2.50.4 (ma31p): 4. Begnadigung und Austausch russischer Staatsangehöriger.

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4. Begnadigung und Austausch russischer Staatsangehöriger1.

1

In der Kabinettsvorlage des RJM (Unterschrift: i. V. Joël) vom 30.6.26 heißt es: Das AA habe die Begnadigung von vier durch dt. Gerichte verurteilten russ. Staatsangehörigen (Skoblewski, Osol, Eheleute Lossin) angeregt, um auf diesem Wege die von der Sowjetreg. als Gegenleistung angebotene Freilassung einer Reihe in Rußland abgeurteilter oder wegen angeblicher Straftaten inhaftierter dt. Staatsangehöriger zu erwirken. Eine Begnadigung des Skoblewski, auf die die Sowjetreg. besonders Gewicht lege, stoße jedoch auf schwere Bedenken. Der Oberreichsanwalt (Werner) habe sich entschieden gegen einen Gnadenerweis ausgesprochen, und zwar mit folgender Begründung: „Es handelt sich um einen zur Vorbereitung des Umsturzes von der Kommunistischen Internationale nach Deutschland entsandten russischen Emissär, welcher sich nicht gescheut hat, als Ausländer deutsche Staatsangehörige nicht nur zum Hochverrat, sondern zum Morde in zahlreichen Fällen anzustiften und der der Hauptschuldige bei allen Verbrechen ist, welche der ‚Tscheka‘ genannten Mordorganisation des Felix Neumann zur Last fallen. […] Gegenüber den verführten Mitschuldigen, […] die im Gegensatz zu Skoblewski offene Geständnisse abgelegt haben, würde seine Begnadigung eine schwere Unbilligkeit darstellen.“ Auch der RJM halte eine Freilassung Skoblewskis für nicht gerechtfertigt. Wegen der abweichenden Stellungnahme des AA sei eine Entscheidung des Kabinetts erforderlich (R 43 I /1242 , S. 513–526). – Durch Urteil des Staatsgerichtshofs zum Schutz der Republik vom 22.4.25 war Skoblewski zum Tode, zu 12 Jahren Zuchthaus und zur Ausweisung aus dem Reichsgebiet verurteilt worden, und zwar wegen führender Beteiligung an kommunistischen Umsturzvorbereitungen im Herbst 1923, wegen Organisierung einer „Tscheka“ und Anstiftung zum Mord. Die gegen Skoblewski verhängte Todesstrafe war durch Gnadenerweis des RPräs. vom 31.10.25 in eine lebenslange Zuchthausstrafe umgewandelt worden.

Zur Vorgeschichte dieser Kabinettsberatung siehe auch: ADAP, Serie B, Bd. II,2, Dok. Nr. 5, 14, 31 und 34.

Nach längerer Debatte sah das Kabinett von einem formellen Beschluß zur Sache ab. Es soll zunächst die Ankunft des deutschen Botschafters in Rußland,[114] Graf Rantzau, abgewartet werden, der dem Kabinett über die Angelegenheit persönlich berichten soll2.

2

StS Schubert informierte Brockdorff-Rantzau über Verlauf und Ergebnis dieser Kabinettsberatung durch Telegramm vom 3. 7. (ADAP, Serie B, Bd. II,2, Dok. Nr. 35). In einem Schreiben an RAM Stresemann vom 5. 7. versicherte Brockdorff-Rantzau seine völlige Übereinstimmung mit der vom RAM im Kabinett vertretenen Auffassung, daß die Durchführung des Gefangenenaustauschs „eine dringende politische Notwendigkeit“ sei. Falls die Freilassung Skoblewskis nicht erfolge und der Gefangenenaustausch scheitere, werde die Sowjetreg. von den ihr gegebenen Möglichkeiten der Erpressung und Kompromittierung rücksichtslos Gebrauch machen. So sei die – bisher sistierte – Gerichtsverhandlung gegen Scholl (Leiter der Junkerswerke in Fili) geeignet, „mit dem Hinweis auf unsere Unterstützung der russischen Kriegsindustrie […] uns vor der Öffentlichkeit in der schwersten Form bloßzustellen und unseren Eintritt in den Völkerbund zu verhindern“ (ADAP, a.a.O., Dok. Nr. 37). – Zur weiteren Erörterung dieser Frage durch das Kabinett siehe Dok. Nr. 58.

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