2.174.6 (ma31p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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4. Entwurf eines Gesetzes über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern.

Der Reichswirtschaftsminister begründete seine Vorlage10. Die Beschränkung der weiteren Errichtung von Zündholzfabriken sei Voraussetzung des Zustandekommens der Einigung mit dem schwedisch-amerikanischen Trust, der bisher 65–70% der Zündholzfabrikation in Deutschland beherrscht habe und künftig auf 50% herabgedrückt werde, während 50% dem Syndikat der bisher[512] trustfreien deutschen Zündholzfabriken mit Beteiligung der Reichskredit-Aktien-Gesellschaft überlassen werden sollen. Ohne dieses auch vom Reichswirtschaftsrat befürwortete Verfahren bestehe die Gefahr, daß der schwedischamerikanische Trust in Zukunft noch weitere Fortschritte gegenüber den deutschen trustfreien Zündholzfabriken mache.

10

Der GesEntw., der dem Kabinett von RWiM Curtius am 10.12.26 vorgelegt worden war, bestimmt, daß die Herstellung von Zündhölzern nur mit Erlaubnis des RWiM zulässig sein soll; die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn ein volkswirtschaftliches Bedürfnis besteht. In der Begründung zum GesEntw. heißt es: Der schwedisch-amerikanische Zündholztrust, der bereits den größten Teil der Weltproduktion kontrolliere, beherrsche mehr als 70% der dt. Zündholzerzeugung. Diese Entwicklung sei dadurch gefördert worden, daß die dt. Zündholzindustrie unter starker Überproduktion leide und nur zu 50% beschäftigt sei. Um den verlustreichen Konkurrenzkampf zu beenden, habe ein Teil der dt. Zündholzindustrie von der RReg. die Wiedereinführung der Zwangskontingentierung der Produktion gefordert, was jedoch vom RWiR abgelehnt worden sei. Daraufhin hätten sich die trustfreien Betriebe mit den Trustfabriken zu einer Zündholz-Verkaufs-AG zusammengeschlossen, durch die die Preise, die Lieferbedingungen und die Produktionsquoten festgesetzt werden sollen. Am Kapital der neuen Gesellschaft seien die unabhängigen Fabriken und die Reichskredit-AG mit 50% beteiligt, so daß eine Majorisierung der unabhängigen dt. Produzenten durch das ausländische Kapital ausgeschlossen sei. Die an der Zündholz-Verkaufs AG beteiligten Gruppen hätten sich jedoch ein Rücktrittsrecht vom Gesellschaftsvertrag vorbehalten, wenn nicht die RReg. bis zum 1.3.27 ein Gesetz erlasse, durch das die Errichtung neuer Fabriken verhindert bzw. an die Genehmigung der RReg. geknüpft werde. Obwohl die vorgeschlagene Regelung den freien Wettbewerb ausschalte, seien Nachteile für den Verbraucher nicht zu erwarten, denn die vertragschließenden Gruppen hätten der RReg. freiwillig das Recht eingeräumt, gegen Preiserhöhungen der Zündholz-Verkaufs-AG Einspruch zu erheben; außerdem habe die RReg. jederzeit die Möglichkeit, durch Zulassung neuer Fabriken einer ungerechtfertigten Preispolitik der Zündholz-Verkaufs-AG entgegenzutreten (R 43 I /1174 , Bl. 447–453).

Der Reichsarbeitsminister der Reichsminister des Auswärtigen und der Reichsfinanzminister äußerten grundsätzliche Bedenken gegen die Schaffung eines Privatmonopols.

Das Kabinett entschied sich dahin, daß die Frage von zu großer grundsätzlicher Bedeutung sei, um von einem geschäftsführenden Kabinett erledigt zu werden11.

11

In der Kabinettssitzung vom 8.2.27 (P. 3) erklärte sich die Mehrheit des Kabinetts mit dem GesEntw. einverstanden. Während der Beratungen im RT wurde die Regierungsvorlage (RT-Bd. 414 , Drucks. Nr. 3057 ) stark verändert. Die Ausfertigung des „Gesetzes über die Erlaubnispflicht für die Herstellung von Zündhölzern“ erfolgte am 28.5.27 (RGBl. I, S. 123 ).

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