2.26.6 (ma31p): 6. Entwurf eines Gesetzes über Schußwaffen und Munition.

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Die Kabinette Marx III und IVDas Kabinett Marx IV Bild 146-2004-0143Chamberlain, Vandervelde, Briand und Stresemann Bild 102-08491Stresemann an den Völkerbund Bild 102-03141Groener und Geßler Bild 102-05351

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6. Entwurf eines Gesetzes über Schußwaffen und Munition12.

12

Das Kabinett hatte den „Entwurf eines Gesetzes über Schußwaffen und Munition“ bereits in seiner Sitzung vom 2.7.24 gebilligt (vgl. diese Edition, Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 242, P. 6). Am 10.4.26 teilte der RIM einige Änderungen mit und wies darauf hin, daß das AA sich inzwischen mit der Weiterverfolgung des Entwurfs einverstanden erklärt habe (R 43 I /2736 , Bl. 176).

Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt des Gesetzentwurfes vor.

Das Reichskabinett stimmte dem Entwurf mit dem vom Reichsminister des Innern erwähnten Abänderungen zu13.

13

Der GesEntw., der Herstellung, Vertrieb und Besitz von Schußwaffen und Munition regelt, wurde am 23.6.26 dem RR zugeleitet (RR-Drucks. 1926, Nr. 116), während der Beratungen im RR mehrfach abgeändert (Materialien hierzu in R 43 I /2736 ), dem RT am 13.3.28 vorgelegt (RT-Bd. 422 , Drucks. Nr. 4105 ) und von diesem am 29.3.28 verabschiedet; als Gesetz ausgefertigt am 12.4.28 (RGBl. I, S. 143 ).

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