2.1.5 (ma31p): 3. Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: Deutsch-schwedischer Handelsvertrag.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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3. Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft: Deutsch-schwedischer Handelsvertrag7.

7

Am 14.5.26 war der dt.-schwed. Handelsvertrag unterzeichnet und noch am selben Tage von RAM Stresemann dem Kabinett vorgelegt worden (R 43 I /1114 , Bl. 11–33). Entsprechend einem Kabinettsbeschluß vom 21. 4. (siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 340, P. 5) waren im Handelsvertrag mit Schweden auch neue Zollsätze für Agrarerzeugnisse festgelegt, so für Roggen 6 RM, Weizen 6,50 RM, Gerste 5 RM, Hafer 6 RM, Vieh 16 RM, Schweinefleisch 32 RM, Speck 20 RM, Schmalz 10 RM, Talg zur Margarineherstellung 2,50 RM je dz. Diese Zollsätze trugen, wie ORegR Grävell in einem Vermerk vom 15. 5. feststellte, den Wünschen der Landwirtschaft „weitgehend Rechnung“ (R 43 I /2419 , Bl. 21; siehe dazu das Schreiben des Reichslandbundes an den RK vom 30. 4., R 43 I /2419 , Bl. 19–20). Da die genannten Zollsätze nicht unerheblich über den ermäßigten Zwischenzöllen (Übergangszöllen) für Agrarprodukte lagen, die gemäß § 6 der Zolltarifnovelle vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 261 ) bis zum 31.7.26 galten, mußte mit der Opposition nicht nur der SPD und KPD, sondern teilweise auch der Regierungsparteien gegen die erhöhten Agrarzölle des dt.- schwed. Handelsvertrages gerechnet werden.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, daß möglicherweise wegen des deutsch-schwedischen Handelsvertrages besonders bei den landwirtschaftlichen Vertretern der Parteien schwere Beunruhigung entstehen werde. Er bat diejenigen Minister, die Abgeordnete seien, hinsichtlich des Vertrages in beruhigendem Sinne zu wirken.

Die in Frage kommenden Reichsminister sagten ihre Unterstützung zu8.

8

Am 4.6.26 wurde der GesEntw. über den dt.-schwed. Handelsvertrag dem RT vorgelegt (RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2330 ). Um eine einheitliche Stellungnahme der Regierungsparteien bei den Reichstagsberatungen herbeizuführen, erklärte RWiM Curtius in einer Sitzung des Interfraktionellen Ausschusses am 16. 6., daß die RReg. bereit sei, bei den Getreidezöllen unter die Zollsätze des Handelsvertrages hinunterzugehen (Niederschrift Grävells in R 43 I /1028 , Bl. 128–131). Schließlich wurde auf Vorschlag des Handelspolitischen Ausschusses des RT in das Zustimmungsgesetz zum Handelsvertrag ein Artikel 2 eingefügt, durch den einige im Vertrag vereinbarte Agrarzölle (siehe Anm. 7) vorläufig herabgesetzt wurden; und zwar sollten – in Abänderung des § 6 der Zolltarifnovelle vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 261 ) – bis zum 31.12.26 die folgenden ermäßigten Zwischenzölle (Übergangszölle) gelten: Roggen 5 RM (bisher 3 RM), Weizen 5 RM (bisher 3,50), Futtergerste 2 RM (bisher 1 RM), Hafer 5 RM (bisher 3 RM), Mais 3,20 RM (bisher 2,20 RM), Schweinefleisch 21 RM (wie bisher), Speck 14 RM (wie bisher), Schmalz 6 RM (wie bisher), Talg zur Margarineherstellung 1,25 RM je dz (RT-Bd. 409 , Drucks. Nr. 2549 ). Mit diesen ermäßigten Agrarzöllen im Art. 2 wurde der GesEntw. über den dt.-schwed. Handelsvertrag am 2. 7. nach kontroverser Debatte vom RT angenommen (RT-Bd. 390, S. 7832  f., 7835 ff.). Die Ausfertigung des Gesetzes erfolgte am 10.7.26 (RGBl. II, S. 383  ff.).

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