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Text

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Aufzeichnung für die Verhandlung mit dem Präsidenten des Verwaltungsrats der

Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft.

Nach § 2 des Reichsbahn-Gesetzes2 hat die Reichsbahn-Gesellschaft die Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen, aber unter Wahrung der Belange der deutschen Volkswirtschaft zu führen.

2

Reichsbahngesetz und Reichsbahnsatzung, die in Ausführung des Dawes-Plans am 30.8.24 erlassen wurden (RGBl. II, S. 272 , 281), bildeten die Grundlage für die Errichtung und Tätigkeit der RB-Gesellschaft.

[64] Die Gesellschaft ist mehr und mehr zu einer überwiegenden Betonung der kaufmännischen Grundsätze gekommen; von einer fühlbaren Rücksichtnahme auf die deutsche Volkswirtschaft ist immer weniger zu spüren.

Bei dem Verwaltungsrat liegt diese Einstellung nahe. (Ausländer ohne weiteres auf hohe Reparationsleistungen eingestellt, aber auch deutsche Mitglieder stark kaufmännisch eingestellt, Rücksicht auf Wirtschaft nur im Rahmen der eigenen Interessen)3. Um so nötiger volkswirtschaftliches – aber auch politisches – Denken beim Generaldirektor, wie es Oeser4 in hohem Maße bewiesen hat.

3

Zu diesem Zeitpunkt bestand der Verwaltungsrat der RB-Gesellschaft aus folgenden Mitgliedern: 1. Bianchini, 2. Jadot, 3. Mance, 4. Margot, 5. Bergmann, 6. Habich, 7. v. Miller, 8. Münchmeyer, 9. Stieler, 10. v. Batocki, 11. Blum, 12. Buck, 13. Fischer, 14. v. Hertel, 15. Klöckner, 16. Ott, 17. v. Siemens. Die Mitglieder 1–4 waren Ausländer, 5–17 Deutsche; 1–9 waren vom ausländischen Treuhänder für die Eisenbahnobligationen, 10–17 von der RReg. ernannt; eine Verwaltungsratsstelle war z. Zt. unbesetzt. Zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats vgl. §§ 11–13 der RB-Satzung.

4

Vgl. Dok. Nr. 11, Anm. 2.

Die Reichsbahn-Gesellschaft ist für die nächste Zeit in derartig schwieriger Lage (allgemeine Mißstimmung gegen sie, Beamten- und Arbeiterforderungen bei schlechter Verkehrslage und daher schlechten Einnahmen), daß unbedingt Gewähr dafür vorhanden sein muß, daß die Leitung genug Überblick über die Gesamtlage Deutschlands und deren Erfordernisse hat, um die Politik der Gesellschaft in der richtigen Linie zu steuern, und sich dabei in Übereinstimmung mit der Reichsregierung hält.

Daran hat es in der letzten Zeit – seit Krankheit Oeser[s] – stark gefehlt. Die Leitung der Gesellschaft ist immer mehr dazu übergegangen, auch ohne Not Grenzen des Gesetzes zu betonen, alles herauszuholen, was zur Loslösung der Gesellschaft von Rücksichten auf Reichsregierung, Reichspolitik, Erhaltung der allgemeinen Volkswirtschaft dienen konnte. Stete Betonung ihrer Selbständigkeit, wo nicht ausdrücklich Rechte der Reichsregierung im Gesetz vorgesehen. In Zweifelsfällen stets die den Interessen der Gesellschaft günstigste Auslegung vertreten. Ständige Bearbeitung der Öffentlichkeit in der Richtung der Notwendigkeit, die Reparationszahlungen unter allen Umständen zu erfüllen, ohne gebührende Rücksicht auf § 2 des Gesetzes zu nehmen und auf die auch im Dawes-Gutachten5 und in den Londoner Verhandlungen6 anerkannte Notwendigkeit, in erster Linie die Erhaltung der deutschen Wirtschaft sicherzustellen. Verkennung der unleugbaren Tatsache, daß bei einem Erliegen der Wirtschaft doch ohne weiteres auch die Reparationsfähigkeit der Gesellschaft schwinden muß.

