2.69.4 (ma31p): 4. Befriedungsmaßnahmen aus Anlaß der Räumung der Kölner Zone.

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4. Befriedungsmaßnahmen aus Anlaß der Räumung der Kölner Zone15.

15

Im Zusammenhang mit der Räumung der Kölner Zone hatten seit Dez. 1925 in Koblenz Verhandlungen zwischen Vertretern der Besatzungsmächte und der RReg. über Befriedungsmaßnahmen für das besetzte Gebiet stattgefunden. Die Verhandlungen waren wiederholt unterbrochen worden, weil über die Formulierung der geplanten Amnestievereinbarung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 345). Mit Schreiben vom 10.8.26 hatte das RMinbesGeb. dem Kabinett neue Formulierungen für eine dt. Amnestieerklärung vorgelegt (R 43 I /197 , Bl. 136–137).

Das Kabinett stimmte der aus der Anlage ersichtlichen Formulierung16 zu. Sollten noch kleinere inhaltlich unwesentliche Abänderungen erforderlich sein, so sollen die beteiligten Ressorts sich darüber verständigen17.

16

In der Anlage der Text einer „Amnestieformel“ (R 43 I /1414 , Bl. 298). Sie wurde nahezu wörtlich in das Zusatzprotokoll des Befriedungsabkommens (Anm. 17) übernommen.

17

Am 20.8.26 wurden die Koblenzer Verhandlungen über ein Befriedungsabkommen beendet. Das Abkommen umfaßt ein Schlußprotokoll, einen Notenwechsel zwischen der Irko und dem RKombesGeb. sowie ein Zusatzprotokoll. Der Notenwechsel und das Zusatzprotokoll wurden am 10.9.26 unterzeichnet (Texte mit Erläuterungen und Begleitschreiben des RMinbesGeb. in R 43 I /197 , Bl. 275–294). Im Notenwechsel verpflichtet sich die Dt. Reg., mit allen Mitteln zu verhindern, „daß unmittelbare oder mittelbare Vergeltungsmaßnahmen gegen irgend jemand wegen seines Gehorsams gegenüber den Anweisungen der Besatzungsbehörden, wegen der Dienste, die er ihnen geleistet, oder wegen der Beziehungen, die er mit diesen Behörden unterhalten hat, ergriffen werden“; ausgenommen sind Fälle des Hochverrats, des Landesverrats und der Spionage. Dagegen verpflichten sich die in der Irko vertretenen Regierungen, den dt. Behörden die Reichsangehörigen zu übergeben, „die in den Gefängnissen des besetzten Gebiets in Haft sind und von den Militärgerichten wegen Taten verfolgt werden oder verurteilt worden sind, die sie im Ruhrgebiet, in den Brückenköpfen Duisburg-Ruhrort und Düsseldorf oder in der sogenannten Kölner Zone begangen haben“; ausgenommen sind Verbrechen gegen das menschliche Leben mit Todesfolge. Ferner gewähren die Besatzungsmächte Straffreiheit für alle im besetzten Gebiet begangenen Straftaten mit Ausnahme von Straftaten des gemeinen Rechts und der Spionage (veröffentlicht in RGBl. 1926 II, S. 620 ). Das Zusatzprotokoll enthält die Verpflichtungen beider Seiten für die Zukunft: Die Dt. Reg. erklärt, „daß die deutschen Behörden es sich angelegen sein lassen werden, diejenigen Personen, die den Besatzungsbehörden Dienste leisten oder mit ihnen in Beziehungen stehen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden gesetzlichen Mitteln gegen jeden rechtswidrigen Vergeltungsakt, sei er unmittelbarer oder mittelbarer Art, im Geiste des Protokolls von London und der Abmachungen von Locarno zu schützen, ohne daß diesen Personen damit eine bevorrechtigte Rechtsstellung gewährt würde“. Die Besatzungsmächte erklären, daß die Irko eine Reihe von Ordonnanzen aufheben wird, die einseitige Eingriffe der Irko in die dt. Justiz- und Verwaltungshoheit vorsehen. Siehe dazu auch: ADAP, Serie B, Bd. I,2, Dok. Nr. 63.

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