2.95.2 (ma11p): 2. Verleihung höherer Amtsbezeichnungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

2. Verleihung höherer Amtsbezeichnungen.

Ministerialdirektor Dr. Kempner berichtete über die Vorlage2.

2

In der Vorlage des AA vom 7. 2. heißt es: „Infolge der drückenden Maßnahmen der letzten Zeit (Personalabbau, unzulängliche Besoldung, Pensions- und Urlaubskürzung) ist in der Beamtenschaft eine starke Beunruhigung entstanden, die zu einer tiefgehenden Verärgerung auszuwachsen droht. Um dieser Stimmung entgegenzuwirken, wäre es dringend erwünscht, der Beamtenschaft auf einem Gebiet, das die Finanzen nicht belastet, nämlich in der Frage der Amtsbezeichnungen, verständnisvolles Entgegenkommen zu zeigen.“ Es habe sich der Zustand herausgebildet, daß eine größere Anzahl von Beamten eine Tätigkeit ausübt, die derjenigen höher bezahlter Kräfte entspricht, ohne daß diese Beamten eine höhere Besoldung erhalten, weil entsprechende Planstellen nicht vorhanden sind. Wenn diese Beamten schon wegen der finanziellen Lage des Reichs nicht mit einem Aufrücken in höhere Gehaltsgruppen rechnen können, so müsse ihnen „wenigstens die Genugtuung zuteil werden, daß sie eine ihrer Tätigkeit bzw. Stellung entsprechende Amtsbezeichnung erhalten“. Es sei nun aber die Auffassung vertreten worden, daß das Besoldungsgesetz die Amtsbezeichnung in dem Sinne festlege, daß der Beamte nur die seiner Planstelle entsprechende Bezeichnung führen dürfe. Um die bestehenden Zweifel zu beseitigen, möge die RReg. beschließen: „in das Besoldungsgesetz vom 30.4.20 (RGBl. S. 805 ) ist durch eine VO auf Grund des Ermächtigungsgesetzes ein Zusatz des Inhalts aufzunehmen, daß Beamten für das von ihnen bekleidete Amt eine in der Besoldungsordnung vorgesehene und ihrer Stellung entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden kann, auch wenn sie infolge Mangels planmäßiger Stellen nur aus einer niedrigeren Etatsstelle besoldet werden können.“ (R 43 I /2597 , Bl. 152 f.).

[340] Der Reichsarbeitsminister äußerte Bedenken und wies besonders darauf hin, daß durch ein derartiges Verfahren für künftige Beförderungen ein bedenkliches Präjudiz geschaffen werde.

Staatssekretär Meissner führte aus, daß man diesen Bedenken dadurch begegnen könne, daß ein Passus, ungefähr derart „für die Dauer seiner gegenwärtigen Verwendung“ eingefügt werde. Der Reichspräsident habe übrigens schon immer praktisch so verfahren. Auch Preußen habe diese Praxis bereits ausgeübt.

Der Vizekanzler hielt ein derartiges Verfahren für die Belange des Auswärtigen Amts für unbedingt notwendig. Für den inneren Dienst schloß er sich dagegen den Bedenken des Reichsarbeitsministers an.

Der Reichsminister des Auswärtigen wies darauf hin, daß es sich bei der Notwendigkeit einer derartigen Möglichkeit nicht bloß um das Ausland und den Außendienst handele, sondern auch um den Innendienst. Die Gefahr, daß die Industrie der Verwaltung die besten Kräfte entziehe, sei nicht von der Hand zu weisen. Diese Gefahr bestände aber gerade für die übrigen Ressorts in verstärktem Maße. Wenn ein tüchtiger Beamtenkörper erhalten bleiben solle, so müsse jetzt versucht werden, für die großen Opfer, die der Beamtenschaft, besonders in finanzieller Richtung auferlegt wären, gewisse Äquivalente zu schaffen. Unter diesem Gesichtspunkte müsse man auch der Frage der Wiedereinführung von Orden nähertreten. Diese Wiedereinführung sei aber auch mit Rücksicht auf das Ausland von unbedingter Notwendigkeit. Es sei eine Torheit und eine psychologische Dummheit gewesen, die Orden abzuschaffen3. Alle anderen Nationen hätten dieses Mittel der Anerkennung. Dieses Mittel sei nicht bloß förderlich für die Interessen des Deutschen Reichs im Ausland, sondern oft gerade eine Notwendigkeit zur Vermeidung von unliebsamen Vorkommnissen im internationalen Verkehr. Für den Innendienst sei die Notwendigkeit der Verleihung von Orden, besonders unter den jetzigen Verhältnissen, kaum mehr abweisbar. Er begrüße insbesondere, daß auf diesem Gebiet das Rote Kreuz bereits vorangegangen sei4, und er hoffe, daß sich dieses Vorangehen weiter entwickle in der Richtung der offiziellen Beteiligung der Reichsregierung.