5

Dawes-Gutachten = Die Berichte der von der Reparationskommission eingesetzten beiden Sachverständigenkomitees vom 9. April 1924, Berlin 1924.

6

Gemeint sind offenbar die Verhandlungen des Organisationskomitees für die Errichtung der RB-Gesellschaft im Sommer 1924; vgl. diese Edition, Die Kabinette Marx I/II.

Unnötige ängstliche Rücksichtnahme auf die voraussichtliche Einstellung der Ausländer im Verwaltungsrat und des Eisenbahnkommissars7. Übertriebene Sorge vor der Möglichkeit einer Teil- oder Ganzverpachtung der Reichsbahn an einen Dritten8. In mehreren Fällen sind Anträge der Reichsregierung unter[65] Hinweis auf Stellung der Ausländer abgelehnt, wo diese später tatsächlich zugestimmt haben (Ablehnung von Tarifermäßigungen für deutsche Transporte wegen angeblich zu erwartender Forderung gleicher Ermäßigungen für Reparationskohlesendungen, Stellungnahme gegen Überlassung weiterer Vorzugsaktien an Reichsregierung wegen voraussichtlichen Einspruchs des Kommissars).

7

Eisenbahnkommissar war der Franzose Gaston Leverve.

8

Nach § 24 Abs. 4 der Reichsbahnsatzung (vgl. Anm. 2) konnte der ausländische Eisenbahnkommissar das Betriebsrecht an der Eisenbahn ganz oder teilweise verpachten, falls die RB-Gesellschaft für längere Zeit mit den Reparationsleistungen in Verzug geriet.

Belege für diese Einstellung der Gesellschaftsleitung:

1.

Glatte Ablehnung der Zulassung des Reichsverkehrsministers und seiner Kommissare zu den Verhandlungen des Verwaltungsrats mit denselben Rechten wie der ausländische Kommissar9, obwohl dies die einzige Möglichkeit ist, um die Auffassung der Reichsregierung und des Fachministeriums zur Kenntnis des Verwaltungsrats zu bringen, sowie unmittelbaren Eindruck von dessen Verhandlungen zu erhalten. Der Umstand, daß der Staatssekretär des Finanzministeriums10 Mitglied des Verwaltungsrats ist, bietet keinen ausreichenden Ersatz, da er nicht in den rein fachlichen Fragen bewandert ist, auch in seiner Eigenschaft als Mitglied Bindungen unterliegt. Das Gesetz steht der Zulassung des Reichsverkehrsministers nicht hindernd im Wege; die Tatsache, daß s. Zt. das Organisationskomitee11 sich gegen die Zulassung ausgesprochen hat, schafft kein Recht.

2.

Typisch ist das Verhalten beim Schiedsspruch über Arbeiterlöhne. Ohne Rücksicht auf die mindestens zweifelhafte Rechtslage und ganz besonders die geringe finanzielle Bedeutung (Jahr 13 Millionen) ist gegen Arbeitergesetzgebung des Reichs Stellung eingenommen. Erst nach Spruch des Reichsbahngerichts Unterwerfung12.

3.

Typisch ist auch die Einstellung, als zu Beginn des Jahres die Einnahmen zurückgingen. Sofort wurde Tariferhöhung – auch für den Güterverkehr – in einem Ausmaß von 100 Millionen verlangt, den die Wirtschaft zu tragen gar nicht in der Lage war und obwohl der Reichsbahn-Gesellschaft die Preissenkungspolitik der Reichsregierung bekannt war. Erst auf entschiedene Ablehnung des R.V.M. wurde von dem Verlangen Abstand genommen und an Ersparungen in den Ausgaben herangegangen.

4.

