1.30.2 (ma32p): 2. Entwurf eines Kriegsschädenschlußgesetzes.

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2. Entwurf eines Kriegsschädenschlußgesetzes.

Ministerialdirektor Dorn erläuterte den dem Kabinett vorliegenden Entwurf eines Kriegsschädenschlußgesetzes1.

1

Der von RFM Köhler am 1.7.27 vorgelegte „Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung der Liquidations- und Gewaltschäden (Kriegsschäden-Schlußgesetzes)“ enthielt die abschließende Festsetzung der Entschädigung für Vermögensschäden, die Reichsangehörigen im Ausland, in den Kolonien und den abgetretenen Gebieten durch die Liquidation dt. Eigentums von seiten der ehemaligen Feindstaaten („Liquidationsschäden“) oder durch sonstige kriegs- und friedensvertragsbedingte Ereignisse, durch Flucht oder Verdrängung („Gewaltschäden“) entstanden waren. Als „Stammentschädigung“ sah der GesEntw. folgende Entschädigungssätze vor (in % des Friedenswertes des amtlich anerkannten Schadensbetrages): für die ersten 2000 M des Schadensbetrages 100%, für die weiteren 18 000 M 50%, für die weiteren 80 000 M 20%, für die weiteren 100 000 M 12%, für die weiteren 800 000 M 7%, darüber hinaus 5%, jedoch insgesamt höchstens 1 Mio Stammentschädigung. Entwurzelte und wiederaufbauende Geschädigte mit einem Schadensbetrag von mehr als 200 000 M sollten außerdem einen „Wiederaufbauzuschuß“ von 5% des 200 000 M übersteigenden Schadensbetrages erhalten, im Höchstfall einen Zuschuß von 4 Mio RM. Für Wertpapiergeschädigte waren besondere Entschädigungssätze vorgesehen. Die bisherigen Entschädigungsleistungen des Reichs waren auf diese „Schlußentschädigung“ anzurechnen. Eine Barzahlung der Schlußentschädigung sollte jedoch nur bei Geschädigten mit einem Schadensbetrag bis zu 20 000 M stattfinden, während die Geschädigten mit größeren Schäden eine verzinsliche Schuldbuchforderung erhalten sollten. Die Mittel für die Schlußentschädigung, deren Gesamtbelastung vom RFM mit 800 Mio RM (Gegenwartswert) angegeben wurde, sollten durch die sukzessive Veräußerung von Reichsvermögen, insbesondere von Vorzugsaktien der RB-Gesellschaft aufgebracht werden (R 43 I /798 , Bl. 108–141; Nachtrag Bl. 148–149).

Es entspann sich eine sehr eingehende Aussprache, in welcher insbesondere der Reichswirtschaftsminister Kritik an den im Entwurf vorgeschlagenen Entschädigungssätzen für die Großgeschädigten übte. Er hielt die Sätze für zu niedrig2 und empfahl eine bessere Anpassung an die Grundsätze der Aufwertungsgesetzgebung,[847] insbesondere des Anleihe-Ablösungsgesetzes3. Er glaubte auch, daß die Reichsregierung für die Schlußentschädigung eine Gesamtaufwendung von mindestens 1 Milliarde Reichsmark vorsehen müsse. Von verschiedenen Seiten wurde an der Zweckmäßigkeit einer besonderen Entwurzelungszulage Kritik geübt. Es wurde angeregt, ob es nicht besser sei, die Entwurzelungszulage fallen zu lassen und dafür allgemein höhere Entschädigungssätze für die Großgeschädigten vorzusehen. Ferner wurde von verschiedenen Seiten die geringe Höhe des im Entwurf vom Reichsminister der Finanzen mit 10 Millionen Reichsmark dotierten Härtefonds bemängelt. Es wurde zur Erwägung gestellt, ob es nicht zweckmäßiger sei, den Härtefonds besser fallen zu lassen, wenn er nicht erheblich, etwa auf 50 bis 80 Millionen, erhöht werden könne4.

2

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8.7.27 hatte RWiM Curtius u. a. vorgeschlagen, bei den Entschädigungssätzen für Schadensbeträge bis zu 1 Mio M nicht unter 15% und für Schadensbeträge über 1 Mio M nicht unter 12,5% herunterzugehen. „Die niedrigen Sätze des Entwurfes und die Gesamtentschädigung von rund 800 Millionen M […] werden nicht nur in den Kreisen der Geschädigten, sondern auch im Reichstag so abfällig kritisiert werden, daß die ganze Vorlage dadurch gefährdet, die Reichsregierung in eine politisch unhaltbare Situation geraten und der Zweck des Gesetzes, eine wirkliche Schlußentschädigung zu geben, nicht erreicht wird. So schwer die Reichsfinanzen darunter leiden mögen – die Reichsregierung kann m. E. nicht mit einem Entwurf herauskommen, der in der Gesamtausschüttung unter 1 Milliarde und in den Vomhundertsätzen unter 12,5% bleibt.“ (R 43 I /798 . Bl. 153–157).

3

„Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

4

Auf einer Großkundgebung der „Arbeitsgemeinschaft der Interessenvertretungen für den Ersatz von Kriegs- und Verdrängungsschäden“, die am 10.7.27 in Berlin stattfand, wurde der inzwischen bekannt gewordene Entwurf des Kriegsschädenschlußgesetzes als völlig unzulänglich kritisiert. Der RReg. wurde vorgeworfen, die berechtigten Forderungen der Geschädigten mißachtet und die Endregelung der Liquidations- und Verdrängungsschäden verschleppt zu haben (Eingabe des „Deutschen Ostbundes“ vom 15. 7. mit Zeitungsbeilage, R 43 I /798 , Bl. 173–182).

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß er die in der Debatte vorgebrachten Anregungen einer eingehenden Nachprüfung unterziehen wolle und bat zu diesem Zwecke, die Schlußberatung bis zum 13. Juli zu vertagen. Er behielt sich vor, bis dahin gegebenenfalls dem Kabinett neue Vorschläge zu unterbreiten.

Das Kabinett entsprach diesem Vertagungsantrag5.

5

Zum Fortgang der Kabinettsberatung über den Entwurf des Kriegsschädenschlußgesetzes siehe Dok. Nr. 276, P. 2.

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