1.11.4 (ma12p): 4. Künftige Rechtsstellung der Reichsbankbeamten.

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[708]4. Künftige Rechtsstellung der Reichsbankbeamten.11

11

Bei der Beratung des Bankgesetzentwurfs auf Grund des Sachverständigen-Gutachtens hatten sich hinsichtlich der Fassung des § 10 – Besoldung der Rbk-Beamten – Differenzen zwischen dem RFM und dem RbkPräs. ergeben. Der RFM wollte die künftige Gehaltsregelung der Bankbeamten grundsätzlich an die Besoldungsordnung des Reichs bzw. an die Zustimmung des RFM binden; bei Meinungsverschiedenheiten sollte ein Schiedsgericht entscheiden, Die Rbk hingegen erstrebte eine größtmögliche Autonomie in Besoldungsfragen, um ihren Beamten höhere Gehälter und Leistungszulagen zahlen zu können (vgl. Dok. Nr. 204, P. 2 und 3, bes. Anm. 12). In der Ministerbesprechung vom 12. 6., P. 3, hatte der RIM eine vermittelnde Formulierung des umstrittenen § 10 des Bankgesetzentwurfs vorgelegt, die im wesentlichen an der vom RFM vorgeschlagenen Fassung festhält, jedoch der Rbk die Befugnis erteilt, „im Einzelfalle bei besonderen Leistungen [. . .] besondere Vergütungen zu gewähren, so lange die Vergütungen in ihrem Gesamtbetrag 10% des gesamten Besoldungsaufwandes für die Rbk-Beamten nicht übersteigen“ (Dispositionsfonds). Der RbkPräs. hatte diesem Vermittlungsvorschlag unter der Bedingung zugestimmt, daß der RFM sich außerdem mit der Gewährung einer allgemeinen Bankzulage an die Rbk-Beamten einverstanden erkläre. Da eine Einigung zwischen dem RbkPräs. und dem RFM über die Höhe der Bankzulage nicht zustande kam, wurde die Frage erneut vor das Kabinett gebracht (hierzu Schriftwechsel zwischen dem RFM und dem RbkPräs. in R 43 I /633 , Bl. 105-107, 149-151, 152f ).

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß eine Einigung zwischen ihm und der Reichsbank über die Bankzulage nicht erzielt worden sei. Die Reichsbank wolle auch jetzt noch – wenigstens für die oberen Gruppen – an einer Zulage von 40% festhalten. Daneben verlange die Reichsbank noch einen Dispositionsfonds von 10% des gesamten Besoldungsaufwands. Dem könne er nicht zustimmen. Im Effekt bestände dann nicht mehr eine grundsätzlich gleiche Bezahlung, sondern eine grundsätzlich ungleiche Bezahlung bei der Reichsbank und der Reichsverwaltung.

Der Reichsbankpräsident hielt es für unmöglich, die schon bestehende Ungleichheit sofort aufzuheben. Er sei bereit, die Gehälter abzubauen und hätte einen entsprechenden Vorschlag dem Reichsfinanzministerium gemacht. Falls dieser nicht angenommen werde, sei es ihm nicht möglich, einen ordnungsmäßigen Bankbetrieb aufrechtzuerhalten.

Der Reichsminister der Finanzen wies darauf hin, daß die Voraussetzungen für eine derartig hohe Bankzulage nach der letzten allgemeinen Besoldungsordnung nicht mehr gegeben seien. Die Berechtigung dazu stamme aus der Inflationszeit.

Der Reichswirtschaftsminister der Reichsverkehrsminister und der Reichskanzler schlossen sich der Auffassung des Reichsministers der Finanzen an.

Ministerialdirektor v. Schlieben führte aus, daß bei Beibehaltung der von der Reichsbank gewünschten Sätze der Bankzulage die Bankbeamten selbst im Realgehalt erheblich über die Friedensgehälter hinauskämen. Nominell würden die Verhältnisse so liegen, daß z. B. ein Ministerialrat bei der Reichsverwaltung 83% seines Friedensgehalts bezöge, während der entsprechende Beamte bei der Reichsbank ca. 130% seines Friedensgehalts erhielte. Und dazu sollten dann außerdem noch aus dem Dispositionsfonds Individualzulagen gegeben werden.

Der Reichsbankpräsident glaubte, daß das Organisationskomitee12 der[709] vorgesehenen allgemeinen Regelung des Beamtenrechts der Reichsbeamten13 nicht zustimmen werde, wenn jetzt hier bei der Bankzulage den Wünschen der Reichsbank nicht Rechnung getragen werde. Er mache außerdem darauf aufmerksam, daß seine Zusage zu dem Vermittlungsvorschlag des Reichsinnenministers seinerzeit abhängig gewesen wäre von der Voraussetzung einer Einigung über die Höhe der Bankzulage14.

12

Das Organisationskomitee für die Notenbank, das den Bankgesetzentwurf nach den Richtlinien des Sachverständigen-Gutachtens auszuarbeiten hat, besteht aus Sir Robert Kindersley und RbkPräs. Schacht.

13

Es muß wohl heißen: „der Reichsbankbeamten“.

14

Vgl. hierzu Anm. 11.

Der Reichskanzler empfahl, nachdem die Stimmung des Kabinetts festgestellt sei, einen letzten Versuch einer Einigung zu machen und bat den Reichsminister der Finanzen, mit dem Reichsbankpräsidenten nochmals zu verhandeln.

Der Reichsminister der Finanzen war damit einverstanden. Er betonte aber, daß, falls einmal künftig aus dieser Sonderstellung der Reichsbankbeamten Nachteile entständen, ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, er hätte nicht alles getan, um die Einheit in der Reichsbeamtenschaft zu wahren. Was die Annahme des Vermittlungsvorschlags des Reichsinnenministers über die künftige Rechtsstellung der Reichsbankbeamten anlange, so sei er nicht der Auffassung, daß die Zustimmung des Reichsbankpräsidenten an die Voraussetzung einer Einigung über die Bankzulage geknüpft gewesen wäre.

Der Reichsbankpräsident hielt seinen Standpunkt aufrecht und wollte seine Zustimmung von der Einigung über die Bankzulage abhängig gemacht wissen15.

15

Ob eine Einigung über die Bankzulage zustande kommt, ist aus den Akten der Rkei nicht zu ersehen. Hinsichtlich der Formulierung des umstrittenen § 10 des Bankgesetzentwurfs (Besoldung der Rbk-Beamten) setzt sich schließlich der Standpunkt des RFM weitgehend durch: § 10 in der endgültigen Fassung des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 237  f.) entspricht im wesentlichen dem ursprünglichen Vorschlag des RFMin. (vgl. Dok. Nr. 204, Anm. 12); als Abs. 8 ist der Passus betr. Dispositionsfonds aus dem Vermittlungsvorschlag des RIM (s. oben Anm. 11) eingefügt.

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