1.27.1 (ma12p): 1. Entwurf eines Bankgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 10). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

1. Entwurf eines Bankgesetzes.

Der Reichswirtschaftsminister berichtete über die von dem Organisationskomitee an dem Entwurf eines Bankgesetzes vorgenommenen Änderungen1.

1

Der Entwurf eines Bankgesetzes war in der Kabinettssitzung vom 21. 5. von der RReg. verabschiedet (Dok. Nr. 204, P. 2 und 3) und danach dem Organisationskomitee für die Notenbank (Kindersley, Schacht) zur weiteren Beratung zugeleitet worden. Das Komitee hatte den Regierungsentwurf in einer Reihe von Punkten abgeändert. Am 24. 6. übersandte RbkPräs. Schacht dem Kabinett den Bankgesetzentwurf in der vom Organisationskomitee revidierten Fassung. Die Änderungen, so bemerkt Schacht in seinem Begleitschreiben, seien notwendig gewesen, um den Entwurf stärker an das Sachverständigen-Gutachten anzupassen (R 43 I /633 , Bl. 188-196). Eine Aufzeichnung Grävells vom 30. 6. zählt die Punkte auf, in denen der vorliegende, vom Organisationskomitee revidierte Entwurf von dem ursprünglichen Regierungsentwurf abweicht (R 43 I /633 , Bl. 171f).

Zu § 6 war sich das Kabinett einig, daß auf dem Bestätigungsrecht des Reichspräsidenten bestanden werden müsse2.

2

§ 6 des Regierungsentwurfs sah vor, daß der Präsident und die Mitglieder des Rbk-Direktoriums der „Bestätigung“ durch den RPräs. bedürfen (vgl. Dok. Nr. 204, Anm. 11). Dagegen bestimmt § 6 im abgeänderten Entwurf des Organisationskomitees, daß die Ernennung des Präsidenten bzw. der Mitglieder des Rbk-Direktoriums vom RPräs. „gegengezeichnet“ werden soll. Vgl. hierzu Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 126 f.

Staatssekretär Meissner teilte mit, daß der Herr Reichspräsident entscheidenden Wert darauf lege, daß das Wort „Gegenzeichnung“ herauskäme. Das Wort „Zeichnung“ wäre tragbar. Falls eine entsprechende Abänderung nicht gelänge, bäte der Herr Reichspräsident, ihn ganz herauszulassen und vielleicht[756] die Reichsregierung einzuschalten, obwohl auch für die Reichsregierung die gleichen Bedenken aufzuwerfen seien.

Der Reichsbankpräsident glaubte entgegen der Auffassung des Reichsfinanzministers nicht, daß Kindersley der Auffassung gewesen sei, die Unterschrift stelle im wesentlichen nur einen Schnörkel dar. Er sei vielmehr der Meinung gewesen, daß letzten Endes die Auslegung der Bestimmung Sache der deutschen Gesetzgebung sei, und er, Kindersley, möchte die Auslegung daher jetzt völlig offen lassen. Falls eine Abänderung von der Regierung jetzt gewünscht werde, müsse Kindersley die Frage dem Expertenkomitee unterbreiten. Kindersley werde in den nächsten Tagen nach Berlin kommen, und er (Schacht) werde versuchen, Kindersleys Auffassung in einem Protokoll niederzulegen. Falls in diesem Protokoll eine mit der Auffassung der Regierung übereinstimmende Auffassung Kindersleys niedergelegt werden könne, bitte er, die gegenwärtige Fassung zu belassen.

Das Kabinett beschloß, durch den Reichsbankpräsidenten bei Kindersley einen erneuten Versuch zu machen, die Bestimmung abzuändern. Falls dies nicht gelänge, müsse dieser Punkt zum Gegenstand der späteren politischen Verhandlungen gemacht werden.

