die[235] zweite Frage, Ersatz von Zöllen und Gebühren, wurde mit Rücksicht auf noch notwendige Ermittlungen vertagt.

7

Vgl. Dok. Nr. 37.

8

Am 25. 1. weist das AA die dt. Missionen in Paris und Brüssel an, den dortigen Regg. sofort eine Note zu übergeben, in der gegen die willkürliche Zollpolitik der Franzosen und Belgier im besetzten Gebiet Protest erhoben wird. Es heißt darin u. a.: Der von der belg.-frz. Zollverwaltung im Dez. 1923 herausgegebene Zolltarif für die Auslandsgrenze des besetzten Gebiets weiche in zahlreichen Positionen erheblich vom dt. Zolltarif ab. Insbesondere seien für wichtige frz. und belg. Ausfuhrartikel Zollermäßigungen oder Zollbefreiungen vorgesehen. Dadurch würde die dt. Wirtschaft schwer bedroht und die dt. Zollpolitik durchkreuzt. Andererseits hätten die Besatzungsbehörden den Binnenzoll an der Grenze zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet erhöht. Während selbst in der Zeit des schärfsten Ruhrkampfs von der frz.-belg. Zollverwaltung an der Binnenzollinie nur 25% der Sätze des dt. Zolltarifs erhoben worden seien, habe jetzt nach Aufgabe des passiven Widerstandes der leitende Zollausschuß der Irko verfügt, daß bei der Einfuhr aus dem unbesetzten in das besetzte Gebiet die vollen Sätze des interall. Zolltarifs zu erheben seien; dt. Waren würden demnach im Binnenverkehr beim Übergang in das besetzte Gebiet ebenso behandelt wie Wareneinfuhren aus einem fremden Staat. „Die Dt. Reg. legt gegen diese völlig unberechtigten Maßnahmen der Besatzungsbehörden in aller Form Verwahrung ein und ersucht um deren Rückgängigmachung.“ (Text der Noten mit Anlagen in R 43 I /191 , Bl. 229-240).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte aber jetzt schon, daß es gar nicht in Betracht kommen könne, irgendeiner Gruppe das Anrechnen irgendwelcher Ausgaben auf Steuern noch zu gestatten.

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