1.37.6 (ma32p): 6. Ablösung der Staats- und ähnlichen Renten.

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6. Ablösung der Staats- und ähnlichen Renten.

Nach Antrag des Reichsministers der Justiz beschloß das Reichskabinett im Anschluß an die Beratung der gleichen Angelegenheit in der Sitzung vom 14. Juli7, daß für die Kapitalablösung der nach der Neuregelung verbleibenden Aufwertungsbeträge der in Rede stehenden Renten die geltenden Bestimmungen des Zivilprozeßrechts anzuwenden seien, d. h. der Kapitalisierungssatz in Höhe des 25fachen festzusetzen sei (im Gegensatz zu dem von Preußen vorgeschlagenen 20fachen).

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Dok. Nr. 278, P. 3.

Der Reichsminister der Justiz schlug vor, daß man sich wegen der taktischen Behandlung der Vorlage mit dem Preußischen Ministerpräsidenten in Verbindung setzen möge. Wenn feststände, daß Preußen der Vorlage ohne Abänderungsanträge zustimmen würde, könne der Gesetzentwurf als Vorlage der Reichsregierung an den Reichsrat geleitet werden. Würde dies nicht zugesichert, so empfehle es sich, dem Preußischen Ministerpräsidenten zu erklären, daß die Reichsregierung unter diesen Umständen auf eine eigene Vorlage verzichte und dem Fortgang der Verhandlungen im Rechtsausschuß des Reichstags freien Lauf lassen werde. Am zweckmäßigsten sei, wenn dem Preußischen Ministerpräsidenten diese Mitteilungen durch einen Brief des Reichskanzlers gemacht würden8.

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Mit Schreiben vom 18.7.27 teilte der RK dem PrMinPräs. die von der RReg. festgelegten Richtlinien für die Aufwertung und Ablösung der Renten der ehemaligen Standesherren mit: „1. Im Regelfalle Aufwertung auf 8 v.H. des Goldmarkbetrages, der dem Nennbetrage gleichzusetzen ist; 2. Erhöhung der Aufwertung auf Verlangen des Berechtigten bis zu 25 v.H. des Goldmarkbetrags in den Fällen, wo die Rente oder sonstige Leistung gleichzeitig als Ausgleich für Verluste zu dienen bestimmt ist, die durch die Aufgabe von Grundbesitz oder privatwirtschaftlich zu verwertenden Nutzungsrechten erwachsen sind; 3. Ablösung der Rentenverpflichtung auf Verlangen des Verpflichteten durch Zahlung des 25fachen Betrags der nach Nr. 1, 2 bestimmten Rente; 4. Für die Fälle zu 2 ist ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen, und zwar bei Jahresrenten von mehr als 10 000 M – endgültige Ziffer vorbehalten – vor einem Senat des Reichsgerichts, bei Jahresrenten von geringerem Betrage vor einem Sent des Oberlandesgerichts.“ (R 43 I /2208 , Bl. 169–170). Gemäß diesen Richtlinien erstellte das RJMin. den „Entwurf eines Gesetzes über die Ablösung von Staatsrenten und ähnlichen Renten“, der dem PrMinPräs. am 27. 7. zur Stellungnahme übermittelt wurde (R 43 I /2208 , Bl. 191–195, 197). Preußen erhob jedoch gegen verschiedene Bestimmungen des GesEntw. Einspruch. U. a. verlangte die Pr. Reg. den entschädigungslosen Fortfall aller Renten, die ursprünglich als Ausgleich für den Verlust von landes- oder standesherrlichen Rechten, von Leibeigenschaftsrechten oder ähnlichen Rechten gewährt worden waren; auch hielt die Pr. Reg. eine Ablösung der aufzuwertenden Renten in Höhe des 25fachen Jahresbetrages für zu hoch. Ein modifizierter GesEntw., der vom RJM im Verlauf der weiteren Verhandlungen vorgelegt wurde, fand ebenfalls nicht die Zustimmung Preußens (Entwürfe, Schriftwechsel und Aufzeichnungen in R 43 I /2208 ). – Zum Fortgang der Kabinettsberatung siehe Dok. Nr. 384, P. 1.

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