1.34.2 (ma32p): 2. Entwurf eines Kriegsschädenschlußgesetzes.

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2. Entwurf eines Kriegsschädenschlußgesetzes.

Nach einleitenden Ausführungen des Reichsministers der Finanzen über das Ergebnis der Nachprüfung der Anregungen und Vorschläge aus der Ministerbesprechung zur Sache vom 11. Juli7 trug Ministerialdirektor Dorn einen im Reichsfinanzministerium ausgearbeiteten neuen Entwurf für einen Entschädigungstarif (insbesondere § 3 des Gesetzes) vor, demzufolge die Höhe der Entschädigung in Hundertsätzen auch bei den Großgeschädigten über 13 v.H. liegt. Die Maximalentschädigung soll auf 7 Millionen RM begrenzt werden8. Durch diese Heraufsetzung der Sätze erhöht sich die Gesamtsumme auf über 1 Milliarde Reichsmark. Eine genaue formelle Durcharbeitung und Durchrechnung dieser neuen Vorschläge war noch nicht möglich. Sie soll nachgeholt werden.

7

Siehe Dok. Nr. 272, P. 2.

8

Der ursprüngliche GesEntw. des RFMin., der in der Ministerbesprechung vom 11. 7. erörtert worden war (siehe Dok. Nr. 272, Anm. 1), sah eine Maximalentschädigung von 5 Mio RM vor (1 Mio Stammentschädigung plus 4 Mio Wiederaufbauzuschuß).

Der Härtefonds, der nach Schließung von bisher noch vorhanden gewesenen Lücken in der Schadensregelung im wesentlichen nur Wohlfahrtszwecken zu dienen bestimmt ist, soll in der ursprünglich vorgesehenen Höhe von rd. 10 Millionen RM beibehalten werden.

Das Kabinett stimmte den vorgetragenen Grundgedanken des neuen Entwurfs zu und billigte mit diesen Änderungen den ganzen Gesetzentwurf9. Es trat ferner der Auffassung des Reichsministers der Finanzen bei, daß die Reichsregierung von den Regierungsparteien unbedingtes solidarisches Festhalten an dem Regierungsentwurf fordern müsse.

9

Den neugefaßten „Entwurf eines Gesetzes zur endgültigen Regelung der Liquidations- und Gewaltschäden (Kriegsschädenschlußgesetzes)“ legte der RFM am 8.8.27 dem RR vor (RR-Drucks. 1927, Nr. 109). Zugleich wurde der GesEntw. dem Vorl. RWiR zur Begutachtung übermittelt (R 43 I /798 , Bl. 191–222). Siehe dazu: Stresemann, Vermächtnis, Bd. III, S. 265 f.

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