Die Bestimmung über die automatische Verlängerung der Dienstzeit für die Mitglieder des Direktoriums wurde gestrichen. Die Mitglieder sollen auf vier Jahre gewählt werden, Wiederwahl soll jedoch möglich sein.

Im § 10 wurde die alte Fassung des Reichsfinanzministeriums wiederhergestellt, bis auf die Bestimmung über den Schiedsrichter, die jedoch durch eine Bestimmung des Inhalts, daß der Schiedsrichter ständig die gleiche Person sein soll, zu ergänzen ist3.

3

Zu § 10 des Entwurfs vgl. Dok. Nr. 224, P. 4, bes. Anm. 11 und 15.

Zu § 13 soll versucht werden, aus der Kannvorschrift eine Mußvorschrift zu machen4.

4

In § 13 des vorliegenden Entwurfs des Organisationskomitees lautet der 1. Satz: „Das Rbk-Direktorium kann die Bildung eines ständigen Ausschusses der Anteilseigner (Zentralausschuß) beschließen, dessen gutachtliche Äußerung es in geeigneten Fällen einholen kann.“ Vgl. damit die endgültige Fassung des § 13 im Bankgesetz vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 238 ).

Zu § 20 soll versucht werden, den Reichskommissar wiederherzustellen5, ohne daß jedoch dieser Frage entscheidendes Gewicht beizulegen ist.

5

In § 20 des vorliegenden Entwurfs ist folgende Bestimmung des ursprünglichen Regierungsentwurfs fortgefallen: „Die RReg. ist befugt, sich in den Sitzungen der Organe der Rbk mit beratender Stimme vertreten zu lassen.“ Diese Bestimmung wird nicht wiederhergestellt.

Die Abänderungen zu § 21 wurden genehmigt6.

6

§ 21 im Entwurf des Organisationskomitees entspricht wörtlich dem § 21 des Bankgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 240  f.). Abweichend vom Regierungsentwurf (dort § 26) ist in Abs. 2 die Bestimmung eingefügt, daß der Betrag der Zwei-Unterschriften-Wechsel ein Drittel des gesamten Wechselportefeuilles der Rbk nicht übersteigen darf. Vgl. hierzu Schacht, Die Stabilisierung der Mark, S. 130 f.

In § 25 wurde die Bestimmung gestrichen, daß das Reich seine Absichten über die Placierung von Anleihen oder Schatzanweisungen der Reichsbank rechtzeitig mitteilen soll7.

7

§ 25 des vorliegenden Entwurfs wird jedoch in vollem Umfang in das Bankgesetz vom 30.8.24 übernommen (RGBl. II, S. 241 ).

[757] Der Reichsminister der Finanzen sagte dafür zu, eine entsprechende Erklärung in einen Briefwechsel zwischen Reichsfinanzministerium und Reichsbank aufzunehmen.

Bezüglich der Erweiterung, daß Reich, Ländern und Gemeinden auch kein mittelbarer Kredit eingeräumt werden dürfe8, erklärte der Reichsbankpräsident daß diese Erweiterung nicht so zu verstehen sei, daß z. B. den Gemeindebetrieben (Elektrizitäts-, Wasserwerken usw.) kein Kredit gegeben werden könnte. Er habe absolut keine Bedenken, einem städtischen Gaswerk für dessen Zwecke Kredit zu geben.

8

S. Bankgesetz vom 30.8.24, § 25 letzter Absatz.

Die Abänderungen zu § 27 wurden genehmigt9.

9

Entspricht in der genehmigten Form dem § 27 des Bankgesetzes vom 30.8.24.

Zu § 45 ersuchte der Reichsfinanzminister die ursprünglich vorgesehene Einschränkung bei Kindersley durchzusetzen10.

10

§ 45 des vorliegenden Entwurfs wird unverändert in das Bankgesetz übernommen.

Der Reichsbankpräsident erklärte sich dazu bereit.

Im übrigen war das Kabinett mit der vorliegenden Fassung des Entwurfs einverstanden.

Extras (Fußzeile):