3

Art. 109, Abs. 5 und 6 der RV: „Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden. Kein Deutscher darf von einer ausländischen Regierung Titel oder Orden annehmen.“

4

Seit 1923 verlieh das Deutsche Rote Kreuz ein Ehrenzeichen in zwei Klassen.

Staatssekretär Meissner schlug für den Beschluß des Kabinetts folgende Formulierung vor:

„Das Kabinett ist damit einverstanden, daß der Herr Reichspräsident auf Grund des § 17 RBG5 in besonders begründeten Fällen bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe einzelnen Beamten für das von ihnen bekleidete Amt eine in der Besoldung vorgesehene, ihrer tatsächlichen Amtstätigkeit entsprechende Amtsbezeichnung beilegen kann, auch wenn diese Beamten infolge Fehlens planmäßiger Stellen nur aus niedrigeren Etatstellen besoldet werden können.[341] Bei Beilegung der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor“ oder gleichgestellter oder höherer Amtsbezeichnungen ist entsprechend der Geschäftsordnung des Kabinetts vor der Vorlage an den Herrn Reichspräsidenten die Zustimmung der Reichsregierung einzuholen.“

5

Gemeint ist § 17 des Reichsbeamtengesetzes vom 31.3.1873 (RGBl. S. 61 ) in Verbindung mit § 4 des Übergangsgesetzes vom 4.3.1919 (RGBl. S. 285 ).

Der Reichsminister der Justiz hatte gegen diese Formulierung keine Bedenken verfassungsrechtlicher Natur.

Der Vizekanzler hatte gegen die Fassung weder sachliche noch rechtliche Bedenken, hielt es aber für zweckmäßig, die Dinge nicht jetzt gesetzlich festzulegen, und zwar deshalb, weil Preußen zur Zeit mit dem Plan umginge, Altersbezeichnungen einzuführen und man dann auch nicht darum herumkommen werde, an besonders verdiente Beamte Auszeichnungstitel zu verleihen. Dies zu regeln, sei aber nur auf dem Wege der ordentlichen Gesetzgebung möglich und auch nur im Einvernehmen mit Preußen. Er empfehle daher, einstweilen alles beim bisherigen Verfahren zu belassen, nach welchem der Reichspräsident die Möglichkeit habe, auf Grund § 17 RBG in Einzelfällen von der Besoldungsordnung derart abzuweichen, daß Amtsbezeichnungen auch ohne Verleihung von Planstellen beigelegt werden können.

Der Reichsminister der Justiz schloß sich dem Vorschlage des Vizekanzlers an.

Nach weiterer Aussprache, in der insbesondere die Notwendigkeit der Regelung im vorgeschlagenen Sinne für das Auswärtige Amt allseitig anerkannt wurde, wurde einstimmig die Formulierung des Staatssekretärs Meissner als Beschluß angenommen6.

6

In der Kabinettssitzung vom 11. 2. bittet der Vizekanzler indessen, diesem Beschluß über die Verleihung höherer Amtsbezeichnungen „zunächst keine Folge zu geben“. Das Kabinett ist damit einverstanden. In einem Schreiben vom 13. 3. an die Rkei erklärt der RFM: Er halte die Auffassung, der RPräs. könne einzelnen Beamten abweichend von der jeweils bekleideten Planstelle eine höhere Amtsbezeichnung verleihen, für außerordentlich bedenklich. „Die Verleihung der Amtsbezeichnung einer höheren Besoldungsgruppe wird nach den bisherigen Erfahrungen bei den betreffenden Beamten sehr bald das Bestreben erwecken, auch entsprechend höher eingruppiert zu werden, d. h. die Bezüge der höheren Gruppen zu erhalten.“ Diese Frage müsse jedenfalls noch mit dem RIM geklärt werden. (R 43 I /2597 , Bl. 179-181). Zu einer abschließenden Regelung dieser Angelegenheit kommt es in der Amtszeit des Kabinetts Marx nicht.

[…]

Extras (Fußzeile):