In Tariffragen viel zu stark nur auf Einnahmesteigerung bedacht13. Daneben ist der Versuch eines unzulässigen Wettbewerbs gegen andere Verkehrsunternehmungen [66] unternommen ohne Rücksicht auf deren volkswirtschaftliche Notwendigkeit und Bedeutung (Binnenschiffahrt, Kraftfahrwesen). Ein Entgegenkommen in der wichtigen Frage der für die Erhaltung der Schiffahrt so notwendigen Wasserumschlagstarife ist in ganz unzureichendem Maße erfolgt, obwohl nur solche vom R.V.M. verlangt wurden, die keine großen Einnahmeausfälle bringen würden. Erst in letzter Zeit scheint nach hartnäckigem Kampf ein Einlenken in Aussicht gestellt. In letzter Zeit ist von der Reichsbahn ein Feldzug gegen die Wasserstraßenpolitik des Reichs eingeleitet, der durch Wort (Vorträge leitender Beamter) und Schrift betrieben wird. Auf die Widerstände gegen Handelsvertragspolitik des Reichs (Italienischer Handelsvertrag)14 ist ebenfalls hinzuweisen. Ungenügendes Entgegenkommen bei Siegerland und Niederschlesien15 sei erwähnt.

5.

In Beamtenfragen hat unnötig starke Betonung des Herrenstandpunktes stattgefunden unter Ausschöpfung der Möglichkeiten des Gesetzes, sich von Beamtenpolitik des Reichs frei zu machen. Die Notwendigkeit, sich des Übermaßes an Personal im Interesse der Finanzen zu entledigen, wird dabei nicht verkannt, doch über das Notwendige vielfach hinausgegangen16.

Leitende Beamte – und Verwaltungsrat – sind unnötig hoch bezahlt zu einer Zeit, wo das Gros der Beamten notwendigerweise in der Besoldung sehr beschränkt gehalten werden mußte, Leistungszulagen in einem Umfang und in einer Form eingeführt und trotz allseitiger Ablehnung festgehalten, die weit über das Nötige hinausgehen; Beamtenrechte zu stark einengend revidiert. Viele kleine, vom Personal als Nadelstiche empfundene Maßnahmen ohne große finanzielle Bedeutung (Kündigungsrecht, Pensionsregelung für die ins Arbeiterverhältnis überführten Beamten usw.). Erst auf Vorstellungen des R.V.M. und des Reichstags wurden kleinere Verbesserungen zugestanden.

Unglückliches Verhalten gegenüber den Bestrebungen auf Erhaltung eines wirksamen Petitionsrechtes der Beamten. Starre Ablehnung jeder Auskunft unter Berufung auf Gesetz17.

6.

Ausnutzung der Möglichkeiten des Gesetzes gegen die allgemeine Steuerpolitik der Reichsregierung, ohne Rücksicht auf die Interessen der allgemeinen Volkswirtschaft18.

7.

Ablehnung einer wirksamen Nachprüfung der Rechnungsführung der Gesellschaft durch den Rechnungshof unter Heranholung aller einengenden Bestimmungen des Gesetzes (§ 30,2). Ablehnung der zur Kontrolle der Substanzerhaltung notwendigen Grundstücksveränderungsnachweisungen.

8.

[67] Starke Nachgiebigkeit gegenüber der Internationalen Schlafwagengesellschaft (18jähriger Vertrag, viele ins Innere Deutschlands laufende Kurse trotz Monopol der deutschen Gesellschaft „Mitropa“ zugestanden).

9.

Reichsbahn-Gesellschaft hat trotz bereits in Paris schwebender Regierungsverhandlungen über die Frage19 ohne vorherige Zustimmung der Reichsregierung den Gegenstand auf die Tagesordnung des Eisenbahnorganisationskomitees im Haag (Dezember 1924) gesetzt und dort behandeln lassen. Erfolg außerordentlich schlecht und für die Regierungsverhandlungen sehr störend.

10.

Desgleichen trotz vorheriger Instruktion und Vereinbarung ohne Zustimmung der Regierung äußerst unbequeme Zusagen an die Rheinlandoberkommission in Frage Tariferleichterungen für kleinere Urlaubsreisen der Besatzungstruppen und ihrer Angehörigen (Mainz).

11.

Trotz der bei Gründung der Reichsbahn-Gesellschaft vereinbarten engen Zusammenarbeit zwischen dieser und dem Reichsverkehrsministerium hat solche nur sehr zeitweise stattgefunden. Freiwillige Auskünfte sind selten erteilt. Es mußte den Dingen vom Reichsverkehrsministerium immer erst nachgegangen werden. Wiederholt hat R.V.M. erst von den Gewerkschaften Kenntnis über Maßnahmen der Reichsbahn-Gesellschaft erhalten.

