2.139.1 (mu11p): Gegenmaßregeln gegen die Kohlenmehrlieferungen an Polen aus Oberschlesien.

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Gegenmaßregeln gegen die Kohlenmehrlieferungen an Polen aus Oberschlesien1.

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S. hierzu C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 45 ff., insbesondere S. 49 f. Zu den Bestimmungen über die Kohlenlieferungen Deutschlands s. Anlage V zu Art. 233 VV.

Staatssekretär Albert trägt vor, daß Staatssekretär Bergmann ihm heute aus Paris telephonisch mitgeteilt habe, daß die Reparationskommission von dem deutschen Anteil an der oberschlesischen Kohle ein Quantum von 200 000 t monatlich an Polen zugewiesen habe.

Ministerialdirektor von Simson: Es sei von deutscher Seite ständig erklärt worden, daß das an die Entente gelieferte Kohlenquantum unsere Höchstlieferung darstelle. Wenn wir die Maßnahme der Reparationskommission daher unwidersprochen auf uns nähmen und im bisherigen Maße weiter lieferten, so würde unsere frühere Erklärung als Täuschung aufgefaßt werden können. Deshalb sei bereits angeordnet worden, daß ein dem Monatsquantum von 200 000 t entsprechendes Tagesquantum von nun ab der Entente weniger geliefert werde.

Reichskohlenkommissar Geheimrat Stutz und Staatssekretäre Müller und Schroeder schließen sich der Ansicht des Herrn Ministerialdirektors von Simson an. Staatssekretär Schroeder weist noch darauf hin, daß in Paris im Gegensatz zu Berlin von 10 Uhr abends an verhältnismäßige Dunkelheit herrsche. Es empfehle sich, in den Städten, in denen Ententekommissionen säßen, auf eine Einschränkung des Lichtverbrauchs, insbesondere auch in den großen Hotels hinzuwirken. Auch eine Einschränkung der Polizeistunde müsse erwogen werden.

Der Reichskanzler hält es für notwendig, diesen Anregungen des Staatssekretärs Schroeder nachzugehen, und stellt im übrigen Einigkeit darüber fest, daß es bei der getroffenen Maßnahme zur Minderlieferung an die Entente bleiben solle2.

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Auf den reichlichen Lichtverbrauch in Berlin, der über die tatsächliche Situation hinwegtäusche, ging das AA in einem Schreiben an das RWiMin., das RMinWiederaufbau und den RKohlenKom. am 20.6.20 ein: „Nachdem wir wegen der unberechtigten Forderung des Wiedergutmachungsausschusses, die Lieferung oberschlesischer Kohle an Polen erheblich zu erhöhen, dazu übergehen mußten, die Pflichtlieferungen an die Entente in entsprechendem Umfange herabzusetzen, ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß auch die Nachtbeleuchtung Berlins für die Entente erneut und in verstärktem Maße zum Vorwand für Beschuldigungen genommen werden wird.“ Es bleibe dahingestellt, ob durch die Einschränkung der Beleuchtung tatsächlich eine wesentliche Kohleneinsparung erreicht werde. „Um aber der Entente einen naheliegenden, wenn auch unberechtigten Einwand zu nehmen, würde ich es aus außenpolitischen Gründen für dringend erwünscht halten, daß nach der angedeuteten Richtung hin eine Einschränkung alsbald eingeführt würde“ (R 43 I /2185 , Bl. 104).

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