2.75 (ma11p): Nr. 75 Der Vertreter der Reichsregierung in München an die Reichskanzlei. München, 28. Januar 1924

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Text

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[286] Nr. 75
Der Vertreter der Reichsregierung in München an die Reichskanzlei. München, 28. Januar 19241

1

Der Bericht geht abschriftl. an das Büro des RPräs., das RWeMin., RIMin., AA.

R 43 I /2264 , Bl. 366

Inhalt: Fall Lossow

Vertraulich!

Nachdem ich bereits am Sonnabend [26. 1.] anläßlich der Fahrt nach dem Walchenseekraftwerk die praktischen Ergebnisse der Homburger Zusammenkunft2 mit dem Ministerpräsidenten besprochen und ihn am selben Abend noch in Verfolg des Telephonats des Herrn Reichskanzlers3 auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit Lossow nochmals aufmerksam gemacht hatte, hat gestern eine Besprechung zwischen ihm und General von Lossow stattgefunden. Als Ergebnis teilte mir heute Herr von Knilling mit, daß er mit Herrn von Lossow dessen vorläufige Beurlaubung vereinbart habe. Nach wie vor hält er es für inopportun, wenn Herr von Lossow vor dem Hitlerprozeß aus dem Dienst ausscheide, da dies als ein Schuldbekenntnis gedeutet werden könnte4. Er – der Ministerpräsident – würde schon eher die Angelegenheit mit Herrn von Lossow geregelt haben, wenn ihm dies seine gerade in den letzten Tagen sehr besetzte Zeit erlaubt hätte. Auch habe er aus den mündlichen Äußerungen des Herrn Reichskanzlers entnehmen zu dürfen geglaubt, daß der 31. Januar keinen unverrückbaren Termin darstelle.

2

Besprechung zwischen RK Marx und dem bayer. MinPräs. v. Knilling in Homburg am 18. 1.

3

Telefonisch war Haniel am 26. 1. abends durch die Rkei mitgeteilt worden: „Dem RWeMin. ist bekannt geworden, daß entgegen den Homburger Abmachungen München in der Angelegenheit des Generals von Lossow und in der Aufhebung der Inpflichtnahme der Truppen tatsächlich noch nichts veranlaßt hat. Die Angelegenheit Lossow drängt deshalb, weil die Kündigung zum 31. Januar ausgesprochen ist und ein Übergehen dieses Termins erneute Schwierigkeiten zur Folge haben würde. Ebenso dringlich ist aus allgemein politischen Gründen die in Homburg zugesagte Aufhebung der Inpflichtnahme. Der Herr RK ersucht Sie, noch heute abend oder spätestens Sonntag [27. 1.] früh zu Herrn von Knilling zu gehen und ihn zu fragen, wann die Durchführung dieser beiden Punkte zu erwarten steht. Hierbei ist die Eilbedürftigkeit der Regelung zu betonen.“ (nach Aufzeichnung Kempners; das Telefonat wurde von Planck durchgegeben; R 43 I /2264 , Bl. 364).

4

Vgl. hierzu das Schreiben Genlt. v. Lossows an Gen. v. Seeckt vom 12. 1. sowie das Schreiben Seeckts an RPräs. Ebert vom 13. 1. (Dok. Nr. 60).

Das weitere Verfahren denkt sich Herr von Knilling so, daß ihm seitens der Reichsregierung die Versicherung gegeben werde, daß künftig eine Abberufung[287] des bayerischen Landeskommandanten nicht erfolgen werde, ohne daß die Reichsregierung vorher hierüber mit der bayerischen Regierung sich ins Benehmen gesetzt hätte. Zwar blieben auch hiernach noch die in der Denkschrift angeführten weiteren bayerischen militärischen Wünsche offen. Immerhin könne alsdann doch der Öffentlichkeit gegenüber erklärt werden, daß das Einvernehmen zwischen bayerischer und Reichsregierung nunmehr wiederhergestellt worden sei. Damit würde dann auch der Grund für die Inpflichtnahme der bayerischen Division hinwegfallen und letztere unter Führung des Generals von Kress wieder dem General von Seeckt unterstehen.

Herr von Preger wird, wie mir Herr von Knilling mitteilt, in dem vorstehenden Sinne heute noch mit dem Herrn Reichskanzler sprechen5. Persönlich und vertraulich möchte ich bemerken, daß noch immer hier ein gewisses Mißtrauen herrscht, ob nicht ein unvermuteter Schlag (Veröffentlichung der Verabschiedung) gegen General von Lossow beabsichtigt ist. Ich möchte unter diesen Umständen empfehlen, daß, um die Sache in Fluß zu bringen, die obenerwähnte Versicherung seitens der Reichsregierung möglichst bald abgehen wird. Ich habe Herrn von Knilling gesprächsweise mitgeteilt, daß nach Auffassung der maßgebenden Berliner Stellen jenes „ins Benehmen setzen“ nicht so zu deuten sei, als ob damit der bayerischen Regierung ein absolutes Veto gegen die Abberufung des bayerischen Landeskommandanten zugebilligt würde, sondern lediglich ein Recht auf vorherige Anhörung. Im übrigen wird eine Wiederholung des Falles Lossow ja wohl kaum zu den alltäglichen Vorkommnissen gehören6.

5

S. den Aktenvermerk Pregers vom 28.1.24 über seine Unterredungen mit dem RWeM und dem RK am 28. 1. betr. Beilegung des Falles Lossow in: Deuerlein, Der Hitlerputsch, Dok. Nr. 248, S. 609 ff.

6

Im Anschluß hieran berichtet Haniel noch am 28. 1. aus München: „Soeben kurz vor Postschluß traf ich Herrn Staatsrat Schmelzle, der mir mitteilte, daß nach einem Telefonat Herrn von Pregers die Regelung der Lossow-Angelegenheit wahrscheinlich daran ein Hindernis finden werde, daß die RReg. nicht bereit sei, die Abberufung des jeweiligen Landeskommandanten von der Zustimmung der bayer. Reg. abhängig zu machen. Ich möchte dazu bemerken, daß der Herr RPräs. in einer Unterredung, die ich vor meiner Abreise mit ihm hatte, damit einverstanden schien, wenn gesagt würde, die RReg. würde sich vor Abberufung eines Landes-Kommandanten mit der Bayer. Reg. ‚ins Benehmen setzen‘. Ich glaube, daß diese Fassung, die der Bayer. Reg. erlauben würde, nach außen hin das Gesicht zu wahren, schließlich hier akzeptiert werden würde. Wenigstens fand eine dahingehende Andeutung meinerseits bei Herrn von Knilling keinen Widerspruch und auch Staatsrat Schmelzle meinte, daß man sich darauf vielleicht einigen könne.“ (R 43 I /2264 , Bl. 367).

Haniel

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