9

Nach § 22 Abs. 1 der RB-Satzung konnte der Eisenbahnkommissar an den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse ohne Stimmrecht teilnehmen.

10

Fischer.

11

Siehe Anm. 6.

12

In einem Lohnkonflikt zwischen den Eisenbahnergewerkschaften und der RB-Gesellschaft war am 29.12.25 ein Schiedsspruch gefällt worden, den der RArbM am 16.1.26 für verbindlich erklärt hatte. Unter Berufung auf das Reichsbahngesetz stellte sich die RB-Gesellschaft auf den Standpunkt, daß Verbindlichkeitserklärungen von Schiedssprüchen der Gesellschaft gegenüber unzulässig seien. Zur grundsätzlichen Klärung dieser Frage rief die Gesellschaft das Reichsbahngericht in Leipzig an, das für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Gesellschaft und der RReg. zuständig war (§ 44 des Reichsbahngesetzes). Das Gericht entschied am 9.6.26, daß die Verbindlichkeitserklärung von Schiedssprüchen nicht im Widerspruch zum Reichsbahngesetz stünde (Vorgänge hierzu in R 43I /1062 ).

13

Anläßlich der Beratung des Haushalts des RVMin. im RT am 8. 2., 13. 2., 15. 2. und 16.2.26 war die Tarif- und Personalpolitik der RB-Gesellschaft scharf kritisiert worden (RT-Bd. 388, S. 5328  ff., 5498 ff., 5535 ff.; RT-Bd. 389, S. 5578  ff.).

14

Vgl. hierzu diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 81 und 113.

15

Gemeint sind anscheinend Tarifermäßigungen für die Wirtschaft des Siegerlandes und Niederschlesiens.

16

Vgl. Anm. 13. Zahlreiche Beschwerden über eine Verschlechterung der Rechtslage des Eisenbahnpersonals und über forcierten Personalabbau durch die RB-Gesellschaft in R 43 I /1055 .

17

Vgl. hierzu das Schreiben des RVM an den Präs. des RT vom 17.4.26 (RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2295 ).

18

Vgl. Dok. Nr. 34, P. 5.

19

An dieser Stelle ein Fragezeichen in Blaustift; anscheinend ist hier in der Vorlage ein Satzteil versehentlich ausgelassen.

Forderungen.

1.

Zulassung des Reichsverkehrsministers und seiner Kommissare zu den Sitzungen des Verwaltungsrats.

2.

Die Leitung der Reichsbahn-Gesellschaft muß ihre ganze Einstellung gegenüber der Reichsregierung von Grund aus ändern; sie muß in allen Fällen als leitenden Gesichtspunkt die Eigenschaft der Gesellschaft als eines der wichtigsten Organe der deutschen Wirtschaft anerkennen; sie muß stets die Erfordernisse der allgemeinen Volkswirtschaft berücksichtigen, soweit dies sich nur irgend mit ihren Pflichten als Träger eines Großteils der Reparationszahlungen verträgt.

3.

Es muß zugesichert werden, daß in der Finanz-, Beamten- und Tarifpolitik mehr im Einvernehmen mit der Reichsregierung gehandelt wird. Wichtigere Änderungen des Beamtenrechts müssen – ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des Gesetzes – stets nur nach Benehmen mit der Reichsregierung durchgeführt werden.

4.

Es muß vor allen Entscheidungen über politisch bedeutsame Fragen in ganz anderem Umfang als bisher die Fühlung mit den Organen des Reichs aufgenommen werden.

5.

Anrufung des Reichsbahngerichts nur im äußersten Notfall.

6.

Zusicherung, daß bei Wahl des Generaldirektors und der Direktoren künftig rechtzeitig mit der Reichsregierung Fühlung genommen und keinesfalls früher zur Wahl geschritten wird, bevor nicht eine endgültige Erklärung der Reichsregierung vorliegt.

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