2.115.2 (ma31p): 2. Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitslosenversicherung in den Ausschüssen des Reichsrats.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

Extras:

 

Text

RTF

2. Beratung des Gesetzentwurfs über Arbeitslosenversicherung in den Ausschüssen des Reichsrats3.

3

Bei der Beratung von Änderungsbeschlüssen der RR-Ausschüsse zum GesEntw. über Arbeitslosenversicherung in der Kabinettssitzung vom 5. 11. hatte die RReg. entgegen dem Vorschlag des RArbM u. a. beschlossen: a) den § 56 des GesEntw. betr. Bedürftigkeitsprüfung in der Arbeitslosenversicherung aufrechtzuerhalten; b) die 7. Lohnklasse im Lohnklassensystem der Arbeitslosenversicherung wegfallen zu lassen (siehe Dok. Nr. 108, P. 1 unter A I und II). Gegen diese beiden Beschlüsse erhob der RArbM in einer Kabinettsvorlage vom 8. 11. nachdrücklich Einspruch und erbat hierüber eine nochmalige Beschlußfassung (R 43 I /2032 , Bl. 198–199).

Das Reichskabinett beschloß,

a) daß der von den Ausschüssen des Reichsrats gestrichene § 56 der Regierungsvorlage über die Arbeitslosenversicherung entgegen dem Beschluß des Reichskabinetts vom 5. November 1926 gestrichen bleibt;

b) daß bei dem Lohnklassensystem entsprechend dem Beschluß der Reichsratsausschüsse die oberste (VII.) Lohnklasse beizubehalten ist;

c) daß die Krisenfürsorge im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes mit obligatorischer Prüfung der Bedürftigkeit eingerichtet werden soll. Die Kosten sollen zu 25% durch die Gemeinden, zu 75% durch Zuschüsse des Reichs aufgebracht werden4.

4

Siehe hierzu Dok. Nr. 120, P. 2.

Extras (Fußzeile):